Teilleistung
Unvollständige Leistung des Schuldners.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 266 BGB ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Die Vertragsleistung kann nur dann als Teilleistung erbracht werden, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
Hat der Schuldner eine Teilleistung erbracht und kann er die gesamte Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringen, kann der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann den Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.
Beispiel:
Eine Schneiderin hat Stoff zum Nähen eines Brautkleides bestellt. Der gewünschte Stoff ist teilweise geliefert, die Restlieferung ist nicht möglich. Der gelieferte Stoff ist zur Herstellung des Kleides nicht ausreichend.
Besteht der Anspruch auf den Schadensersatz statt der ganzen Leistung, ist der Gläubiger berechtigt, das bisher Geleistete zurückzufordern.