Wenn´s kracht und IHRE Versicherung unterstellt, Sie hätten nicht aufgepasst: Zur Haftung von Kfz- und Vollkaskoversicherung beim Vorwurf der Ablenkung des Fahrers als Unfall-(Teilursache)

Autounfall Verkehrsunfall
22.11.20071518 Mal gelesen

Kommt es zu einem Unfall, wird die Kfz-Versicherung des vermeintlichen Unfallverursachers im Sinne der Schadensminderung versuchen, beim Gegner zumindest eine Teilschuld nachzuweisen. Der Vorwurf, der Unfall hätte vermieden werden können, wenn dieser nicht dieses oder jenes getan hätte, wenn er also nicht abgelenkt gewesen wäre, liegt auf der Hand.

Besonders schädlich sind dann Äußerungen wie: "ich hob gerade eine Kassette vom Fahrzeugboden auf", "ich dachte ich hätte eine Wespe in der Colabüchse, aus der ich trank" oder "ich guckte nur nach, wo ich hin musste". Werden solche Angaben vor Ort gegenüber der Polizei gemacht - und dies geschieht recht häufig - ,sind sie im weiteren Verlauf schwer zurückzunehmen oder zu relativieren.

Kommt ein Autofahrer auf gerader Fahrbahn von der Strasse bei regulären Strassen- und Witterungsverhältnissen ab, wird automatisch davon ausgegangen, dass er einen Fahrfehler gemacht hat.

Steht man als "Unfallverursacher" fest, gilt es die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Auch diese ist natürlich daran interessiert, den finanziellen Schaden gering zu halten und versucht des Öfteren, "grobe Fahrlässigkeit" zu unterstellen.

Was also darf der Autofahrer während der Fahrt tun, "grob fahrlässig" zu sein?
Die Argumentation sei an einigen Fällen aufgezeigt, es ist jedoch zu beachten, dass diesen Urteilen jeweils Interpretationen der Situation und Ermessensspielräume zugrunde liegen, so dass in ähnlichen Fällen nicht unbedingt gleich entschieden wird:

1. Fall: Ein Fahrer kam von der Straße ab und prallte gegen einen Baum. Sein Wagen erlitt dabei einen Totalschaden. Der Fahrer erklärte das Abkommen damit, er sei einen kurzen Moment unaufmerksam gewesen, da er mit einem Blick auf den Beifahrersitz kontrolliert habe, ob er "alles dabei" habe. Die Vollkaskoversicherung wollte die Kosten in Höhe von 7.350 Euro nicht zahlen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt. Das OLG Hamm befand, dem Fahrer sei grobe Fahrlässigkeit nicht nachzuweisen. Grob fahrlässig bedeute, die gebotene Sorgfalt in extrem hohen Maßen zu vernachlässigen und einen "schlechthin unentschuldbaren Verstoß" begangen zu haben. Ein Gutachten hatte ergeben, dass der Blick auf den Fahrersitz allein den Unfall nicht erkläre. Interessant an diesem Fall: Bisher mussten für gewöhnlich jeweils die Fahrer nachweisen, dass sie keinen schwerwiegenden Fehler begangen hatten, was in der Praxis sehr schwer war (OLG) Hamm (Az.: 20 U 134/06).

2. Fall: Ein Fahrer wollte einen eingehenden Anruf auf seiner Freisprechanlage unterdrücken und kam dabei von der Fahrspur ab. Offenbar war er mit der Bedienung der Freisprechanlage nicht vertraut. Er gab den Polizisten gegenüber an, er habe einen Moment lang nicht auf den Verkehr geachtet und sei von seiner Spur auf die rechte Spur abgekommen, weil er die entsprechende Taste am Autoradio drücken wollte.

3. Fall: Der Fahrer wurde in diesem Fall durch den Ausfall seines Heckscheibenwischers derart abgelenkt, dass er bei rot in eine Kreuzung einfuhr. Es kam zum Unfall. Auch hier wurde grobe Fahrlässigkeit festgestellt, die Volkasko musste nicht zahlen. Der Fahrer hätte sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken wie dem Heckscheibenwischer ablenken lassen dürfen. (OLG München, Urteil vom 12. 2. 1999 - 10 U 3100/98).

Was heißt dies für Sie:

1. Äußern Sie sich - insbesondere nicht durch Vorbringen vermeintlich guter Gründe für Ihre fehlende Aufmerksamkeit - vor Ort, bevor sie sich mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten haben. Ihre erste Aussage bleibt aktenkundig und ist schwer zu entkräften.

2. Wie Ihnen bekannt ist, dürfen Sie schon um Ihren Kfz-Haftschutz nicht zu verlieren vor Ort kein Schuldanerkenntnis unterschreiben. Geht es "nur um Ihren Schaden", vertrauen Sie nicht blind auf Ihre Vollkasko: auch und gerade da kommt es ebenfalls auf Details an, wenn es um die Regulierung des Schaden geht.

3. Will die Vollkaskoversicherung nicht zahlen, stecken Sie nicht gleich den Kopf in den Sand: Lassen Sie einen Fachanwalt Einsicht in die Akte nehmen und Ihre Aussichten prüfen. Es gibt Ermessensspielräume, oder hätten Sie gedacht, dass der Blick auf den Beifahrersitz weniger "grob fahrlässig" ist, als jener zum Heckscheinwerfer?