Fehlende Schlusserbeneinsetzung bei Berliner Testament

Erbschaft Testament
15.07.2015260 Mal gelesen
Bei der Auslegung von Testamenten kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Angehörigen einen Verstorbenen. Ein "Klassiker" ist dabei die fehlende Schlusserbeneinsetzung im Rahmen eines Berliner Testaments.

Die Auslegung von privatschriftlichen Testamenten ist öfters problembehaftet. Oftmals vergessen nicht rechtliche beratende Testierende einen Teil oder aber sie drücken sich missverständlich aus.

Ein "Klassiker" stellt dabei die fehlende Schlusserbeneinsetzung im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testamentes (auch "Berliner Testament" genannt) dar. Vielfach setzen sich die Ehegatten "nur" wechselseitig zu Erben ein und es fehlt eine Regelung zur Erbfolge nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. Fraglich ist dann, welche Erbfolge nach dem Tod des Zweitversterbenden eintreten soll und ob der überlebende Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden noch neu testieren kann.

Entscheidend ist dabei stets wie eine Auslegung des Testaments zu erfolgen hat. Dabei ist zu klären, ob die Ehegatten nicht doch eine Schlusserbeneinsetzung vorgenommen haben, welche nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr abgeändert werden kann. Anhaltspunkt hierfür kann eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel sein.

Pflichtteilsstrafklauseln dienen dazu, Pflichtteilsberechtigte von der Geltendmachung ihres Pflichtteils abzuhalten, indem sie im Fall der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des ersten Ehegatten anordnen, dass der Pflichtteilsberechtigte auch nach dem Tod des zweiten Ehegatten nur den Pflichtteil erhält. Viele Ehegatten nehmen solch eine Klausel in das Testament auf, um den überlebenden Ehegatten vor einer Inanspruchnahme der Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kindern) zu schützen. Fraglich ist jedoch, ob hierin auch eine Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Pflichtteilsberechtigten zu sehen ist, welche ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht geltend gemacht haben.

So sah es jedenfalls das OLG München in seiner Entscheidung vom 23.02.2015 (Az.: 31 Wx 459/14). Anders beurteilte es hingegen das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 14.01.2014 (Az.: I-3 Wx 64/13).

Die Beantwortung der Fragestellung, ob eine bindende Schlusserbeneinsetzung vorliegt, dürfte stets anhand des konkreten Einzelfalles erfolgen. Dabei ist zu klären, was die Eheleute bei Testamentserrichtung wollten. Wollten Sie den überlebenden Ehegatten binden, dass dieser nicht mehr anderweitig testieren kann oder aber sollte er nach eigenem Ermessen wieder neu testieren können. Eine im Einzelfall sicherlich schwer zu beantwortende Frage.

Testierende sollten sich daher stets in rechtliche Beratung durch einen im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt begeben. Dieser hilft Ihnen durch klare Regelungen im Testament Streit über das Erbe zu vermeiden.