Überlassung von Wohnrechten an Familienwohnung ist nicht erbschaftsteuerfrei

Erbschaft Testament
01.09.2014277 Mal gelesen
Bekanntlich ist die Übertragung des Familienheims an den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin seit der letzten großen Erbschaftsteuerreform unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Oftmals soll das Familienheim aber aus verschiedensten Gründen – beispielsweise um es einem möglichen Regress der Sozialleistungsträger im Pflegefall zu entziehen – auf die Kinder übertragen werden. In diesen Fällen behalten sich die Übergeber häufig ein Wohnrecht vor bzw. übertragen ein solches auf den/die Partner(in). Fraglich war hier, wenn sogar die Überlassung des Eigentums am Familienheim erbschaftsteuerfrei ist, dies nicht auch für die Überlassung eines Wohnrechtes gelten müsse.

Bekanntlich ist die Übertragung des Familienheims an den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin seit der letzten großen Erbschaftsteuerreform unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Oftmals soll das Familienheim aber aus verschiedensten Gründen - beispielsweise um es einem möglichen Regress der Sozialleistungsträger im Pflegefall zu entziehen - auf die Kinder übertragen werden. In diesen Fällen behalten sich die Übergeber häufig ein Wohnrecht vor bzw. übertragen ein solches auf den/die Partner(in). Fraglich war hier, wenn sogar die Überlassung des Eigentums am Familienheim erbschaftsteuerfrei ist, dies nicht auch für die Überlassung eines Wohnrechtes gelten müsse. 

Zu diesem Themenkomplex hat der Bundesfinanzhof (BFH) ganz aktuell am 3. Juni 2014 entschieden (Az. II R 45/12), dass ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen nur vorliegt, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt nach Auffassung des BFH dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

Im Streitfall war die Klägerin zwar Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen wurde jedoch das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Klägerin im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt. Der BFH folgte dem Finanzamt darin, dass die Steuerbefreiung für Familienheime in diesem Fall nicht zu berücksichtigen sei. Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutze, sei insoweit unerheblich. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung sei eindeutig und begünstige eben nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Ist der Erwerber aber - wie im Streitfall - beispielweise aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, kann er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.

Fazit:

Das Urteil schafft Klarheit. Da die Entscheidung auch auf Schenkungen unter Lebenden übertragbar sein dürfte, empfiehlt es sich, bei der Nachfolgeplanung Alternativgestaltungen in den Blick zu nehmen.