Verletzung der Unterhaltspflicht, § 170 StGB - OLG Koblenz 32 Ss 37/11, 19. April 2011

Familie und Ehescheidung
09.11.2011918 Mal gelesen
Bei der Anwendung von § 170 StGB haben die Strafgerichte das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Angeklagten sowie deren Höhe eigenständig zu prüfen.

Die Strafgerichte genügen aber der vorgenannten Pflicht im Regelfall dadurch, dass sie die in einem familiengerichtlichen Erkenntnis über Bestehen und Höhe eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs festgestellten Tatsachen  nach eigener  Überprüfung verwenden. Die im vorstehenden Leitsatz genannten Erleichterungen an die strafgerichtlichen Feststellungen kommen bei Fehlen eines familiengerichtlichen Entscheidung  nicht zur Anwendung.

Wir haben es in der Praxis oft mit säumigen Unterhaltsschuldnern zu tun -und zwar sowohl auf der eigenen, als auch auf der gegnerischen Seite.  Wenn Sie hiervon betroffen sind, macht es Sinn, sich folgende Gedanken zu machen: Die Nichtzahlung von Unterhalt kann strafbar sein  (im Sinne von § 170 Strafgesetzbuch (StGB)). Was kann hiernach einerseits getan werden, um eine strafrechtliche Sanktion des Unterhaltsverpflichteten zu erreichen? Andererseits, was muss der Unterhaltsverpflichtete tun, um sich gegen eine strafrechtliche Verfolgung wirksam zur Wehr zu setzen?

Zunächst ist anzumerken, dass viele Strafanträge wegen Verletzung einer Unterhaltspflicht selten wirklich massive Durchschlagskraft entwickeln (ggf. aber Geldstrafe). Dies kann allenfalls dann anders sein, wenn man als Betroffener gar nicht reagiert, zB. indem man zu einem möglichen Gerichtstermin gar nicht erscheint, da zB. eine Haftanordnung sehr wohl möglich ist. Das Gericht muss im Rahmen seiner strafrechtlichen Bewertung feststellen, dass der Unterhaltsverpflichtete über den gesamten Tatzeitraum leistungsfähig war. Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft ggf. Durchsuchungsbeschlüsse zum Auffinden etwaiger Unterlagen erwirken oder bestimmte Sozialdaten abfragen. Allgemein gilt also:

ist man auf der Unterhaltsberechtigtenseite  (Kindesunterhalt usw.) wäre  die Verfassung  einer Strafanzeige von einem Fachmann durchaus ein sinnvolles Mittel, um effektivere Wirkung zu entfalten. Einige Zeit später sollte dann Akteneinsicht erfolgen und ggf. entsprechend reagiert werden.

Auf der Betroffenenseite hingegen, sollte man reagieren (zB. durch Hinzuziehung eines Anwalts) und dann versuchen die Vorwürfe -allen voran durch Belege- zu entkräften. Wie dies im Einzelnen geschehen sollte, wäre wie immer, eine Frage des Einzelfalls. Es ist jedenfalls nicht ratsam, "aus dem Bauch" heraus eine Aussage zu tätigen.

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