Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

Familie und Ehescheidung
11.11.2011730 Mal gelesen
Eine lange Trennungszeit alleine ist als Grund nicht ausreichend für die Herabsetzung der Ausgleichsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587h Nr. 1 BGB a. F (§ 27 VersAusglG,). Es müssen weitere Umstände vorliegen. BGH, Beschluss vom 2. 2. 2011 — XII ZB 133/08

Sachverhalt

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte im Scheidungsverfahren nach rund sieben Jahren Trennung. Die Beteiligten streiten inzwischen um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Ehemann wendet unter anderem die lange Trennungszeit ein. In dieser Trennungszeit hat er an die Ehefrau freiwillig Unterhalt gezahlt. Von diesem Unterhalt hat die Ehefrau im Wesentlichen gelebt. Das Amtsgericht führt den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch und verurteilt den Ehemann zur Zahlung. Das OLG ändert das Urteil des Amtsgerichts auf die Beschwerde des Ehemanns nur teilweise ab.

 

Entscheidung

Auf die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hebt der BGH die Entscheidung des OLG auf und verweist die Sache zurück. Hierbei hält er am Ergebnis der Entscheidung des OLG betreffend den Einwand der langen Trennungszeit fest. Trotz sieben Jahren Trennung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ohne Herabsetzung der Ausgleichsrente durchzuführen; § 1587h Nr. 1 BGB greift nicht. Zwischen § 1587h Nr. 1 und § 1587c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied, obwohl die erstgenannte Norm eine unbillige Härte verlangt und die letztgenannte eine grobe Unbilligkeit. Beide Vorschriften verfolgen das Ziel, die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Bei einer langen Trennungsphase ist eine eingehende Prüfung erforderlich. Hierbei ist die lange Trennung alleine kein Grund, § 1587h Nr. 1 BGB zur Anwendung zu bringen. Eine Herabsetzung der Ausgleichsrente für die Dauer der Trennung kommt nicht in Frage, wenn beide Beteiligte die eheliche Solidarität in der Trennungsphase nicht vollkommen aufgekündigt haben. Dies ist im konkreten Fall wegen der durchgängigen Unterhaltszahlungen zu bejahen, welche die Lebensgrundlage der Ehefrau waren. Eine Abweichung vom Grundsatz des durchzuführenden schuld- rechtlichen Versorgungsausgleichs ist im vorliegenden Fall daher nicht geboten.