Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Erbschaft Testament
18.06.2015133 Mal gelesen
Stellt man nach dem Tod eines Angehörigen fest, dass man durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) vom Erbe ausgeschlossen ist, taucht schnell die Frage nach etwaigen Pflichtteilsansprüchen auf. Nicht jeder kann jedoch einen entsprechenden Anspruch geltend machen.

Der Kreis derjenigen, die Pflichtteilsansprüche geltend machen können, ist grundsätzlich sehr klein. Lediglich den nächsten Angehörigen des Erblassers spricht das Gesetz zumindest einen Teil des Nachlasses zu, den Pflichtteil.

§ 2303 BGB enthält eine Aufzählung der Pflichtteilsberechtigten. Anspruch auf den Pflichtteil haben danach nur Abkömmlinge (z.B. Kinder und Enkel), der Ehegatte und die Eltern des Verstorbenen haben. Geschwister (Brüder und Schwestern) und weitere Verwandte (z.B. Onkel, Tanten, Neffen & Nichten) sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Hinzukommen muss allerdings noch, dass die Pflichtteilsberechtigten "durch Verfügung von Todes wegen" - also z.B. durch ein Testament - von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Lebten zum Zeitpunkt des Todes Kinder des Erblassers, so scheiden Pflichtteilsansprüche der Eltern bereits aus, weil die Kinder die Eltern aufgrund der gesetzlichen Erbfolge vom Erbe ausschließen und dies daher nicht nach dem Testament erfolgte. Dasselbe gilt auch für Enkel, solange ihr entsprechendes Elternteil (= Kind des Erblassers) noch lebt, da auch sie dann bereits auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge nicht zu Erben berufen sind.

Praxisrelevant sind daher vor allem die Pflichtteilsansprüche von Kindern und Ehegatten. Letzteres insbesondere dann, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes getrennt gelebt haben und die Ehe aber noch nicht geschieden gewesen ist. Eine Regelung der wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsansprüche sollte daher Bestandteil jeder Scheidungsfolgenvereinbarung sein.

Soweit Sie von Pflichtteilsansprüchen betroffen sind, ob als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter, empfiehlt es sich stets anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei sollte natürlich zunächst geprüft werden, ob das Testament überhaupt wirksam ist. Erst wenn geklärt ist, ob überhaupt ein wirksamer Ausschluss von der Erbfolge vorliegt, ist zu erörtern wie Pflichtteilsansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden können.