Die geänderte Rangfolge im neuen Unterhaltsrecht und was das Bundesverfassungsgericht davon hält, ohne dass sich der Gesetzgeber dafür interessiert

Familie und Ehescheidung
23.10.20061224 Mal gelesen

Die Bundesregierung will die Rangfolge des Unterhalts ändern.

 Sie stützt sich zum Teil auf die Rechtsprechung des BGH, der die gesteigerte Unterhaltspflicht nur gegenüber den Kindern annimmt, für die (geschiedenen) Ehefrauen und die nichtehelichen Mütter einen neuen mittleren Selbstbehalt eingeführt hat.
 Mit allem Respekt: Auch da vertrete ich eine andereAuffassung als der Bundesgerichtshof: Einer der amerikanischen Bundesrichtersagte:
 
  •  "Wenn man ein rechtliches Problem hat und nicht weiter weiß, sollte man den Gesetzestext lesen und wieder lesen und noch einmal lesen."
 
Das empfehle ich auch den Kollegen, den Gerichten, und dem Bundestag, dazu auch, das Grundgesetz, massgeblich die Grundrechtsartikel, zu lesen, die leider im Hauptband des Schönfelders als nicht mehr gar so wichtig nicht mehr abgedruckt sind. (Man kann doch nicht mit dem Grundgesetz unterm Arm herumlaufen: Herrmann Höcherl, weiland Bundesinnenminister).
 
§ 1603 II lautet:
 
  • "Befinden sich Eltern in dieserLage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüberverpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhaltegleichmäßig zu verwenden."
 
 

Da steht nicht, dass die Eltern verpflichtet seien, alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden, sondern "zu ihrem und der Kinder Unterhalte".

 
 

Die Ratio ist so unglaublich logisch, dass man über die Sicht des Bundesgerichtshofes verzweifeln möchte:

 Nur wenn die Eltern überleben, können sie weiter für dieKinder sorgen. Die Existenz der Eltern ist für die Kinder so wichtig wie derBarunterhalt. Es nutzt dem Kind nichts,dass € 199,00 auf dem Küchentisch liegen, wenn nicht auch die Mutter da ist, die das Geld in Lebensmittel verwandelt und dem Kind eine Suppe kocht.
 
 So steht es in Art. 6 II GG:
 

Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu unter 1 BvR 12/92 am 6.2.2001:

 

Dies gilt insbesondere für den Ausgleich von Nachteilen aus einer so genannten Haushaltsführungs-ehe. Beim Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB kommt hinzu, dass sowohl der Anspruch des betreuenden Elternteils als auch die Verpflichtung des anderen im Interesse der Kinder durch Artikel 6 II S. 1 GG verfassungskräftig begründet sind, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern, aber auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind.

 

"Im Interesse der betroffenen Kinder gebieten es deshalb Art. 6 II S. 2 i. V. m. Art. 2 I und Art. 1 I GG, dass nacheheliche Unterhaltsregelungen geschiedener Ehegatten jede Regelung vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte. Kinder geschiedener Ehegatten müssen darauf verzichten, mit ihren Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammen zu leben. Die abträglichen Folgen dieses gestörten familiären Zustandes würden erheblich verstärkt, wenn sie zudem auch noch weitgehend die Betreuung durch den Elternteil entbehren müssten, dem sie zugeordnet sind, weil dieser auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen wäre.

 

Es entspricht vielmehr dem Wohl der Kinder, wenn sie sich auch nach der Trennung ihrer Eltern in der Obhut eines Elternteils wissen, der hinreichend Zeit hat, auf ihre Fragen, Wünsche und Nöte einzugehen.

 

In dieser Sicht dient der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten zur Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts nach Art. 6 II S. 1 GG bildet (vgl. BVerfG NJW 1981, 1771, 1772)."

 
 

Das heißt: Da der Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Vaters schon von der Rechtssprechung mit dem Selbstbehalt berücksichtigt wird, der nichts mit "gleichmäßiger Verwendung" zu tun hat, bei Licht betrachtet eigentlich damit schon § 1603 II verletzt wird, weil im Mangelfall das Gegenteil von gleichmäßiger Unterhaltsverteilung stattfindet, haben die Kinder betreuenden Mütter und die minderjährigen Kinder (und die, die ihnen gleich gestellt wurden) nicht nur den gleichen Rang (§ 1609 II BGB), sondern auch den qualitativ gleichen Anspruch, den Rang der gesteigerten Unterhaltsberechtigung.

 

So - und nicht anders - steht es im Gesetz. So und nicht anders ist das Gesetz fverfassungskonform ausformuliert..

 Und so sicher wie das Amen am Ende des Gebets, wird uns die Unterhaltsreform genau dieses Problem als Quell unendlicher Prozesse bescheren: Dieser Teil der Reform ist verfassungswidrig, und ich jedenfalls kann mich nur noch wundern, mit welcher brutalen Gleichgültigkeit sich die Gesetzesreferenten um Bundesjustizministerium, aber auch die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, die die Gesetze für die anderen Mitglieder vorverdauen, gegen das Bundesverfassungsgericht votieren.
   

Eckhard Benkelberg

Rechtsanwalt und zugleich

Fachanwalt für Familienrecht

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