Neuer Blitzer im Rheinufertunnel in Düsseldorf

Autounfall Verkehrsunfall
03.12.2009 1811 Mal gelesen
Seit Anfang September 2009 wird im Rheinufertunnel mit einer neuen und modernen Blitzanlage die zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h überwacht.
 
Informationen zur Messanlage finden Sie hier:
 
 
Presseberichte finden Sie hier:
 
 
Bei dem Messsystem handelt es sich um eine Geschwindigkeitsmessung mittels so genannter Piezo-Sensoren, welche in die Fahrbahnoberfläche eingelassen sind.
Bei diesen Piezo-Sensoren handelt es sich um Drucksensoren, bei deren Berührung eine Zeit - Weg - Messung durchgeführt wird.
 
Nach den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-A 18.11) dürfen die Sensoren nur dort installiert werden, wo störende Einflüsse durch einen einheitlichen und ebenen Straßenbelag ausgeschlossen werden können.
Sobald erste Reparaturen am Straßenbelag auf Grund der Hohen Straßenauslastung anfallen, dürfte diese Anforderung an die Messstelle zu überprüfen sein.
 
Insbesondere sind auch die Vorgaben der so genannten Piezo-Richtlinie (3. Ausgabe vom 03.12.1995) zu beachten.
 
Messanlagen mit piezoelektrischen Sensoren müssen grds. halbjährlich gewartet werden, was zu protokollieren und zu dokumentieren ist (§ 6 Abs. 2 Eichordnung i.V.m. Nr. B.2.1 Piezo-Richtlinie, a.a.O.).
 
Häufig kann diese Dokumentation durch die Bußgeldstelle aber nicht nachgewiesen werden, so dass das Bußgeldverfahren einzustellen ist.
 
Sprechen Sie uns bei Fragen an. Wir haben unseren Schwerpunkt auf die Verteidigung von Bußgeldsachen gelegt.
 
Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath (bei Düsseldorf)
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
Web: www.RAStuewe.de
 
Noch ein genereller Hinweis:
Es liegt uns fern Versicherungen zu verkaufen. ABER:
Eine Vielzahl von Bußgeldbescheiden müssen von den jeweiligen Betroffenen hingenommen werden, weil die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und ggf. Sachverständigenkosten entweder finanziell nicht getragen werden können oder außerhalb der Verhältnismäßigkeit zur angedrohten Buße / Fahrverbot stehen.
In der heutigen Zeit sollte jedoch unseres Erachtens keiner mehr - zumindest diejenigen nicht, die auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind, um an den Arbeitsplatz zu kommen - ohne Verkehrsrechtsschutzversicherung einen Pkw / Lkw im Straßenverkehr bewegen.
Die Rechtsschutzversicherung kommt nicht nur für die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten auf, sondern muss auch anfallende Sachverständigenkosten tragen (§ 5 I f aa) ARB).
 
Wir raten daher dringend an, über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für Verkehr nachzudenken.
 
Wir beraten Sie diesbezüglich NICHT und geben auch keine Empfehlungen hinsichtlich irgendwelcher Versicherungen!!
 
Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
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Web: www.RAStuewe.de