Rechtswörterbuch

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Vorerbe

 Normen 

§§ 2100 - 2146 BGB

§ 51 GBO

 Information 

1. Allgemein

Zeitlich beschränkte Erbenstellung.

Der Erblasser kann die Erbenstellung derart aufteilen, dass das Erbe zunächst an einen Vorerben fällt und mit dessen Tod oder einem anderen Ereignis an den vom Erblasser bestimmten Nacherben.

Vor- und Nacherbe werden hintereinander Erben. Zwischen ihnen besteht keine Erbengemeinschaft .

2. Verfügungsbeschränkungen des Vorerben

Grundsätzlich kann der Vorerbe über die Erbschaft frei verfügen. Jedoch bestehen zum Schutze des Nacherben gesetzlich geregelte Verfügungsbeschränkungen. Diese Ausnahmen sind in den §§ 2113 - 2115 BGB geregelt:

  1. a)

    Verfügungen des Vorerben über Grundstücke oder Grundstücksrechte, die Rechte des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen, werden mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam. Ausschlaggebend ist eine rechtliche Vereitelung bzw. Beeinträchtigung, nicht eine wirtschaftliche.

    Die Gutgläubigkeit eines Erwerbers wird gemäß § 2113 Abs. 3 BGB zulasten des Nacherben geschützt

  2. b)

    Unentgeltliche Verfügungen des Vorerben und Verfügungen, durch die der Vorerbe ein von ihm erteiltes Schenkungsversprechen erfüllen will, werden mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam.

Hinweis:

Der Erblasser kann den Vorerben von diesen Beschränkungen entbinden, der Vorerbe wird dann als sogenannter befreiter Vorerbe bezeichnet.

Daneben kann auch der Nacherbe selbst den Verfügungen des Vorerben zustimmen.

3. Erstarkung des Vorerben zum Vollerben

Gemäß § 2107 BGB verliert der Nacherbe seine Nacherbenstellung, wenn der Erblasser einen Abkömmling (Kind, Enkelkind) als Vorerben eingesetzt hat und dieser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung keine eigenen Abkömmlinge hatte oder der Erblasser von diesen Abkömmlingen nichts wusste.

In diesem Fall wird der als Vorerbe eingesetzte Abkömmling zum unbeschränkten Vollerben des Erblassers, da anzunehmen ist, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt. Unbeachtlich ist, ob der ursprünglich vorgesehene Nacherbe ebenfalls ein Abkömmling bzw. sonstiger Verwandter des Erblassers ist oder es sich um einen familienfremden Dritten handelt.

4. Pflichten des Vorerben

Gemäß § 2130 BGB ist der Vorerbe mit dem Eintritt des Nacherbfalls verpflichtet, die Erbschaft dem Nacherben in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt.

Der Vorerbe ist nach der Regelung des § 2130 Abs. 2 BGB dem Nacherben zur Rechenschaft verpflichtet. Der Umfang der Rechenschaftspflicht ist in § 259 BGB festgelegt.

5. Haftung des Vorerben

Bei der Frage der Haftung des Vorerben ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Der nicht befreite Vorerbe haftet für Schäden, die dem Nacherben aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung zustehen. Gemäß §§ 2131, 277 BGB ist die Haftung jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  • Der befreite Vorerbe schuldet keine ordnungsgemäße Verwaltung. Seine Haftung ist begrenzt auf die Schmälerung des Erbes in Benachteiligungsabsicht des Nacherben sowie durch Schenkungen.

 Siehe auch 

Behindertentestament

Berliner Testament

Erbenhaftung

Erbfolge

Erbschaftsteuer

Erbschein

Ersatzerbe

Gemeinschaftliches Testament

Testament

Testamentsvollstrecker

BGH 26.01.2005 - IV ZR 296/03 (Alleiniger Vorerbe als Tetsamentsvollstrecker)

BGH 07.07.2004 - IV ZR 140/03 (Verpflichtung des Vorerben zur Tilgung eines Grundschulddarlehens)

BGH 10.02.1993 - IV ZR 274/91 (Verfügungsbeschränkungen des Vorerben)

BGH 29.06.1983 - IVa ZR 57/82 (Beweislast bei Surrogation)

Kollmeyer: Verkauf von Grundbesitz durch den befreiten Vorerben; Neue Juristische Wochenschrift 2022, 3543

Köster: Vor- und Nacherbschaft im Erbscheinsverfahren, Rpfleger 2000, 90

Klinger/Roth: Der befreite Vorerbe; NJW-Spezial 2008, 391

Roth/Hannes/Mielke: Vor- und Nacherbschaft; 1. Auflage 2010

Wegmann: Befreiung des Vorerben von den Beschränkungen des §§ 2112 ff. BGB beim Behindertentestament; Fachanwalt für Erbrecht - FAErb 2005, 32