Bei Vertragsschluss ausgelegt - wurde VOB/B in den Vertrag einbezogen?

Bei Vertragsschluss ausgelegt - wurde VOB/B in den Vertrag einbezogen?
23.05.2014572 Mal gelesen
Die Parteien streiten um restlichen Werklohn für ein Bauvorhaben und insbesondere darüber, ob die VOB/B Vertragsbestandteil geworden ist. Das OLG Zweibrücken meint, es genügt, wenn der Text der VOB/B bei Vertragsschluss zur Einsicht ausgelegen hat.

OLG Zweibrücken v. 25.11.2011 - 2 U 11/11;Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH zurückgewiesen - VII ZR 261/11

Wie so häufig bei Bauvorhaben glaubte auch vorliegend jede Partei berechtigt zu sein, seine Leistung zu verweigern. Der Bauherr zahlte die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers nicht, der setzte vergeblich Fristen und stellte die Arbeiten ein, der Bauherr setzte ebenfalls Fristen und ließ die Restarbeiten durch ein Drittunternehmen ausführen, verweigerte Schließlich die Abnahme und die Schlusszahlung und wurde verklagt.

Das OLG Zweibrücken (Urteil v. 25.11.2011) gab dem Bauunternehmer Recht - in einer gut begründeten, rechtlich zutreffenden und vom Bundesgerichtshof letztlich bestätigten Entscheidung. Ist die VOB/B vereinbart, so kann der Bauunternehmer die Arbeiten einstellen, wenn sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet und die gesetzte Frist verstrichen ist, so der § 16 Abs. 5 Nr. 5 VOB/B 2009 bzw. § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B 2012. Dem Bauherrn steht selbstverständlich die freie Kündigung zu, allerdings muss er mit einer Abrechnung des Bauunternehmers nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B rechnen. Der Bauunternehmer kann die gesamte vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich nur der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen. Der Bauherr/Auftraggeber macht also in der Regel ein schlechtes Geschäft.

Die "fehlende Abnahme" kann der Bauherr dem Unternehmer nicht entgegenhalten. Fälligkeit der (prüfbaren) Schlussrechnung setzt nicht immer die Abnahme voraus. Wer einer Abnahmefrist nicht nachkommt, durch einen Drittunternehmer fertig bauen lässt oder anstelle von Nachbesserung nur noch Schadensersatz und/oder Minderung verlangt, der kann sich nicht auf die fehlende Abnahme berufen. Das OLG Zweibrücken meint - völlig zu Recht -, die Beklagten hätten die Teilleistung der Klägerin durch schlüssiges Handeln ("konkludent") abgenommen, "indem sie diese durch ein anderes Unternehmen fertig stellen ließen".

Die VOB/B ist Bestandteil eines Bauvertrages, wenn es vertraglich vereinbart ist und, sofern der andere Vertragspartner im Baurecht nicht bewandert (also kein Bauunternehmer, Ingenieur, Architekt, Jurist) ist, wenn der Unternehmer dem anderen Vertragspartner die VOB/B in zumutbarer Weise zur Kenntnis gegeben hat. Üblicherweise werden VOB/B angeheftet, per E-Mail mit versendet oder liegen - wie im vorliegenden Fall - in den Geschäftsräumen des Bauunternehmers bei Vertragsschluss aus. Das genügt, wenn der andere Vertragspartner darauf hingewiesen hat.

Ob es für jeden am Bau Beteiligten günstig ist, die VOB/B mit zu vereinbaren, und ob jede VOB/B-Regelung der Inhaltskontrolle nach AGB-Rechts standhält, das sind Fragen, die in jedem Einzelfall vor Vertragsunterzeichnung mit einem Baurechtsanwalt geklärt werden sollten. Ist erst einmal die Tinte auf dem Papier, ist es zu spät.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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