Schneeflöckchen, Weißröckchen…– des einen Freud, des anderen Leid (Ihre Rechte und Pflichten)

Bauverordnung Immobilien
12.11.20071649 Mal gelesen

Grundsätzliches: Für die Wege im öffentlichen Raum gilt: Grundsätzlich ist die Schnee- und Glatteisbeseitigung Aufgabe der Gemeinde. Nun ist es im Allgemeinen aber so, dass die Gemeinden diese Verpflichtung der Räumung der Bürgersteige an die Anlieger, also Hauseigentümer weitergeben, welche per Mietvertrag diese wiederum an ihre Mieter weiterzugeben pflegen. Dies geschieht meist mit einer Formulierung im Mietvertrag, seltener durch Absprache oder die Hausordnung, die meist Bestandteil des Mietvertrages ist.
Auf keinen Fall gilt, dass der Erdgeschoßmieter automatisch für das Schneefegen zuständig ist.

Nach Auffassung der Gerichte ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Schnee- und Glatteisbeseitigung zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends gewährleistet ist.

Wer auch immer für den Winterdienst verantwortlich ist, muss jedoch erst nach Ende des Schneefalls mit der Räumung beginnen. Vorsicht: bei Blitzeis muss der Verantwortliche sofort und ggf. auch mehrmals streuen. Ist der Verantwortliche z.B. aus beruflichen Gründen nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, muss er für einen Vertreter sorgen.

Kommt der für den Winterdienst Verantwortliche seinen Verpflichtungen nicht nach, muss er bei einem Schaden haften - und hat dann hoffentlich den oft erheblichen Schaden durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt. Ein Hauseigentümer wird jedoch nicht vollständig aus seiner Verantwortung entlassen, wenn er den Winterdienst an einen Mieter abgetreten hat: Es bleibt seine Aufgabe, die ordnungsgemäße Durchführung der Schnee- und Glatteisbeseitigung zu überwachen. Auch bei Übertragung an "Dritte", z.B. Dienstleistungsunternehmen muss sichergestellt werden, dass die Hilfskräfte ihre Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen.

Einige Urteile zum Thema Schadenersatz bei Unfall durch Schnee und Eis:

Erst ab 7.00 Uhr morgens muss bei Eis- und Schneeglätte ein Gehweg vor dem Haus gestreut sein.
Es ist für den Vermieter nicht zumutbar, seine Nachtruhe vor 6.00 Uhr morgens zu unterbrechen, um den Gehweg zu streuen. (OLG Düsseldorf: AZ: 24 U 143/99)

Einem Urteil des OLG Schleswig (AZ: 11 U 14/2000) zu Folge, müssen erst innerhalb 40 Minuten nach Ende des Niederschlages (Eisregen) die Wege abgestreut werden.

In einem anderen Fall wurde tatsächlich eine Gemeinde als Eigentümerin und Vermieterin eines Mietshauses dafür belangt, dass sich eine Hausfrau auf dem spiegelglatten Zugangsweg im Rahmen eines Sturzes einen doppelten Knöchelbruch zuzog. (OLG Nürnberg AZ: 4 U 398/96)

Auch im öffentlichen Raum unterlag eine Gemeinde: hier war eine viel genutzte Fußgängerbrücke nicht ausreichend gestreut worden. Ein 88jähriger Rentner erhielt 6.000 Euro Schmerzensgeld, als er am Ende eines schneeglatten Holzstegs ausrutschte und sich bei einem Sturz einen Sehnenriss am Knie und schmerzhafte Prellungen zuzog, die ihn 2 Wochen ans Klinikbett und anschließend an Gehstützen fesselten. Die Gemeinde hatte nur in der Mitte des 3 m breiten Stegs zu gestreut, nicht aber am Geländer. Sie verstieß so gegen ihre Verkehrssicherungspflicht. (OLG Nürnberg, AZ: 4 U 1473/96)

Aber auch die Verkehrsteilnehmer müssen sich in ihrer Fahrweise den winterlichen Verkehrsverhältnissen anpassen: geschieht dies nicht (Tempoanpassung, Winterreifen, Beleuchtung etc.), stehen die Chancen im Prozess schlecht. So war ein Autofahrer über einen von Schnee verborgenen Bordstein gefahren, auf einem angrenzenden Gleiskörper ins Schleudern geraten und gegen einen anderen Wagen geprallt. Angesichts der winterlichen Witterungsverhältnisse beurteilten die Richter auch die vom Kläger gefahrenen 30 Stundenkilometer als zu schnell. Grundsätzlich wäre trotz Dunkelheit und Schnee das Hindernis sichtbar gewesen, wenn der Fahrer nur langsamer gefahren wäre. (Thüringer OLG, AZ: 3 U 829/99)

Dies belegt auch das Urteil gegen einen Fahrer, der zwar bemerkte, dass die Strasse glatt war, aber erst bei einem Ausweichmanöver zur Schonung eines Rehs tatsächlich ins Schleudern geriet. Tempo 90 sprach in diesem Fall dafür, dass der Fahrer sich in seiner Fahrweise nicht den Witterungsbedingungen angepasst hatte.

Im Urteil hieß es "Die durch winterliche Straßenverhältnisse entstehenden Unfallgefahren liegen dermaßen auf der Hand, dass es eine elementare Erkenntnis für jeden Verkehrsteilnehmer sein muss, hierauf mit einer angepassten und deutlich reduzierten Geschwindigkeit zu reagieren." (LG Hannover, AZ: O 141/03).

Günstig für den auf winterglatter Strasse mit abgenutzten Reifen verunfallten PKW-Fahrer ging ein Urteil des OLG Köln (AZ: 9 U 175/05) aus, der ins Schleudern geraten und gegen einen Erdwall geprallt war. Die hinzugezogene Polizei notierte, dass die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe von 1,6 mm deutlich unterschritten, die Reifen also zu abgenutzt waren. Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Zahlung, da es sich "um grobe Fahrlässigkeit" gehandelt habe. Weil das Fahrzeug erst zwei Monate vor dem Unfall in der Werkstatt gebracht worden war, eben um die Winterreifen montieren zu lassen, urteilte das Gericht jedoch, dass der Versicherungsnehmer darauf vertrauen konnte, dass ihn die Werkstatt auf eine etwaig zu geringe Profiltiefe hinweisen würde. Damit hatte er die erforderliche Sorgfalt nicht grob missachtet und auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Das Versicherungsunternehmen konnte sich nicht auf ein Verschulden des Versicherten berufen und musste den Schaden regulieren.

Was ist aus diesen Urteilen zu lernen?
1. Kommen Sie Ihren Winterpflichten nach und überwachen Sie, ob derjenige, an den Sie etwaige Verpflichtungen abgetreten haben, diesen auch nachkommt.
2. Prüfen Sie ggf. ob Ihre Haftpflichtversicherung Schadensfälle abdeckt.
3. Achten Sie als Verkehrsteilnehmer auf ein der Witterung angepasstes Verhalten,. Kommt es zum Unfall, sorgen Sie dafür, dass sowohl die unterlassene Räumung des Weges oder der Strasse als auch der Zusammenhang zwischen Glätte und Ihrem Unfall dokumentiert ist! (Zeugen, Photos, Wetterbericht aus der Zeitung, Unfallbericht in der Klinik usw.)
4. Wenn irgend möglich machen Sie auch "Ihre Vorsichtsmaßnahmen" aktenkundig (von den Profilschuhen bis hin zum Winterreifen).
5. Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, an wen Sie Ihre Ansprüche richten. Ärgerlich ist, wenn Sie einen Prozess verlieren, weil Sie den falschen Gegner verklagen und dann auf den Kosten sitzen bleiben.

Ganz wichtig:
Gerade bei dieser Art von Schadensersatzprozess handelt es sich um Einzelfälle und Einzelurteile. Es wird darauf ankommen, genau die Umstände in Ihrem Fall dem Gericht darzulegen. Beraten Sie sich in einem solchen Fall mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht. (Sollten Sie als Mieter unsicher hinsichtlich Ihrer "Winter-Verpflichtungen" sein, wenden Sie sich an Mieterschutzbund oder eben auch den Fachanwalt, dann für Mietrecht.