Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz verfassungswidrig

Erbschaft Testament
28.02.2011921 Mal gelesen
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.8.2010: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht sieht in der unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Eingruppierung in unterschiedliche Steuerklassen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Zwar wurden durch das Erbschaftssteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 die Vorschriften hinsichtlich der Freibeträge geändert, so dass der persönliche Freibetrag wie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen wird.

Eine unterschiedliche Behandlung liegt jedoch weiterhin darin, dass eingetragene Lebenspartner, anders als Ehegatten, weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert werden.

Einer der Beschwerdeführer war im vorliegend vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall Alleinerbe seines im August 2001 verstorbenen Lebenspartners geworden. Das Finanzamt hatte die Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz der Klasse III festgesetzt und den geringsten Freibetrag gewährt. Die hiergegen erhobene Klage des Lebenspartners blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg. Auf seine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsericht die Beschlüsse des Bundesfinanzhofes auf, weil es die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz, sowie in der Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar sah.

Der Gesetzgeber hat nun die Aufgabe bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung für die Altfälle zu schaffen, durch die die Gleichheitsverstösse in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftssteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 beseitigt werden.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, daß das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss ausspricht, daß auch das dem Erbschaftssteuerrecht zugrunde liegende Familienprinzip eine Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber dem Ehegatten nicht rechtfertigt. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt könne nach Auffassung des Gerichts nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden, da er in der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend umgesetzt ist, da das geltende Recht die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrages für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig macht.

 

Rechtsanwalt Florian Mund

Absolvent des Fachanwaltslehrgangs Erbrecht

Mitarbeiter in der Kanzlei Jüstel

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