Kindergeld und Prozesskostenhilfe

Behindertenrecht
27.02.20065199 Mal gelesen
Die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen war in der Vergangenheit höchst umstritten. Es wurden alle denkbaren Auffassungen vertreten. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist Kindergeld nunmehr in vollem Umfang anzurechnen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. Mangels unterschiedlicher Auswirkungen musste sich der BGH allerdings nicht festlegen, ob hinsichtlich des Existenzminimums für ein Kind auf die jeweiligen Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 lit. b ZPO oder aber auf 135% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle abzustellen ist.
 
Zwar drückt sich der notwendige Lebensunterhalt eines minderjährigen Kindes mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Sonderbedarf nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach den Regelsätzen aus, die durch Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII zum 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt werden. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt soll jedoch - wenngleich ohne nähere Begründung - auf das Existenzminimum abzustellen sein, das sich aus 135% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe des betroffenen Kindes ergibt. Dem ist zuzustimmen, weil die Regelbeträge anders als die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 lit. b ZPO dem altersbedingt unterschiedlichen Bedarf des Kindes und damit auch der Entscheidung des BVerfG hinreichend Rechnung tragen.
 
Allerdings ist dabei zu beachten, dass in 135% des Regelbetrages ein Anteil von ca. 20% für Wohnkosten enthalten ist, nach anderer Auffassung ist der Wohnkostenanteil mit 1/3 anzunehmen. Da aber der Wohnbedarf von Kindern unter dem von Erwachsenen liegen dürfte (Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO, Wendl/Staudigl aaO), erscheint die Bewertung des Anteils mit lediglich 20% vor dem Hintergrund der früheren sog. Drittelobergrenze eher gerechtfertigt.
 
Eine Anrechnung des Kindergeldes findet daher nur insoweit statt, als das Kindergeld das jeweilige Existenzminimum nach Abzug des Wohnkostenanteils und des jeweiligen PKH-Freibetrages übersteigt. Zu beachten ist weiterhin, dass gezahlter Unterhalt sowie Leistungen nach dem UVG zu den Einkünften des Kindes zu zählen und daher regelmäßig zunächst auf dessen Freibetrag anzurechnen sind und deshalb im übrigen das ungedeckte Existenzminimum des Kindes weiter verringern.
 
Demnach ist gegenwärtig für die alten Bundesländer folgende Berechnung anzustellen:
 
Alter                   bis 6 Jahre   bis 12 Jahre   bis 18 Jahre   über 18 Jahre
135% d. Regelbetr.  276,00 €        334,00 €       393,00 €         453,00 €
20% Wohnkosten     -55,00 €        -66,00 €        -78,00 €         -90,00 €
Freibetrag derzeit   -266,00 €       -266,00 €      -266,00 €        -266,00 €
Unterhalt                  -0,00 €          -0,00 €         -0,00 €            -0,00 €
UVG                         -0,00 €          -0,00 €         -0,00 €            -0,00 €
ungedeckt               -45,00 €           2,00 €         49,00 €           97,00 €
Kindergeld              154,00 €        152,00 €       105,00 €           57,00 €
anzurechnen           154,00 €        152,00 €       105,00 €           57,00 €
 
Würde daher im obigen Berechnungsbeispiel für das Kind in der dritten Altersstufe ein Unterhalt von 49 € oder mehr gezahlt werden, wäre auch hier das Kindergeld der Antrag stellenden Partei in vollem Umfang als Einkommen zuzurechnen. Anders ausgedrückt: Eine Anrechnung von Kindergeld zum Einkommen des Antragstellers findet nur insoweit nicht statt, als sich im vorstehenden Berechnungsbeispiel in der Zeile "ungedeckt" ein positiver Betrag (= verbleibendes ungedecktes Existenzminimum) ergibt.
 
Für die neuen Bundesländer und Berlin (Ost) ist folgende Berechnung anzustellen:
 
Alter                     bis 6 Jahre   bis 12 Jahre   bis 18 Jahre   über 18 Jahre
135% d. Regelbetr.    254,00 €       308,00 €        364,00 €         419,00 €
20% Wohnkostenant.  -51,00 €       -62,00 €         -73,00 €         -84,00 €
Freibetrag derzeit      -266,00 €     -266,00 €       -266,00 €        -266,00 €
Unterhalt                     -0,00 €        -0,00 €           -0,00 €           -0,00 €
UVG                            -0,00 €        -0,00 €           -0,00 €           -0,00 €
ungedeckt                  -63,00 €       -20,00 €          25,00 €          69,00 €
Kindergeld                 154,00 €      152,00 €         105,00 €          57,00 € anzurechnender Anteil 154,00 €      154,00 €         129,00 €          85,00 €
 
Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte z. T. nicht vier, sondern nur drei Altersstufen berücksichtigen. Wie die Rechtsprechung mit den sich daraus ergebenden rechnerischen Ungereimtheiten umgeht, bleibt ebenso abzuwarten wie eine Antwort auf die Frage, in welcher Höhe Kindergeld im Falle von Volljährigen mit eigenem Hausstand und Studenten zu berücksichtigen ist.