Teilleistung
Unvollständige Leistung des Schuldners.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 266 BGB ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Die Vertragsleistung kann nur dann als Teilleistung erbracht werden, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
Hat der Schuldner eine Teilleistung erbracht und kann er die gesamte Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringen, kann der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann den Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.
Beispiel:
Eine Schneiderin hat Stoff zum Nähen eines Brautkleides bestellt. Der gewünschte Stoff ist teilweise geliefert, die Restlieferung ist nicht möglich. Der gelieferte Stoff ist zur Herstellung des Kleides nicht ausreichend.
Besteht der Anspruch auf den Schadensersatz statt der ganzen Leistung, ist der Gläubiger berechtigt, das bisher Geleistete zurückzufordern.
BGH 14.07.2011 - VII ZR 113/10 (Ermittlung des vom Besteller geschuldeten Wertersatzes für die Teilleistung nach Rücktritt)
BGH 25.11.2004 - VII ZR 394/02 (Abrechnung von nur geringfügig erbrachten Teilleistungen bei Bauvertrag)
BGH 24.06.2004 - VII ZR 259/02 (Erbringung von nur Teilleistung durch Architekt)
Heiderhoff/Skamel: Teilleistung im Kaufrecht - Juristenzeitung - JZ 2006, 383
Lorenz: Zur Abgrenzung von Teilleistung, teilweiser Unmöglichkeit und teilweiser Schlechtleistung im neuen Schuldrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 3097
Scheffler: Teilleistungen und gegenseitig nicht vollständig erfüllte Verträge in der Insolvenz; Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - ZIP 2001, 1182