Die Bundesregierung will die Rangfolge des Unterhalts ändern.
- "Wenn man ein rechtliches Problem hat und nicht weiter weiß, sollte man den Gesetzestext lesen und wieder lesen und noch einmal lesen."
- "Befinden sich Eltern in dieserLage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüberverpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhaltegleichmäßig zu verwenden."
Da steht nicht, dass die Eltern verpflichtet seien, alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden, sondern "zu ihrem und der Kinder Unterhalte".
Die Ratio ist so unglaublich logisch, dass man über die Sicht des Bundesgerichtshofes verzweifeln möchte:
Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu unter 1 BvR 12/92 am 6.2.2001:
Dies gilt insbesondere für den Ausgleich von Nachteilen aus einer so genannten Haushaltsführungs-ehe. Beim Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB kommt hinzu, dass sowohl der Anspruch des betreuenden Elternteils als auch die Verpflichtung des anderen im Interesse der Kinder durch Artikel 6 II S. 1 GG verfassungskräftig begründet sind, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern, aber auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind.
"Im Interesse der betroffenen Kinder gebieten es deshalb Art. 6 II S. 2 i. V. m. Art. 2 I und Art. 1 I GG, dass nacheheliche Unterhaltsregelungen geschiedener Ehegatten jede Regelung vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte. Kinder geschiedener Ehegatten müssen darauf verzichten, mit ihren Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammen zu leben. Die abträglichen Folgen dieses gestörten familiären Zustandes würden erheblich verstärkt, wenn sie zudem auch noch weitgehend die Betreuung durch den Elternteil entbehren müssten, dem sie zugeordnet sind, weil dieser auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen wäre.
Es entspricht vielmehr dem Wohl der Kinder, wenn sie sich auch nach der Trennung ihrer Eltern in der Obhut eines Elternteils wissen, der hinreichend Zeit hat, auf ihre Fragen, Wünsche und Nöte einzugehen.
In dieser Sicht dient der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten zur Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts nach Art. 6 II S. 1 GG bildet (vgl. BVerfG NJW 1981, 1771, 1772)."
Das heißt: Da der Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Vaters schon von der Rechtssprechung mit dem Selbstbehalt berücksichtigt wird, der nichts mit "gleichmäßiger Verwendung" zu tun hat, bei Licht betrachtet eigentlich damit schon § 1603 II verletzt wird, weil im Mangelfall das Gegenteil von gleichmäßiger Unterhaltsverteilung stattfindet, haben die Kinder betreuenden Mütter und die minderjährigen Kinder (und die, die ihnen gleich gestellt wurden) nicht nur den gleichen Rang (§ 1609 II BGB), sondern auch den qualitativ gleichen Anspruch, den Rang der gesteigerten Unterhaltsberechtigung.
So - und nicht anders - steht es im Gesetz. So und nicht anders ist das Gesetz fverfassungskonform ausformuliert..
Eckhard Benkelberg
Rechtsanwalt und zugleich
Fachanwalt für Familienrecht
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