Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Hamburg, Infos unter: www.astrid-weinreich.de

Familie und Ehescheidung
09.05.20111035 Mal gelesen
Vorsorge duch Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament Beratung durch Fachanwältin für Familienrecht, Astrid Weinreich, Hamburg

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wir alle können durch Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Situation kommen, in der wir Entscheidungen z.B. über gesundheitliche oder finanzielle Belange vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst treffen können. Mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung haben Sie verschiedene Möglichkeiten für diesen Fall vorzusorgen. Ich rate Ihnen daher:

Rechtzeitig Vorsorge  zu treffen, und zwar zu einem Zeitpunkt, wo es Ihnen noch möglich ist, wirksame Regelungen für die Zukunft anzuordnen.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie zielgerichtet eine Person Ihres Vertrauens, z.B. den Ehepartner, (volljährige) Kinder, Verwandte oder sonstige nahestehende Personen für den Fall bevollmächtigen, dass Sie Ihren Willen selbst nicht mehr ausdrücken können. Die Vorsorgevollmacht kann als Generalvollmacht formuliert werden oder sich auf bestimmte Lebensbereiche beziehen. Sie soll verhindern, dass das Vormundschaftsgericht eine fremde Person als Betreuer bestellt. Vor der Errichtung einer Vorsorgevollmacht, sollten Sie sich auf jeden Fall vergewissern, dass der/die Bevollmächtigte diese Aufgabe auch übernehmen will und/oder kann. Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formlos wirksam. Sollte die Vollmacht sich jedoch auch auf Grundstücksgeschäfte erstrecken, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Ihre Vollmacht kann beim Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) kostengünstig registriert werden.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie vorsorglich Wünsche und Weisungen an Ihren Arzt, Bevollmächtigten, Betreuer und das Vormundschaftsgericht zum Ausdruck bringen, damit diese Ihren Willen für den Fall kennen, dass Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, medizinischen Maßnahmen zuzustimmen oder solche abzulehnen.

Häufig wird in einer Patientenverfügung festgelegt, dass bei einer schweren und unheilbaren Erkrankung oder in der Sterbephase alle medizinischen Maßnahmen unterbleiben, die lediglich lebensverlängernd wären, und dass keine Intensivtherapie (einschließlich künstlicher Beatmung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr) und Reanimationsmaßnahmen vorgenommen werden.

Es können darin Wünsche und eigene Vorstellungen zur Pflege (häusliche Pflege, Pflegeheim, Art der Pflege), Schmerztherapie und zum Sterbeprozess (Ort des Sterbens, Art der Beerdigung, etc.) geregelt werden.

Betreuungsverfügung

Das Vormundschaftsgericht kann trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht für bestimmte schwerwiegende Entscheidungen eine rechtliche Betreuung anordnen. In diesen Fällen greift die Betreuungsverfügung, in der das Gericht angewiesen wird, wer als Betreuer einzusetzen ist oder auch, wer ausdrücklich nicht zum Betreuer bestellt werden soll. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht. Auch unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung.

Testament

Nur ein Testament bietet Ihnen die Gewähr dafür, dass Ihr Nachlass in Ihrem Sinne verteilt wird. Sofern Sie kein Testament errichtet haben, gilt die gesetzliche Erbfolge die mitunter zu Auseinandersetzungsproblemen unter  den gesetzlichen Erben führen kann. Zwei Beispiele:

(1)

Sie sind verheiratet, haben 2 Kinder und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die gesetzliche Erbfolge sieht wie folgt aus:

Ihr Ehegatte erbt ½ Ihres Nachlasses und die beiden Kinder je ¼. Sofern Ihr Nachlass in einer Immobilie besteht und die Kinder die Auseinandersetzung verlangen, muss im schlimmsten Fall die Immobilie verkauft werden.

Um diesem Fall vorzubeugen, kann z.B. mit einer Vor- und  Nacherbschaft Abhilfe geschaffen werden. Ihr Ehegatte kann als Vorerbe die Immobilie zunächst behalten, die Nacherben (Kinder) erhalten diese erst mit dem Tod des Vorerben.

(2)

Sind Sie verheiratet und haben keine Kinder, erhöht sich der gesetzliche Erbteil Ihres Ehepartners auf ¾. Ihre Eltern oder Geschwister oder Nichten/Neffen haben einen gesetzlichen Anspruch auf ¼ Ihres Nachlasses. Auch in diesem Fall können Erbansprüche der gesetzlichen Erben Ihren Ehepartner finanziell belasten.

Ein Testament ist daher auch in letzerem Fall geboten, wenn man den Ehepartner allein bedenken will. Bei der testamentarischen Erbeinsetzung des Ehegatten hätten allenfalls die Eltern noch einen Pflichtteilsanspruch.

Wenn Sie an diesem Themenkomplex interessiert sind und nähere Informationen wünschen, stehe ich für Rückfragen oder einen Beratungstermin gern zur Verfügung.

Astrid Weinreich

-Fachanwältin für Familienrecht-