Es (f)liegt was in der Luft - wenn Eisbrocken, Dachlawinen und Rollsplitt (auf PKWs) fiegen...

Bauverordnung Immobilien
15.01.20097561 Mal gelesen

So schön Schneeflocken sind, ihr Charme erschöpft sich für den Verkehrsteilnehmer recht schnell. Selten beachtete verkehrsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn die weiße Pracht erneut in Bewegung kommt. So soll in diesem Artikel von Eisschollen auf LKW-Dächern, Schneelawinen von Hausdächern, verschmutztem Schnee und der Straßenreinigung sowie von Eisbrockenwerfern die Rede sein.

Eisschollen von LKW-Dächern
Erstaunlicherweise stellt nicht nur das Eis am Boden ein verkehrsrechtlich relevantes Problem dar.
Immer wieder kommt es im Winter zu Problemen, wenn LKWs vor der Weiterfahrt nicht gründlich von Eis gereinigt werden. Bereits die Nachtruhe unterwegs oder eine längere Pause auf dem Rasthof kann zur Bildung solcher Eisplatten ausreichen. Tückisch sind Temperatureinbrüche, in denen Regen zu gefrieren beginnt. Nach Antauen während der Fahrt können sich diese dann insbesondere beim Beschleunigen, Bremsen oder in Kurven lösen, auf nachfolgenden Fahrzeugen aufschlagen und an diesen erhebliche Schäden hervorrufen. Sogar die Windschutzscheibe kann durchschlagen werden. Entsprechende Verletzungen bei den Fahrzeuginsassen können die Folge sein. Für den Fahrer jeglichen LKWs ist daher zum Erkennen von Schnee- und Eisschichten, besonders wenn diese geringe Dicken aufweisen, im Rahmen der Abfahrtskontrolle unabdingbar, bereits vor Fahrtantritt zu kontrollieren, dass sich keine Fremdgegenstände ? wie eben Eis- auf dem Aufbau und dem Dach des Führerhauses befinden. Dies muss durch eine Sicht- und nicht eine ?Brems?-Kontrolle erfolgen. Unterlässt der Fahrer dies, so haftet er im Falle eines dadurch verursachten Unfalls.


Was sind die verkehrsrechtlichen Grundlagen?
Zunächst gilt: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO).

Das heißt für das angesprochene Problem: Verliert ein Fahrzeug - egal ob Pkw, Lkw oder Anhänger - während der Fahrt Schneereste oder Eisstücke, so liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor, denn nach § 23 Abs. 1 StVO ist der Fahrzeugführer für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges verantwortlich.

Wird dabei jemand behindert oder geschädigt, kommt § 1 Abs. 2 StVO zum Tragen, das Strafmaß verschärft sich. Werden Personen verletzt oder sogar getötet, ermittelt die Staatsanwaltschaft nach § 229 (fahrlässige Körperverletzung) bzw. § 222 (fahrlässige Tötung) des Strafgesetzbuches.

Eine Halterverantwortlichkeit kann nach § 31 und § 69a StVZO gegeben sein, doch hierfür muss der Halter (z.B. Spediteur) vom Zustand des Fahrzeugs Kenntnis haben, was in der Regel nur gegeben ist, wenn sich das Fahrzeug sich in seinem Zugriffsbereich befindet. Die Halterverantwortlichkeit greift demnach nicht, wenn der Fahrer mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs ist.

Der Unternehmer ist nach den berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Vorschriften (UVVen und BetrSichV) zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit verpflichtet, seine Fahrer zu unterweisen. Hat er dies unterlassen, kann er wiederum aufgrund dieses Organisationsverschuldens belangt werden.

Verursacht der LKW durch Eisbrockenverlust einen Unfall, den er gar nicht bemerkt, weil er sich hinter seinem Fahrzeug abspielt, und fährt weiter, begeht er sogar Fahrerflucht. Es ist nicht zu unterschätzen wie oft Zeugen solche Vorkommnisse bemerken und sich Nummernschilder notieren. Eine Anzeige kann dann für den betroffenen Berufskraftfahrer eine Vorstrafe, Ein Fahrverbot und zudem eine Geldbuße zur Folge haben.

Welches Strafen drohen, wenn man das Eis nicht vom LKW-Dach entfernt?
Das Vorliegen von Eisschollen auf dem LKW-Dach kann als Verstoß gegen §23 und 49 gewertet werden und mit 25 Euro geahndet werden, gefährdet der Fahrer die Verkehrssicherheit erhöht sich das Strafmaß auf 50 Euro und damit 1 Punkt.

Wer kommt für Schäden auf?
Natürlich haftet der Fahrer ? sofern keine Halterhaftung gegeben ist ? für Schäden, die durch Eis, welches von seinem Fahrzeug herunterfällt ? verursacht werden (AG Bad Oeynhausen vom 14.2.2007, 20 C 285/06). Voraussetzung hierfür ist, dass unstreitig ist, dass es wirklich das von ihm gefahrene Fahrzeug war, von dem der Eisbrocken fiel, und dass der Schaden tatsächlich durch den Unfall verursacht wurde: So blieb in Nürnberg ein PKW-Fahrer auf den Kosten für seine Stoßstange und den Sachverständigen sitzen, weil dieser im Unfallgutachten zu dem Schluss gekommen war, dass der Schaden nicht durch den beschuldigten Eisbrocken verursacht worden sei. (AG Nürnberg 20.12.2000, 12 C 5025/00).
Können Fahrzeug und Fahrer nicht ermittelt werden, muss z.B. die Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden.

Schneelawinen von Hausdächern
Wenn man seinen Wagen ordnungsgemäß parkt, geht man davon aus, ihn unbeschadet wieder besteigen zu können. Findet man ihn bei der Rückkehr zerdellt unter einer Schnee- Eisbrockenlawine wider, erwartet man, einen Verantwortlichen für den Schaden heranziehen zu können. Dies kann sich im Einzelfall als Irrtum herausstellen, wie bayrischer Autofahrer erlebte: ). Er parkte im Januar den Wagen in einer öffentlichen Parkbucht vor einem Haus. Zwischen dieser Parkbucht und dem Haus verlief ein ca. 2 Meter bis 3 Meter breiter öffentlicher Gehweg. Das Dach des Hauses war im unteren und im oberen Bereich mit Schneefanggittern ausgestattet. Vom schneebedeckten Dach löste sich ein Eisbrocken und fiel auf den geparkten PKW. Es wurden das Fahrzeugdach und die Frontklappe beschädigt. Der Fahrzeugschaden betrug rund 1.800 Euro, die Kosten für das Schadensgutachten 479 Euro. Der Geschädigte verlangte Ersatz vom Hauseigentümer. Dieser hätte Warnschilder wegen der Gefahr des Eisbruches aufstellen müssen, da es erst geschneit und dann getaut habe? Das Gericht befand, dass der Grundstückseigentümer der Verkehrssicherungspflicht durch Anbringen der Schneefanggitter genügt habe, er wurde nicht haftbar gemacht. (Amtsgericht München vom 21.06.2007, Az.: 263 C 10893/07). "Generell gilt, dass Passanten sich den Witterungsverhältnissen entsprechend verhalten müssen. Fußgänger haben auf Gefahren durch von Dächern und Bäumen fallenden Schnee zu achten und Autofahrer müssen ihren Wagen außerhalb der Gefahrenzone einer Dachlawine parken", heißt es auch im Urteil des OLG Hamm (23.07.2003, Az.: 13 U 49/03). Entsprechend können auch Gemeinden nicht für Schäden durch Eisbrocken, die mit und ohne kleine Äste von Bäumen herunterfallen haftbar gemacht werden.
Etwas anders ist die Situation, wenn sich Dachteile wie einzelne Ziegeln durch einen Schneesturm lösen. Verletzen diese Passanten, so haftet der Grundstückseigentümer. Wenn dieser selbst im Haus wohnt, übernimmt seine Privathaftpflichtversicherung die entstandenen Personen- und Sachschäden. Bei vermieteten Gebäuden und Mehrparteienhäusern ist dafür die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zuständig. Die Gefahr einer Haftung kann durch regelmäßige Kontrolle und fachgerechte Instandhaltung des Daches erheblich gemindert werden.
Eine originelle aber auch furchteinflößende Gefahr soll von Windkrafträdern ausgehen, von deren Flügeln sich offenbar Eisbrocken lösen sollen, die katapultartig bis zu 400m weit geschleudert werden? Das Rheinische Straßenbauamt Aachen soll daher bereits am 27. März 2000 ?aufgrund der Gefahr von Eisabwurf einen Mindestabstand von 150 Meter zu einer Straße" gefordert haben.

Straßenreinigung
Wir kennen das Bild er Straßenkehrmaschinen, die in unseren engen Außenstadtbezirken versuchen die Fahrspur zu reinigen und dabei den Schnee auch gegen die geparkten PKWs spritzen. Wir kennen nach aber nun nach einigen Tagen Winter auch das Knirschen des Splitts, der inzwischen auf den Fahrbahnen ist. Was nun, wenn unser PKW durch den im Schnee bereits vorhandenen Gritt beschädigt wird? In einem Prozess vor dem LG Kempten wurden diese Schäden zunächst als ?unvermeidbares Ereignis? abgetan. Das Gericht sah dies dann nicht ganz so: der Kläger erhielt zumindest 2/3 seines Schadenszugesprochen. (25.11.1986, Az: 1 O 1982/86).

Eisbrockenwerfer
Ein Alptraum aller über Land fahrenden: Wiederholt wurde in den Medien über Jugendliche berichtet, die von Brücken aus Eisbrocken auf PWSs geworfen hatten. Dies stellt jeweils einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar. Weitere Tatbestände ergeben sich aus dem weiteren Verlauf des Unfalls. Dringlich zu beachten sind die zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer. In wie fern eine Private Haftpflichtversicherung für solche Schäden aufkommen muss, ist kritisch zu sehen.