Die Bewertung psychischer Erkrankungen bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)

02.11.20165229 Mal gelesen
Der Grad der Behinderung (GdB) bei psychischen Erkrankungen ist schwer nachvollziehbar und deshalb häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Im Streitfall ist auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Fähigkeit zur beruflichen, sozialen und familiären Teilhabe abzustellen.

Psychische Erkrankungen, wie Depressionen oder Angst- und Schmerzstörungen gewinnen stetig an Beachtung. Sie beeinträchtigen die Gesundheit und Lebensqualität des Einzelnen und können zu gravierenden Teilhabebeeinträchtigungen führen. Dementsprechend fallen auch seelische Erkrankungen unter den Behinderungsbegriff des Sozialgesetzbuches (SGB)

Psychische Erkrankungen als Behinderung

Nach § 2 Abs. 1 SGB IX ist eine Behinderung eine Abweichung der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit eines Menschen von dem für das Lebensalter typischen Zustand, welche länger als sechs Monate andauert und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor.

Als Grundlage für die Feststellung des GdB hat die Verwaltung die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG), eine Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), heranzuziehen. Die meisten seelischen Erkrankungen sind dabei nach VMG Teil B Nr. 3.7 AnlVersMedV zu bewerten. Danach gilt im Grundsatz:

Leichtere psychische Störungen                                                   GdB  0 - 20

Stärker behindernde psychische Störungen                                 GdB 30 - 40

Schwere psychische Störungen                                                   GdB 50 - 100.

Die Bewertung psychischer Erkrankungen auf dieser Grundlage ist für die Betroffenen häufig nur schwer nachzuvollziehen. Entsprechende Bescheide wirken formelhaft und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, warum im Einzelfall z.B. lediglich ein GdB von 20 oder 30 für die geltend gemachte psychische Erkrankung in Ansatz gebracht wurde.

Einschränkungen der beruflichen und sozialen Teilhabe

Ob eine leichtere, stärker behindernde oder schwere psychische Störung vorliegt, ist demzufolge immer häufiger Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Im Streitfall kann eine Erläuterung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus dem Jahre 1998 als Argumentationshilfe dienen. Indizien für das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sind demnach insbesondere folgende Umstände:

  • Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit stark gefährdet oder  ausgeschlossen
  • schwere familiäre Probleme durch Kontaktverlust und sozialen Rückzug

Sind daneben Einschränkungen der täglichen Routine und eine intensive Therapie (Psychotherapie, Facharzt, antidepressive Medikation, stationäre Behandlung) nachweisbar, kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles allein für das seelische Leiden ein GdB von 50 und mehr und damit die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durchgesetzt werden.

Beachten Sie bitte, dass dieser Beitrag der allgemeinen Information dient und eine individuelle Beratung im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände nicht ersetzen kann. Der Inhalt des Beitrages entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.