Die Verschlimmbesserung des Unterhaltsrechts oder die moderne Version des Märchens von des Kaisers neuen Kleidern: Warum das "Neue Unterhaltsrecht" scheitern wird.

Familie und Ehescheidung
03.04.20072617 Mal gelesen

Art. 6 Abs. II des Grundgesetzes lautet:

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Art. 6 Abs. V lautet:

(5)Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

 

Nun:

Frau Bundesjustizministerin Zypries will "das Beste für unsere Kinder", weshalb die im Unterhaltsrecht den ersten Rang bekommen sollen. Erst wenn deren (neu definierter) Mindest-Unterhaltsbedarf gedeckt ist, kommt im zweiten Rang deren Mutter an die Reihe.

Die Mütter  -  die getrennt lebende, die geschiedene, die "Zweitfrau" und die nichtehelichen Mütter  - sollten alle den gleichen, den zweiten Rang erhalten. Damit wäre  eine Verfassungswidrigkeit ersten Ranges beseitigt worden, nämlich der Verstoß gegen Art. 6 II und V GG und gegen Art.III.

Nun: Das hat der klerikal / konservative Flügel der CDU/CSU verhindert. Die nichtehelichen Mütter behalten den letzten Rang, und das heisst in 70 % aller Fälle, dass sie nichts oder nahezu nichts an Unterhalt bekommen und ihr Geld selbst verdienen müssen. Aber wie heisst es im Grundgesetz? Ach ja:

  • Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  • Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichenBedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihreStellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Nun bliebe ja wenigstens der Vorteil des ersten Ranges für die Kinde bei der Unterhaltsverteilung, wenn das denn mehr als ein Papiertiger wäre.

Das aber nun ist vor dem Hintergrund

a) der Rechtsprechung des BGH betreffend unterschiedliche Selbstbehalte gegenüber minderjährigen Kindern, Müttern und sonstigen Verwandten (kleiner, mittlerer, großer Selbstbehalt) und

b) des § 10 I 1 EStG (Unterhalt für getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner ist bis zum Betrag von ? 13.805,00 / anno als Sonderausgabe absetzbar)

eine rein formale Verbesserung ohne jeden materiellen Gehalt, ein "Schuss in den Ofen":

Wenn der Kindesunterhalt voll bedient wurde, kann der Vater sich gegenüber der Mutter seiner Kinder sofort auf den mittleren Selbstbehalt von ? 995,00 zurückziehen statt wie bisher im Mangelfall auf ? 890,00 gegenüber allen. Der Familie fehlen auf der Stelle ? 115,00 an Unterhalt.

Weil somit im Mangelfall zumindest erheblich weniger an steuerlich abzugsfähigem Frauenunterhalt gezahlt wird,  schwindet auch die Steuersparmöglichkeit, die im Mangelfall wieder zu höherem Unterhalt führte. 

ADVOexpert Familienrecht -    Version: 20, Stand 30.01.2007

Beispielsrechnung

Neues Unterhaltsrecht 2007 / altes Unterhaltsrecht

                                                                                              Neues Recht            altes Recht

bereinigtes Einkommen des Pflichtigen:                            1.666,01              1.666,01

 

1. Rang, mj. Kinder, priv. Volljährige, § 1609 Nr. 1 BGB-E

Tim ( 15)                                                                                        293,00                 235,91

Tom ( 6)                                                                                         239,00                 200,49

 

2. Rang, Kinder betreuende Elternteile, § 1609 Nr. 2 BGB-E

Kinder betreuender oder langjähriger Gatte,

Bedarf: (1.114,01 250,00 x 6/7) /  2 - 250,00 x 6/7 x 0,3473       119,01                 339,61

 (? 250,00 netto Eigeneinkommen)

Resteinkommen des Pflichtigen                                           1.015,00                 890,00

Gesamtunterhalt                                                                            651,01                 776,01

(Ohne Berechnung von Realsplittingvorteilen, aber mitMindestunterhalt der Kinder orientiert am Einkommen.)

Hier sehen Sie überdeutlich den von der Politik bisher ausgeblendeten Effekt 2 der "Reform", nämlich die Anwendung des erheblich höheren Selbstbehalts gegenüber der Mutter, wenn der Mindestbedarf der Kinder gedeckt ist. (seit Dezember 2004 ständige Rechtsprechung des BGH)

Schon durch die Hervorstellung des Kindesunterhalts kommen   - in diesem absolut typischen - Beispiel bei der Familie ? 125,00 weniger an Gesamtunterhalt an.

 Wenn dann noch der Steuerspareffekt gerechnet wird, weil bisher ein Betrag von ? 220,00 / Monat an Frauenunterhalt zusätzlich vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden konnte, § 10 I 1 EStG,  und wir nur mit 30 % Einkommensteuer, Soli, Kirchensteuer rechnen, dann kommen beim dreimaligen Rechnen heraus:

 
30% von ? 220,00 =                        ?   66,00

30% von ? 66,00                              ?   19,80

30% von ? 19,80                              ?     5,94

=                                                          ?   91,74

 
Erzielbarer Unterhalt nach altem Recht: ? 776,01 ? 91,74 = ? 867,75

 
Auch die nach neuem Recht verbleibenden ? 119,01 Frauenunterhalt sind steuerlich abzugsfähig. Gegenrechnung also:

 
30% von  ? 119,01 =                         ?   35,71

30% von ? 35,71 =                            ?   10,71

30 % von ? 10,71 =                           ?     3,21

=                                                           ?   49,63

 
Erzielbarer Unterhalt nach neuem Recht: ? 651,01 ? 49,63 = ? 700,64

 Der Unterschied:                             ?  167,11.

 
Bei der auf Unterhalt angewiesenen Familie kommen mit Unterhaltsreform ? 167,00 weniger an.
 

Und das soll"das Beste für die Kinder" sein?


 
Mutmaßlich am 10.4.2007 wird das Bundesverfassungsgericht  in "meinem" Nomenkontrollverfahren, das heist dem Vorlagebeschluss des OLG Hamm vom August 2004, AZ 1 BvL 9/04, entscheiden. Es geht um die Frage, ob § 1615 l BGB mit der Beschränkung des Nichtehelichenunterhalts auf drei Jahre fvor dem Hintergrund des Art. 6 V GG verfassungswidrig ist.

 

Das BVerfG müsste schon um 180 Grad schwenken und von seiner Rechtsprechung, dass der Mütterunterhalt der Kinder wegen und mit Blick auf deren Anspruch auf Betreuung durch zumindest einen Elternteils, eines Anspruchs mit der Qualität eines Grundrechts, vollständig abrücken, wenn es den § 1615 l BGB nicht für verfassungswirdrig erklärte.

 

Und was macht die CDU/CSU-Fraktion dann? Nur ein betretenes Gesicht?

Oh Herr, lass Abend werden.

 

Eckhard Benkelberg

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