ich bin Rechtsanwalt mit Sitz in Emmerich am Rhein, besonders stark auf Familienrecht spezialisiert.
Im November / Dezember 2004 habe ich zwei der vier bedeutenden Entscheidungen des BGH zum Recht der nichtehelichen Mütter auf Unterhalt herbeigeführt (man muss, wenn man auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, sehr lange Wege gehen; ich musste Prozesskostenhilfe für die Berufungen mit Verfassungsbeschwerden einklagen, von denen ich im Februar 2004 drei am selben Tag gewonnen habe, dann noch eine im Mai 2004, was bei 140 stattgegebenen Verfassungsbeschwerden in 2004 ein ordentlichen Anteil ist.)
Eine davon betraf die Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, das im Ergebnis auf mein Betreiben hin zum Normenkontrollverfahren 1 BvL 9/04 geführt hat und die Verfassungswidrigkeit der zeitlichen Beschränkung des Unterhalts der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre zum Gegenstand hat.
Unterstellen Sie bitte, dass es wenige Juristen gibt, die aktuell mit der Problematik des Unterhaltsrechts vor allem der Mütter besser vertraut sind als ich. Auch die Provinz bringt mal seltene Pflanzen hervor. Der FOCUS, der SPIEGEL und Panorama hatten über meine Prozesse berichtet.
Frau Zypries, nein, das Kabinett will das Unterhaltsrecht ändern.
Es gibt gute Gründe, Änderungen vorzunehmen, aber maßgeblich nicht die, die die Frau Juztizministerin vorschiebt.
Kindesunterhalt soll Vorrang haben. Kinder sollen aus der Ecke der Sozialhilfe geholt werden.
Hört sich toll an, den Frauen treten die Tränen der Rührung in die Augen, die Sozialverbände klatschen Beifall, auch die Verbände der Alleinerziehenden, wo hochmotivierte Leute sitzen, aber mit wenig Sachverstand ausgestattet, mehr orientiert an Fragen der Bedeutung des gemeinsamen Menstruierens bei Vollmond.
Ganz leise und verhohlen klatschen die Finanzminister, denn die sind die einzigen Gewinner dieses Teils der Reform, aber keiner soll es merken.
Nach § 10 I 1 EStG ist Getrenntlebensunterhalt / Geschiedenenunterhalt als Sonderausgaben abzugsfähig bis zu DM 27.000,00 = deshalb krumme € 13.805,00, Kindesunterhalt nicht.
In keiner Unterhaltssache rechnen wir Familienrechtler noch nach Art der Milchmädchen nach, was denn in den letzten zwölf Gehaltsabrechnungen ein Lohnbuchhalter dem Pflichtigen als Nettolohn bescheinigt hat, sondern wir rechnen mit Rechenprogrammen (Gutdeutsch, Advoexpert) aus dem Jahresbrutto im Jahr der Trennung (Steuerklasse III) und ab Januar des Folgejahres (Steuerklasse I), dann aber auch immer mit den Vorteilen des begrenzten steuerlichen Realsplitting.
Jeder Familienrichter in NRW hat mittlerweile das entsprechende Programm und kann mithalten. Deshalb konnte das BVerfG auch in seiner Entscheidung von Sept. 2004 zur Frage, wem der Steuerklassenvorteil (III) des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen zugute kommen sollte, ausdrücklich darauf verweisen, es müssten von der Justiz zwar fiktive Steuerberechnungen angestellt werden, das aber sei mit den eingesetzten Programmen kein Problem mehr.
Frau Zypries hat in der letzten Pressekonferenz zu dem Thema vor dem Misstrauensvotum noch im Panorama-Interview erklärt, die kleinen Leute wüssten gar nicht, was Realsplitting sei, und könnten damit ohne teuren Steuerberater gar nichts anfangen.
Ganz abgesehen davon, dass dies ein extrem törichter Satz war, weil er ja allenfalls klar machte, dass es Rechte gibt, die die Gruppe von Bürgern, denen sie nützen sollen, keinen Vorteil bringen, weil ihre Geltendmachung zu kompliziert sei - eigentlich eine Selbstohrfeige mit der Aussage, das Parlament sei zu dumm, verständliche und ohne weiteres nachvollziehbares Recht zu setzen, und wenn es nicht Selbsterkenntnis war, Ausdruck bösester Arroganz - ist er auch nicht wahr.
Es sind die Rechtsanwälte der Parteien, und es sind die Richter, die im Scheidungs- und Unterhaltsprozess die Möglichkeiten des begrenzten steuerlichen Realsplitting nutzen und den Berechnungsgang in aller Regel entweder ins Urteil oder in eine Anlage zum Urteil schreiben.
Laufender Unterhalt x 12: Das auszurechnen und ins Formular "Anlage U" einzutragen, um sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen oder die mit der Einkommensteuererklärung abzugeben, ist jedem möglich.
Ein Exemplar "Anlage U", wie es jeder aus dem Internet downloaden oder sich vom Finanzamt besorgen kann, füge ich als Anlage 1
Bei, damit jeder Leser weis, um welch schlichten Singe es da geht.
Allemal nutzt es dem Hilfsarbeiter mit einem Lohn von € 7,50 brutto/ Stunde so gut wie gar nichts, denn der zahlt ohnehin keinen Unterhalt, keinen fürs Kind, keinen für seine Frau.
Vom gelernten Facharbeiter an aufwärts aber spielt das Realsplitting in jedem Fall eine Rolle.
Ich bilde ein typisches Beispiel mit folgender Konstellation:
Mann, Steuerklasse I, zwei Kinder im Alter von fünf und drei Jahren, die getrennt lebende / geschiedene Ehefrau betreut die Kinder, hat kein Eigeneinkommen. Sein Bruttoeinkommen beträgt € 2.600,00/Monat. Der Mann ist Kirchensteuerzahler.
Als Anhang 1 gebe ich den screenshot mit dem Ergebnis der ersten Unterhaltsrechnung wieder. Der Mann ist gerade getrennt, noch versteuert er nach Steuerklasse III/2.
Kindesunterhalt: € 374,00
Gattenunterhalt: € 522,00
Zusammen: € 896,00
Dem Mann verbleiben für sich alleine € 890,00
Als Anhang 2 sehen Sie den screenshot mit dem Ergebnis der zweiten
Berechnung, nämlich ab dem Januar des Folgejahres, herkömmliche so
genannte Mangelfallberechnung ohne Vorteile des Begrenzten
steuerlichen Realsplitting.
Kindesunterhalt: € 244,00
Gattenunterhalt: € 339,00
Zusammen: € 583,00
Dem Mann verbleiben für sich alleine € 890,00
Als Anhang 3 sehen Sie den screenshot der entsprechenden Situation,
jetzt mit Realsplitting:
Freibetrag für den Mann eingetragen von 12 x (339,00 x) = € 4.800,00
Kindesunterhalt: € 300,00
Gattenunterhalt: € 417,00
Zusammen: € 717,00
Dem Mann verbleiben für sich alleine € 890,00
Ich scheide jährlich 100 Ehe, mehr als jeder Kollege (statistisch dürften
bei 214.000 Scheidungen und 138.000 Anwälten nur 1,5 auf jeden
Anwalt entfallen) In etwa 75 % dieser Verfahren bewirken wir mit dem
Realsplitting segensreiches, und in den Fällen, in denen meine
anwaltlichen Gegner ihre oft etwas störrischen männlichen Mandanten
überzeugen können (. für die Kinder zahle ich, meine Alte soll sehen,
wo sie bleibt.) schließen wir sogar Vergleiche mit extrem niedrigen
Kindesunterhalt, weil, was dort gespart wird, dem Frauenunterhalt
draufgeschlagen wird und die abzugsfähigen Beträge nach § 10 I 1 EStG
Die Rechnung (Anhang 4) mit Kindesunterhalt von nur € 50,00/Kind sieht
dann so aus, nähert sich immerhin wieder dem Ergebnis vor Scheidung an.
Kindesunterhalt: € 100,00
Gattenunterhalt: € 682,00
Zusammen: € 782,00
Dem Mann verbleiben für sich alleine € 909,00
Nach dem Zypries-Modell soll Kindesunterhalt Vorrang haben, im
Interesse der Kinder, und es soll voller Kindesunterhalt geschuldet sein,
und zwar - toll, schon wieder klatschen alle Beifall - für diese
Beispielskinder (unter sechs Jahren) 87 % eines Zwölftels des doppelten
Kinderfreibetrages, aktuell also € 264,48.
Dann würde die Rechnung mit Realsplitting wie folgt aussehen, wobei ich
sogar einen Freibetrag von € 120,00/Monat = € 1.440,00 / Jahr eingesetzt
Kindesunterhalt: € 530,00
Gattenunterhalt: € 94,00
Zusammen: € 624,00
Dem Mann verbleiben für sich alleine: € 890,00
Nach dem Regierungsentwurf bekommen die Kinder jetzt sensationelle aufgerundete € 530,00, für deren Mutter verbleiben allerdings nur noch € 94,00, dem Vater nach wie vor € 890,00.
Übersicht der Ergebnisse:
(Seinetwegen hat das BVerfG das Realsplitting erzwungen)
So rechnen die Familiengerichte in Deutschland aktuell
So rechnen Narren oder Leute, die die Wähler betrügen wollen.
Der Bedarfsgemeinschaft stehen also statt bisher von uns Juristen errechneter € 717,00, im optimalen Falle sogar € 782,00, nur noch € 624,00 zur Verfügung, das heißt, dass die steuerlichen Nachteile der Scheidung so gut wie nicht mehr kompensiert werden.
Das dürfte, so sicher wie das Amen am Ende des Gebets, verfassungswidrig sein.
Schön und gut: Die Kinder erscheinen nicht mehr in der Statistik der Sozialhilfeempfänger, dafür aber die Mutter mit einem deutlich höheren Betrag.
Was hat das denn - frage ich nicht nur mich, sondern alle, die rechnen können - das an Vorteilen für die Kinder, wenn die Bedarfsgemeinschaft nach der Reform einen höheren Sozialhilfebedarf hat als vor der Reform?
Muss man Adam Riese bemühen, um festzustellen, dass € 782,00 mehr sind als € 624,00, und benötigt man Experten oder genügt der Menschenverstand, der berühmte gesunde, um festzustellen, dass es der Bedarfsgemeinschaft bisher besser geht als es künftig nach dem Regierungsentwurf der Fall sein wird, und zwar, ohne dass sich die Situation des Pflichtigen verändert?
Oder ist das Reformziel ein ganz anderes?
Will man schlicht Steuern sparen? Ich denke, dass die Modellrechnung jährlich 100 000 neue Scheidungen trifft. Wenn man von einem durchschnittlichen Unterhaltsbezug der Ehefrauen von nur fünf Jahren ausgeht und von Steuernachteilen von nur € 100,00 / Monat und Familie, sind das pro Familie / Jahr € 1.200,00, und weil wir von 600.000 betroffenen Familien zu sprechen haben, reden wir von minimalen € 720.000.000,00, um die die Bundesregierung unter dem Mäntelchen, den armen Kleinen zu helfen, die betroffenen Familien betrügt.
Will man die Frauen bewusst aushungern, sie als billige Arbeitskräfte an die Werkbänke treiben, auf dem Umweg über ALG II und Ein-EURO-Jobs?
Wenn die Regierung für die Kinder was Gutes tun wollte, dann lässt sie dem unterhaltspflichtigen Vater - sei er getrennt, sei er geschieden, sei er nichtehelicher Vater - die Segnungen der Steuerklasse III zukommen. Das wäre ehrliche Politik zu Gunsten der Kinder. Der jetzige Ansatz ist entweder von Leuten kreiert, die (mal wieder) nicht an die steuerlichen Auswirkungen gedacht haben, aber sehr intensiv an die Wirkung beim (dummen) Publikum,
oder er ist Beschiss.
Das war jetzt ein Allerweltsbeispiel.
Ich kann Ihnen aus dem Stand Beispiele bilden, da es um etliche hundert EURO/Monat geht, auch in recht einfachen Verhältnissen, weil zum Beispiel mit der ausdrücklichen Billigung des Bundesfinanzhofs der Zins- und Tilgungsanteil der Eigenheimfinanzierung, den ein getrennt lebender oder geschiedener Mann für seine mitverpflichtete Frau mitbezahlt, als sonderausgabenwirksamer Frauenunterhalt gewertet werden darf, dazu der Mietwert seiner Haushälfte (lassen Sie sich vom wissenschaftlichen Dienst das BFH-Urteil vom 12.4.2000 (XI R 127/96) BStBl. 2002, 130, aber auch NJW 2000, 3735 f) (es gibt keinen Nichtanwendungserlass des BMdF).
Wer vom flachen Land kommt, weiß, wer alles baut, und was übrig bleib von durchschnittlichen Einkommen, wenn man in Steuerklasse I abgestürzt ist und die Raten für die Bank und die WfA bezahlt werden müssen. Nichts bis wenig, und deshalb machen wir mit dem BFH-Urteil in der Hand buchstäblich "aus Scheiße Geld". Und das ist keine Sozialhilfe, sondern gesparte Steuer, und die betroffenen Menschen behalten ihren Stolz.
Wer hat das Realsplitting erzwungen? Richtig, das Bundesverfassungsgericht.
Und was wird wohl der erste Senat des BVerfG dazu sagen, wenn das Realsplitting jetzt zwar nicht angetastet wird, aber in den Fällen, in denen es kleine Wunder vollbringt, nicht mehr zum Tragen kommt, weil unsere Parlamentarier schlicht nicht verstehen, worum es geht, von der Regierung, die den Zypries-Entwurf ja im Kabinett abgesegnet hat, für blöd verkauft werden?
Als ich PANORAMA informiert hatte, und der Redakteur einige Parlamentarier interviewt hatte, sahen die gar nicht gut aus: Von den steuerlichen Konsequenzen wusste keiner was. Nicht jede Peinlichkeit konnte man wegschneiden.
Ist es dumm, ist es töricht, ist es Blindheit, oder ist es die Absicht, Steuern zu sparen und das auch noch als Wohltat zu verkaufen?
Noch mal: Im Sozialrecht sprechen wir bei Mutter und Kindern immer von Bedarfsgemeinschaft, davon, dass alle Einkünfte in einen Topf fließen. Warum wird diese durchaus zutreffende Unterstellung hier geleugnet und so getan, als sei es ein Segen, wenn die Kinder mehr, die Familie aber insgesamt weniger bekommt, ohne dass es dem unterhaltspflichtigen Vater um einen einzigen Cent besser oder schlechter geht?
Das blödeste, wirklich das allerblödeste Argument ist jenes, erschreckend viele Männer würden gar keinen Unterhalt bezahlen, und das läge vielfach daran, dass die Männer die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern akzeptierten, die gegenüber ihren Frauen nicht, und durch die Verlagerung auf den Kindesunterhalt würde man wenigstens erreichen, dass dieser Unterhalt gezahlt wird.
Abgesehen davon, dass die Nichtzahler in aller Regel die sind, die sich in Zahlungsunfähigkeit flüchten, denen man Beine machen kann mit Strafverfolgung wegen Unterhaltsgefährdung, also es ein probater Weg wäre, den § 170 StGB zu präzisieren etwa dahin, dass der Tatbestand der Unterhaltsgefährdung bereits erfüllt sei, wenn der Pflichtige sich nicht hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht,
frage ich mich, warum man die Steuerpflicht nicht auch abschafft, wo so furchtbar viele Deutsche so ungern Steuern bezahlen wie die geschiedenen Männer Frauenunterhalt?
Hat diesen Unsinn schon mal jemand der Frau Bundeskanzlerin erklärt? Ich vermöchte mir das nicht vorzustellen.
Den Spruch "einmal Zahnarztgattin, immer Zahnarztgattin" hat Frau Zypries nicht mehr getan. Das ist gut so, er ist nämlich wirklichkeitsfremd.
Ich habe für Panorama alle Familiengerichte des Niederrheins abgefragt. Die Quote der so genannten Mangelfälle, da das Manneseinkommen nicht (annähernd) ausreicht, den Unterhaltsbedarf von Mutter und Kind(ern) zu decken, schwankt zwischen 70% (Wesel) und nahezu 100 % (Duisburg Ruhrort). Die Zahnarztgattin streitet in aller Regel nicht vor Gericht.
Ich muss etliche male im Jahr Kindesunterhalt an geänderte Verhältnisse anpassen. Dass Frauen mich beanspruchen, um ihren Geschiedenenunterhalt ändern zu lassen, kommt so gut wie nicht vor.
Weil die Frauen in aller Regel nach wenigen Monaten - auch mal Jahren - einen neuen Partner / Ehemann haben, und warum? Nicht nur aus Liebes- und Nähebedürfnis, sondern weil sie ohne Mann im Alter auf Grundsicherung angewiesen wären, nachdem sie "so dumm" waren, Kinder in die Welt zu setzen und die zu erziehen. Warum noch? Weil fast alle Frauen sehr rasch versuchen, ein Bein in die Türe zum Beruf zu bekommen. Mit dem 400,00-EURO Job gelingt das auch.
Aber wo sollen die Vollschicht-Arbeitsplätze sein, mit deren Hilfe die Frauen und Mütter künftig als unterhaltsrechtlich Nachrangige ihr Einkommen erzielen sollen? Träumt da wieder wer? Wir benötigten mehr als 150.000 dieser Arbeitsplätze jedes Jahr neu, ich nehme mal an, 15 Jahre lang, bis die ersten wieder mit 65 herausfallen.
Das BVerfG hat schon 1987 gesagt, und es sieht nicht so aus, dass die Interpretation des Art. 6 GG sich grundlegend wandeln sollte:
"Unterhaltsleistungen schränken den Verpflichteten in seiner durch Artikel 2 I GG geschützten Handlungsfreiheit ein, die allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist.
Dies gilt insbesondere für den Ausgleich von Nachteilen aus einer so genannten Haushaltsführungsehe. Beim Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB kommt hinzu, dass sowohl der Anspruch des betreuenden Elternteils als auch die Verpflichtung des anderen im Interesse der Kinder durch Artikel 6 II S. 1 GG verfassungskräftig begründet sind, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern, aber auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind.
Im Interesse der betroffenen Kinder gebieten es deshalb Art. 6 II S. 2 i. V. m. Art. 2 I und Art. 1 I GG, dass nacheheliche Unterhaltsregelungen geschiedener Ehegatten jede Regelung vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte. Kinder geschiedener Ehegatten müssen darauf verzichten, mit ihren Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammen zu leben. Die abträglichen Folgen dieses gestörten familiären Zustandes würden erheblich verstärkt, wenn sie zudem auch noch weitgehend die Betreuung durch den Elternteil entbehren müssten, dem sie zugeordnet sind, weil dieser auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen wäre.
Es entspricht vielmehr dem Wohl der Kinder, wenn sie sich auch nach der Trennung ihrer Eltern in der Obhut eines Elternteils wissen, der hinreichend Zeit hat, auf ihre Fragen, Wünsche und Nöte einzugehen. In dieser Sicht dient der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten zur Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts nach Art. 6 II S. 1 GG bildet ( BVerfG, FamRZ 1981, 745 =NJW 1981, 1771, 1772).
Unterhalt wird nach Auffassung des BVerfG nicht geschuldet der Schönheit der Mutter wegen, sondern wegen des Anspruchs der Kinder auf Betreuung durch zumindest einen Elternteil, eines Anspruchs mit der Qualität eines Grundrechts.
Neues Frauenbild hin, neues Frauenbild her: Solange Kinder nicht geklont werden, sondern von Frauen empfangen und geboren werden, haben diese Frauen als Mütter das Recht (!), sich um die Betreuung und Erziehung der Kinder zu kümmern, und sie haben nach der Erziehungsphase einen Anspruch darauf, nicht entsorgt zu werden und die Nachteile der Berufs- und Erwerbslosigkeit als Altersarmut bitter ausbaden zu müssen, während ihre Kinder - wie beispielsweise meine, weit über € 2.000,00 / Monat ins Rentensystem spülen, während meine Frau, deren Mutter, 38 Jahre lang Einkommen erzielt hat, nicht mal schlecht, aber allein wegen der Erziehungspause nur auf € 870,00 Rente kommt, zu viel zum Sterben, zu wenig zum Leben.
Wenn junge Frauen in Deutschland wüssten, was ihnen im Alter blüht, wenn sie heiraten, Kinder bekommen, sich dem Auftrag der Verfassung gemäß um die kümmern und dann ihre Ehe geschieden wird, sterben wir aus: Dann bekommen nur noch wirklich blöde Frauen Kinder, die Sozialhilfeempfängerinnen der dritten Generation.
Das Gerede vom neuen Frauenbild geht an der Lebenswirklichkeit schnurstracks vorbei, Sozialmodelle kommen und gehen, aber es sind und es bleiben die Frauen, die die Kinder gebären, die sich in der Schwangerschaft verändern, die Brüste haben, nicht nur, um den Männern zu gefallen, sondern um Kinder zu nähren. Jedes Gesellschaftsmodell, das die in Abermillionen Jahren Entwicklungsgeschichte entstandene Funktion des "Modells Frau" leugnet, weil es gerade passt, um Frauen in den Beruf zu zwingen und zu Beitragszahlern zu machen, die also nicht nur Kinder bekommen und dadurch die Zukunft retten sollen, sondern auch als Einkommenserzieler das Krankenkassen- und Rentensystem des Landes stützen sollen, ist langfristig unnatürlich - um nicht zu sagen, widernatürlich - und damit schon mittelfristig zum Scheitern verurteilt.
Was hat Frau Zypries noch gesagt? Ach ja, die Zweitfamilie soll gestärkt werden, es sollen nicht alle Mittel von der ersten Familie verbraucht werden.
Das Prinzip müsse sein, dass nach der Scheidung jeder für sich selbst sorgt.
Fangen wir mit dem Letzten an: Genau das steht auch heute schon im § 1569 BGB drin.
Unterhalt nach Scheidung ist die Ausnahme von der Regel. Da die meisten Ehe mit Kindern geschieden werden, kommt die Ausnahme (Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, gleich der ersten und wichtigsten Ausnahme von der Regel des § 1569 BGB) halt häufiger vor als die Regel.
Die zweite Frau, die einen unterhaltsrechtlich hoch verschuldeten Mann geheiratet hat, musste dies wissen, dass sie unterhaltsrechtlich nichts von ihm hat.
Gehen aus der zweiten Ehe Kinder hervor, haben die auch nach bisherigem Recht schon den gleichen Rang wie die Kinder aus der ersten Ehe. Freilich hat die "ältere Mutter" den unterhaltsrechtlichen Vorrang vor der "neuen Mutter".
Das in der Tat halte ich für verfassungswidrig: Der Betreuungsunterhalt ist nicht der Frauen, sondern der Kinder wegen geschuldet, und wenn und weil das so ist, dürfen die Kinder aus der Folgeehe oder Folgebeziehung nicht mittelbar diskriminiert werden, indem man deren Mütter sozusagen durch Unterhaltsentzug in die Erwerbstätigkeit zwingt. (Siehe oben, Zitat des BVerfG)
Den unterhaltsrechtlichen Gleichrang aller Mütter, aus erste Ehe, zweiter Ehe, nichteheliche, herzustellen, und jeder Kinder betreuenden "Sorte Mütter" gleich viel und gleich lang Unterhalt zu zahlen, ist ein Verfassungsgebot, wobei einige konservative Herrschaften einige ideologische oder moralische (theologisch-moralisch verbrämt) Bedenken gegen die nichteheliche Mutter aufgeben sollten. Auch die bekommt den Unterhalt nicht ihrer selbst wegen, sondern wegen des von ihr betreuten Kindes, und für das gilt Art. 6 V GG.
Das gern gehörte Argument aus konservativen Kreisen, die Ehe schaffe eine andere Qualität der gegenseitigen Verpflichtung, ist vor dem Hintergrund des § 1569 BGB eine schlichte Erfindung der Moralisten: Wegen der Ehe an sich gibt es eben keine nacheheliche Unterhaltspflicht, sondern des Kindes wegen wird gem. § 1570 BGB eine Ausnahme von der Regel gemacht, dass geschiedene Leute sich nichts schulden. Den § 1615 l BGB "zu reformieren", indem der nichtehelichen Mutter ausnahmsweise Unterhalt auch über das dritte Lebensjahr des Kindes geschuldet sein soll, wenn es "unbillig" wäre, ihr den Unterhalt zu versagen, wo er bisher hiess, wenn es "grob unbillig" sei, ist nahezu alberne Textkosmetik. Was Richter daraus alles machen an Bandbreite von Rechtssprechung, wage ich mir nicht vorzustellen.
Ich bin sicher, dass das BVerfG dies (und das meiste andere an der Reform) kassieren wird. Das meiste daran ist ein glatter Verstoß gegen Art. 6 I, II, IV und V GG. Ach ja, es wird gerne gehöcherlt, und der eine oder andere Bundestagsabgeordnete denkt auch an sich und die Konsequenzen geltenden oder künftigen rechts für sich persönlich. Fragen wir lieber nicht nach der Zahl nichtehelicher Kinder im Großraum Bonn.
Fragen Sie sich, warum das die sogenannten Experten nichts gesagt haben:
Die einen nicht, weil sie nach der Reform mit neuen Kommentarausgaben eine Menge Geld verdienen, die also nicht genug Reformen haben können, am besten jedes Jahr eine, wie beim russischen Stabhochspringer Bubka, und die anderen nicht, weil die zur Kategorie der Leute gehören, die übers Wasser laufen, so vornehm sind, dass sie nicht nach unten sehen und deshalb jeden Weg meiden, auf dem sie mit Dreck in Berührung kommen könnten.
Es ist ja so erhebend, über ein neues Bild der Frau zu sprechen, die neue Rolle in der Gesellschaft, aber so profan, konkret über Geld zu sprechen, und so langweilig und mühselig, konkrete Rechnungen aufzumachen.
Und vergessen Sie bitte nicht: Steuerrecht jagt den Juristen immer noch Angstschauern über den Rücken. Deshalb beurkunden Notare ja auch immer mit, dass sie keine Ahnung davon haben.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Jahr der Trennung, Steuerklasse III/2
Ab erstem Januar nach der Trennung. Steuerklasse I/1, Mangelfallverteilung ohne Realsplitting.
Wie 2. aber jetzt mit Realsplittingvorteil von rund € 4.800,00 / anno gerechnet.
Wir verkürzen den Kindesunterhalt zu Gunsten des Frauenunterhalts.
Regelung nach dem Regierungsentwurf: Das Beste für unsere Kinder: