Widerruf von Kreditverträgen bis zum 21.06.2016 – Ist Verwirkung ein Problem?

Bauverordnung Immobilien
29.04.2016271 Mal gelesen
Wie ist mit Ausreißer – Urteilen zugunsten der Bankenlobby umzugehen? Vorab: Kreditverträge aus der Zeit von 2002 – 2010 sind – unabhängig von dem Kreditinstitut oder der Bank, die den Kredit ausgereicht hat – zu einem Großteil widerrufbar.

Dies hat zur Folge, dass Kreditnehmer durch den Widerruf zwar verpflichtet sind, die Darlehensvaluta zurückzuführen und dafür einen marktüblichen Zins, häufig den Vertragszins, zu zahlen. Zunächst einmal kein Vorteil zu dem Status quo. Vorteilhaft ist allerdings, dass auch sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen, die der Darlehensnehmer über die Laufzeit des Kredites geleistet hat, von dem Datum der Zahlung ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Nutzungsentschädigung seitens der Bank zu verzinsen sind. Hieraus ergibt sich in der Regel ein fünfstelliger Vorteilsbetrag zugunsten des Kreditnehmers.

Ein Beispiel aus der Praxis des Autors: Ein Familienvater mit drei Kindern nahm 2006 für den Hauskauf in Süddeutschland einen Kredit in Höhe von 350.000 € auf. Durch die Nutzungsentschädigung für die über die Laufzeit gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen ergab sich durch den Widerruf, noch während der Laufzeit der ersten Zinsbindung, ein Vorteil gegenüber der vertraglichen Darlehensvaluta in Höhe von rund 54.000 €. Über das geringere Zinsniveau konnte darüber hinaus für die Vertragsrestlaufzeit durch die Finanzierung bei einem Drittanbieter, zu aktuell niedrigen Konditionen von weniger als 2 % Darlehenszins, ein weiterer Betrag in Höhe von über 6.000,- € eingespart werden.

Eine Menge Geld, die vergleichsweise einfach eingespart werden konnte.

Die erste Hürde zur Erreichung dieses Zieles ist, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages der Darlehensnehmer gar nicht - oder nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde. Der spezialisierte Anwalt wird in der Regel innerhalb weniger Minuten die Frage klären können, ob die zum Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist oder nicht.

Ist diese Frage geklärt, so ist weiterhin - wie es sich zumindest die Banken wünschen - die Frage zu klären, ob der Anspruch auf Rückabwicklung möglicherweise verwirkt ist. Bei der Verwirkung geht es darum, ob nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, trotz eines bestehenden formalen Rechtsanspruchs, auf eben dieses Recht gepocht werden kann, oder aber ob das Vertrauen des Schuldners, der glaubte, diese Forderung nicht mehr bedienen zu müssen, schützenswerter ist.

Kurz dargestellt: die Bank, die nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat, ist nunmehr überrascht und entsprechend darüber erbost, dass ein Vertragskunde rückwirkend von günstigeren Konditionen profitieren möchte.

Ein Argument, das der Bundesgerichtshof gerne zurückweisen würde, wenn ihm dazu die Gelegenheit gegeben sein würde. Eine Vielzahl von Verfahren wurde zwar bis zum Bundesgerichtshof gebracht. Zuletzt war es zum Beispiel das Verfahren zu Aktenzeichen: XI ZR 478/15. Doch wie so oft zuvor wurde das Verfahren im letzten Moment durch Rücknahme ohne Entscheidung vorzeitig beendet, nämlich als die Bank gewahr wurde, dass der Bundesgerichtshof eindeutig und unmissverständlich urteilen würde, dass es eine Verwirkung in Bezug auf den Widerruf von Darlehensverträgen nicht oder jedenfalls im Standardfall nicht gibt.

So wird der Bundesgerichtshof nicht müde, immer dann wenn ihm die Gelegenheit gegeben wird, wenn auch nicht in Bezug auf Darlehen, so aber im Grundsatz zu Verbraucherrechten im Zusammenhang mit dem Widerruf, klarzustellen, dass

          

            "Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauch oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer      Schutzwürdigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25.11.2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17,20)."

Zitat Bundesgerichtshof Urteil vom 16.03.2016, Aktenzeichen VIII ZR 146/15.

Nichtsdestotrotz kommt es in erstinstanzlichen, teilweise aber auch in zweitinstanzlichen Verfahren, also in der Berufung, zuletzt auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, immer wieder zu Entscheidungen, in denen Gerichte offensichtlich bankenfreundlich das Institut der Verwirkung so weit ausdehnen, dass es vermeintlich in ein abweichendes Urteil zugunsten der Bank passen möge.

Während die 17. Kammer des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2014, Aktenzeichen 17 U 202/14, zugunsten der Kreditnehmer annahm, dass sowohl die Widerrufsbelehrung falsch war als auch keine Verwirkung vorlag, meint der 19. Senat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 - 19 U 40/15:

"Ein wegen Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung grundsätzlich möglicher Widerruf stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Widerruf nicht mehr zum Schutz vor Übereilung erfolgte, etwa weil das widerrufene Darlehen schon seit längerer Zeit vertragsmäßig vollständig zurückgeführt worden ist. Insbesondere ist der Schutz vor Vertragstreue gerade nicht Schutzzweck des Widerrufsrechts."

Sie können es sich schon denken: auch diese Entscheidung ist zur Revision zum Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 545/15 zugelassen und soll dort entschieden werden. Der Autor möchte nicht unken, es steht allerdings zu befürchten, dass auch diese Entscheidung seitens der Bank vereitelt werden wird.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch solche Entscheidungen, wie die letztbenannten, es für den Kreditnehmer, der sich auf den Widerruf beruft, gerade jetzt - wo die Banken sich durch ihre Lobbyarbeit und die neue gesetzliche Regelung, die ein Berufen auf das Widerrufsrecht ab dem 21.06.2016 für Altverträge ausschließt - ein Wagnis darstellt und befürchten lässt, dass gerichtlich - durch zumindest mehrere Instanzen - geklagt werden muss.

Nichtsdestotrotz sollten Kreditnehmer, deren Widerrufsbelehrung im Darlehen fehlerhaft ist, oder die zum Beispiel wegen verspäteter Angebotsannahme hätten erneut belehrt werden müssen, und die von dem Widerrufsrecht profitieren wollen, den Widerruf gegenüber der finanzierenden Bank erklären, um sich durch diesen erklärten Widerruf die Möglichkeit zu eröffnen, bis zum Ende der Regelverjährung, nämlich bis zum 31.12.2019, ihre Rechte weiterhin geltend machen zu können.

Es ist trotz der Bemühungen der Banken davon auszugehen, dass früher oder später eine einheitliche und verbindliche Klärung durch den Bundesgerichtshof im Sinne der Darlehensnehmer erfolgen wird und so all denen Recht gegeben werden wird, die noch rechtzeitig ihren Widerruf erklärt haben.

Während der Widerruf an sich - zum Beispiel mit der Vielzahl von Musterformulierungen, die im Internet kursieren - noch vom Darlehensnehmer selbst erklärt werden kann, ist es spätestens dann sinnvoll anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Strategie für die Rückabwicklung des Darlehens geplant werden soll.

Bei der Erklärung des Widerrufes können so Fehler oder unangenehme Situationen vermieden werden. Ein Widerruf während der Abwicklung eines Verkaufsvertrages bezogen auf eine Immobilie kann zum Beispiel dazu führen, dass die Bank rein tatsächlich, und obwohl sie hierzu nicht berechtigt ist, die Herausgabe der zur Sicherheit dienenden Grundschuld verweigert. Dies führt regelmäßig dazu, dass der Verkäufer, der aus dem Kreditvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung raus möchte, den Kaufvertrag nicht erfüllen kann. In einem solchen Fall hat man statt einer Ersparnis in der Regel ein weiteres kostspieliges Problem. Ein solcher Fehler kann durch die Hinzuziehung eines versierten Rechtsanwaltes vermieden werden.

Vorsicht ist auch geboten, wenn in Bezug auf die eigene Kreditwürdigkeit zwischenzeitlich Veränderungen im negativen Sinne eingetreten sind, die eine Umfinanzierung erschweren. Solche Beeinträchtigungen können auch nur vorübergehend sein. In einem Beispiel aus der Praxis des Autors war eine in der Öffentlichkeit bekannte Person aus seiner langjährigen Tätigkeit ausgeschieden, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen. Die Bank nutzte diesen Umstand der vorübergehenden "Arbeitslosigkeit" aus, um den Kreditnehmer vorzuführen und ihn unter Druck zu setzen, dass er bei einer anderen Bank als "Arbeitsloser" keinen Kredit bekommen würde.

Aber auch dieser Argumentation der Bank konnte mit Erfolg entgegengetreten werden.

Die Zeit läuft - wie so oft - für die Banken. Ein Rennen, das allerdings viele Darlehensnehmer gewinnen können, wenn sie bis zum 21.06.2016 den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung rechtzeitig erklären.


Über Rechtsanwalt Joerg Reich

Der aus dem Rheinland stammende Rechtsanwalt Jörg Reich absolvierte sein Studium an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU). Die bereits 1998 aufgenommene Tätigkeit in der damaligen Rechtsanwaltskanzlei Edgar Zorn motivierte ihn zum zügigen Abschluss seines Studiums und zur Ergreifung des Berufes des Rechtsanwaltes. Während seines Referendariats im Landgerichtsbezirk Gießen setzte er seine praktische Kanzleitätigkeit fort. Im Rahmen seiner Wahlstation konnte Rechtsanwalt Jörg Reich wertvolle Auslandserfahrungen in Südafrika, in der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Hahn & Hahn INC, Hatfield, Pretoria, gewinnen. Weitere Auslandsaufenthalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfolgten unter anderem in Asien und erneut im südlichen Afrika. Anfang 2004 gründete Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn mit dem damals erst 29 jährigen Rechtsanwalt Jörg Reich die Anwaltssozietät Zorn & Reich. Rechtsanwalt Jörg Reich: "Das Berufsbild des Rechtsanwaltes hat sich gewandelt, auch wenn einige davon ausgehen, dass ihnen dieser Wandel erst bevorstünde. Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung am Kunden, für den neben dem "Wie" - der Leistungserbringung am Ende das Ergebnis zählt."