Unverheiratete Väter kriegen mehr Rechte!

Unverheiratete Väter kriegen mehr Rechte!
04.05.2013377 Mal gelesen
04.05.2013: Der Bundestag hat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge verabschiedet

Mit der Geburt des Kindes hat die unverheiratete Mutter zunächst die elterliche Sorge. Der Vater kann aber beantragen, die gemeinsame Sorge gemeinsam mit der Mutter auszuüben. Außerdem kann er gerichtlich beantragen, ihm die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen, wenn er der Ansicht ist, daß dies die beste Lösung ist. Im Streitfall muß das Familiengericht entscheiden.

 

Die Neuregelung will die gemeinsame elterliche Sorge immer dann ermöglichen, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Das normale gerichtliche Verfahren soll nur stattfinden, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind.

 

Folgendes abgestuftes Verfahren kommt daher:

 

Wenn die Mutter mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden ist, kann der Vater zunächst das Jugendamt einschalten. Gibt es hier keine Einigungsmöglichkeit, kann das Familiengericht angerufen werden.

 

Die Mutter hat hier Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist hierfür endet frühestens 6 Wochen nach der Geburt.

 

Das Familiengericht soll in einem beschleunigten Verfahren entscheiden, sofern die Mutter gar nicht Stellung nimmt oder die Gründe, die sie vorträgt, mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Das Gericht kann aber auch in Ausnahmefällen das normale Verfahren wählen.

 

Das Familiengericht spricht dem Vater dann das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (sog. Negative Kindeswohlprüfung).

 

Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung ist aber dann in einem solchen Ausnahmefall, daß eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten dies, daß diese Maßnahme für das Kind am besten ist.