Familienrecht Bonn: Einstellung der Zahlung von Unterhalt und die Auswirkung auf das Sorgerecht: OLG Köln 4 WF 184/11

Familie und Ehescheidung
26.12.2011574 Mal gelesen
Zahlt ein Antragsteller keinen Unterhalt, so kann dies auch Bedeutung in einer Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht haben.

Der Antragsteller hat einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Kindes (6 Jahre) gestellt. Die Parteien waren nicht verheiratet. Das Amtsgericht hatte die Übertragung des Sorgerechts abgelehnt. Dagegen hat der Antragssteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.

2010 hatten Mütter nichtehelicher Kinder bei der Geburt des Kindes kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht. Ein gemeinsames Sorgerecht war aber mit Zustimmung der Kindesmutter möglich. Durch die Entscheidung des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg (2009) sowie der anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, besteht nunmehr die Möglichkeit, das Kindesväter das gemeinsame Sorgerecht (oder sogar das alleinige) gerichtlich erzwingen können. Dies sollte dann möglich sein, wenn das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Beschwerde jüngst zurückgewiesen:

 Der Antragsteller habe seit der Geburt des Kindes keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet. Darüber hinaus habe er sich im Rahmen der Umgangskontakte nicht als zuverlässig erwiesen. Er habe damit nicht den Eindruck hinterlassen, sich verlässlich um sein Kind zu kümmern und für dieses Verantwortung zu tragen. Dabei vertrat das Oberlandesgericht insbesondere auch die Auffassung, dass Unterhaltszahlungen Auswirkungen auf das Sorgerecht haben können.  

Es ist eine unrichtige Annahme, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des EuGH, Kindesväter automatisch bei Antrag das gemeinsame Sorgerecht für nichtehelichen Kinder erhalten. Vielmehr muss die Übertragung auch dem Kindeswohl entsprechen. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller gleich in mehrfacher Hinsicht ungeschickt / ungeeignet gezeigt. Er hat sich im Rahmen des Umgangsrechts und im Rahmen des Kontakts zum Jugendamt sowie bei entsprechenden Terminen als sehr unzuverlässig erwiesen. Da der Antragsteller im Verfahren auch keine Gründe nennen konnte, warum er über sechs Jahre lang nicht in der Lage gewesen ist, Unterhalt zu zahlen, hat dies beim OLG zumindestens einen negativen Eindruck hinterlassen.

Wenn irgendwie möglich, sollten die Möglichkeiten der Mediation vollkommen ausgeschöpft werden, da (m. E.) kein gerichtlicher Beschluss im Ergebnis besser für das Kindeswohl sein kann als eine gemeinsame, vernünftige Entscheidung aufgrund einer soliden Familienmediation. Dies ist in der Praxis dann nahezu unmöglich, wenn nur einer der Parteien keine Kompromissbereitschaft zeigen kann oder die Situation schon zu verhärtet ist.

Verfasser: Rechtsanwalt/ Mediator Sagsöz

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