Die Verkehrsunfallflucht und Ihre Folgen
Die Ermittlungen wegen Verkehrsunfallflucht, bzw. eine entsprechende Anklage ziehen meistens erhebliche finanzielle und einschneidende Fahrerlaubnismaßnahmen nach sich.
- 25 bis 40 Tagessätze Geldstrafe (je nach Höhe des Schadens oder Umfang der Verletzung;
- Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass ein Mensch nicht unerheblich verletzt, oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist;
- eine 6 bis 12 monatige Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis;
- ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht möglich ist;
- eine Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister (5 Punkte im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 142 Abs. 4 StGB);
- Mitteilung eines A-Verstoßes bei Führerschein auf Probe.
Zunächst muss ein Unfall stattgefunden haben.Unter einem Unfall versteht man ein zufälliges / plötzliches Schadensereignis zu verstehen, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt.
Es muss ein nicht völlig belangloser Fremdschaden eingetreten sein. Der eingetretene Schaden ist dann nicht mehr belanglos, wenn seine Beseitigung nicht mehr als 50,00 € beträgt. Die Grenzen variieren je nach OLG-Bezirk. Teilweise wird in der Literatur sogar die Grenze bei 150,00 € angesetzt.
Es muss sich um einen Fremdschaden handeln. Wer seinen eigenen Pkw beschädigt und später diesen Schaden bei seinem Kaskoversicherer geltend macht, der hat keinen Schaden im Sinne von § 142 StGB verursacht.
Der Unfall muss im öffentlichen Straßenverkehr passiert sein. Um öffentlichen Straßenverkehr gehören neben den öffentlichen Straßen auch allle Verkehrsflächen, auf denen auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Öffentlicher Verkehrsraum können daher auch Parkplätze, Hotel-, Gaststätten-, Kaufhaus- und Parkhausparkplätze etc. sein.
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 5 StGB). Allein die Möglichkeit der Unfall(mit-)verursachung ist ausreichend!
Auch der Beifahrer, welcher im Verdacht steht, den Fahrer abgelenkt zu haben, kann daher Unfallbeteiligter sein (OLG Köln, NZV 1992, 80).
Unfallbeteiligter kann aber auch nur derjenige sein, welcher sich zum Unfallzeitpunkt am Unfallort befindet.
Wenn gegen Sie wegen Verkehrsunfallflucht ermittelt wird, dann gilt für Sie schon beim ersten Gespräch mit der Polizei:
Voreilige Rechtfertigungsversuche haben schon so manchen ins Verderben geführt und seine Verteidigungsmöglichkeiten zunichte gemacht.
Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann, Goethestraße 11, 42489 Wülfrath, Tel.: 02058 . 17 99 214, Fax: 02058 . 17 99 215, Email: info@RAStuewe.de, website: www.RAStuewe.de - Notfall-Telephon: 0700 / RASTUEWE (=72788393) sind schwerpunktmäßig im Verkehrsstrafrecht tätig und helfen Ihnen gerne Ihre Verteidigung aufzubauen.
Der Unfallbeteiligte muss sich vom Unfallort entfernt haben. Der Unfallbeteiligte hat sich entfernt, wenn er den Unfallort soweit verlassen hat, dass er für etwa anwesende Feststellungsberechtigte nicht mehr zu erreichen ist. Wer also mit seinem Fahrzeug um die Ecke fährt oder sich in einer Zuschauermenge versteckt, der hat sich bereits entfernt.
Entfernt hat sich auch, wer über die Ruf- und Sichtweite hinaus den Unfallort hinter sich gelassen hat (OLG Hamm, NJW 1985, 445). Daran ändert auch nichts, dass der Unfallbeteiligte möglicherweise sehr kurzfristig wieder zurückkehrt.
Es entfernt sich nicht vom Unfallort i.S.v. § 142 StGB, wer die entsprechenden Angaben zur Person und Unfallbeteiligung feststellungsbereiten Personen ermöglicht. Auch Dritte kommen insofern als Feststellungsberechtigte in Betracht, wenn sie bereit und in der Lage sind entsprechende Feststellungen zu treffen.
Der Unfallbeteiligte muss seine Personalien angeben und mitteilen, dass er an dem Unfall beteiligt im Sinne von § 142 Abs. 5 StGB ist, was nicht bedeutet, dass er zur aktiven Mitwirkung hinsichtlich der Angaben des Fahrzeugführers, der Fahrweise oder etwaigen Fahrfehlern verpflichtet ist.
Zur passiven Duldungspflicht können u.U. auch Feststellungen des Grades der Alkoholisierung gehören.
Der Unfallbeteiligte darf sich vom Unfallort entfernen, wenn der Feststellungsberechtigte auf Feststellungen verzichtet. Ein (stillschweigender) Verzicht kann insbesondere darin gesehen werden, dass der Geschädigte die Unfallstelle seinerseits verläßt (OLG Oldenburg, NZV 1995, 159.).
Der Unfallbeteiligte darf sich vom Unfallort entfernen, wenn keine feststellungsbereiten Personen anwesend sind. Er muss dann aber eine angemessene Zeit gewartet haben. Der Unfallbeteiligte muss nicht von sich aus feststellungsberechtigte und -bereite Personen suchen. Als Wartezeit zählt auch die Zeit, in welcher der Unfallbeteiligte die Fahrbereitschaft seines eigenen Pkw wiederhergestellt hat, auch wenn er damit seine Flucht vorbereiten wollte (BayObLG, VRS 72, 362).
Die Länge der Wartezeit bemisst sich nach dem Grad des Feststellungsinteresses und der Zumutbarkeit. Bei Unfällen mit erheblichem Schaden wird allgemein eine Wartezeit von wenigstens 30 Minuten verlangt (OLG Düsseldorf, VRS 54, 41).
Bei Unfällen mit Personenschaden wird die Wartezeit wesentlich länger angesetzt.
Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Umstände, welche eine Verkehrsunfallflucht (objektiv) ausmachen kennt und sich mit deren Eintritt abfindet bzw. den Taterfolg billigend in Kauf nimmt.
Das bedeutet zugleich, dass der Täter die objektiven Umstände kennen muss, mit anderen Worten: er muss wissen, dass überhaupt ein Unfall stattgefunden hat und er Unfallbeteiligter ist.
Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann, Goethestraße 11, 42489 Wülfrath, Tel.: 02058 . 17 99 214, Fax: 02058 . 17 99 215, Email: info@RAStuewe.de, website: www.RAStuewe.de - Notfall-Telephon: 0700 / RASTUEWE (=72788393) sind schwerpunktmäßig im Verkehrsstrafrecht tätig und helfen Ihnen gerne Ihre Verteidigung aufzubauen.
Gerade im Bereich des Vorsatzes können wir nachweisen, dass ein Unfall häufig gerade gar nicht wahrgenommen worden ist. Das hat dann notwendig eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch zur Folge.
Wir sind deutschlandweit tätig. Wenn Sie keine Zeit haben, einen Besprechungstermin wahrzunehmen, dann erreichen Sie uns auch über
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