Vorgehen und Verteidigung bei Fahren mit Rauschmitteln, Drogen und Medikamenten

Neuerteilung der Fahrerlaubnis
30.03.20111259 Mal gelesen
Die Vertretung durch einen Strafverteidiger ist bei Rauschmitteln, Drogen und Medikamenten im Straßenverkehr angezeigt, da weitreichende Folgen drohen.

Mangels Grenzwertes für Alkoholfahrten gem. § 24a,I StVG erfüllt auch derjenige den Tatbestand des Fahrens unter Rauschmitteleinwirkung, der weder Fahrfehler begeht, noch Ausfallerscheinungen zeigt - § 24a,II StVG. Sind Beeinträchtigungen feststellbar kommt eine Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB in Betracht.

Besonders gefährlich ist in diesem Zusammenhang, daß darunter auch Medikamente wie Psychopharmaka oder Barbiturate fallen. Dies hindert nicht die Tatsache, daß der behandelnde Arzt diese verschrieben hat.

Meist belastet sich der Betroffene bei einer Kontrolle durch seine eigene spontane Aussage selbst. Die Polizei versucht dann i.d.R. zur Umgehung des Richtervorbehalts eine freiwillige Entnahme einer Blutprobe zu erreichen. Dazu sind nicht selten Formulare für die Einwilligung entwickelt worden, um nicht auf den richterlichen Anordnungsbeschluß angewiesen zu sein bzw. später Eilbedürftigkeit rechtfertigen zu müssen. Um erst gar nicht in die Problematik der Einwilligungsvoraussetzungen zu geraten, die ggf. eine richterliche Anordnung entbehrlich machen, wird empfohlen, derartige Einwilligungsformulare nicht zu unterschreiben und von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Die Folgen des Fahrens unter Rauschmitteleinwirkung sind bei Erstverstoß eine Geldbuße von 500 EUR, ein Monat Fahrverbot und 4 Punkte im Verkehrszentralregister Flensburg. Bei Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt kommt noch eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes dazu nebst Entziehung der Fahrerlaubnis für 1 Jahr oder 7 Punkten im Verkehrszentralregister. Da die Benutzung eines Kfz i.d.R. Voraussetzung für die Berufsausübung ist, sind diese Rechtsfolgen existentiell.

Da eine Drogenauffälligkeit auch außerhalb des Straßenverkehrs Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kfz bzw. sofort die Ungeeignetheit begründen kann, erfolgt i.d.R. bereits im Ermittlungsverfahren durch die Polizei die Mitteilung an die zuständige Führerscheinstelle, was weitaus größere Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, als die Tat selbst. Neben dem Ermittlungsverfahren und den dahingehenden Rechtsfolgen (Bußgeldverfahren, Strafverfahren) kann die Führerscheinstelle aufgrund des gleichen Sachverhalts grundsätzlich eigene Maßnahmen ergreifen. Hier reichen die Anordnungen durch die Behörde von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens, über die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bis zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verstößen nach BtMG. Beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung wird i.d.R. eine nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz von 1 Jahr vorausgesetzt, welche zum Zeitpunkt der MPU nur schwer beizubringen ist. Über allem steht das Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs, welches in Bezug auf die Belange des Betroffenen regelmäßig überwiegt.

Daher ist im Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren dringend die Beauftragung eines Rechtsanwalts anzuraten, der Akteneinsicht nehmen und das weitere Vorgehen mit dem Beschuldigten abstimmen kann. Bis dahin sollte der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen schweigen.

Lesen Sie dazu bitte auch meinen Artikel "Verhalten im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren".

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

e-mail: kanzlei@rechtsanwalthesterberg.de