Fehlerquelle bei Geschwindigkeitsmessung von Motorrädern mit Laserpistole

Fehlerquelle bei Geschwindigkeitsmessung von Motorrädern mit Laserpistole
01.07.2012847 Mal gelesen
Messungen mit dem Lasergerät Riegl FG 21 sind nicht standardisiert, wenn zugunsten des Betroffenen davon auszugehen ist, dass er während eines Überholvorgangs mit einem Seitenabstand von nur 60cm von einem anderen Motorrad überholt wurde, so dass keine eindeutige Zuordnung des Messwertes möglich ist

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte mit dieser Begründung das Urteil gegen einen Kradfahrer aufgehoben, der wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 55 km/h zu einer Geldbuße sowie einem Monat Fahrverbot verurteil worden war.

Der Betroffene war durch eine lang gezogene Rechtskurve zunächst 60 cm links versetzt hinter einem  Motorrad-Kameraden hergefahren. Als dieser auf die Polizei aufmerksam wurde und deshalb stark abbremste, zog die Maschine des Betroffenen hierdurch bedingt links an ihm vorbei. In diesem Moment erfolgte die Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen mit der "Laserpistole" der Firma Riegl Gmbh vom Typ LR 90-235/P.

Das Amtsgericht hatte angesichts dieser Umstände der Messung selbst ausgeführt, dass bei einem so geringen Seitenabstand nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren auszugehen sei, da eine eindeutige Zuordnung des Messwertes in Frage stehe. Dies hatte war dem Richter im Hauptverhandlungstermin durch einen Sachverständigen erläutert worden.

Wie der Bußgeldrichter in seinem Urteil dennoch zu der Überzeugung gelangt ist, der Betroffene sei zu schnell gefahren, missfiel dem Obergericht. Denn die Urteilsbegründung lies vermissen, was die Beamten zum Einsatz des Messgerätes (z.B. Messwinkel, Angaben zu anvisierten Punkt am Messobjekt, Justierung des Geräts, Schulung der Beamten, zu berücksichtigender Toleranzwert) bekundet haben. Insbesondere fehlten dem OLG Angaben dazu, was der Sachverständige zur Möglichkeit einer fehlerfreien Funktion des Messgerätes, speziell unter den vorliegenden Bedingungen, dargelegt hat.

Aufgrund dieser Mängel hob das OLG das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.1.2010, IV-R RBs 149/09)

Fazit:

Für Motorradfahrer, die häufig im Pulk unterwegs sind, zeigt die Entscheidung interessante Verteidigungsansätze bei Bußgeldverfahren nach einer Laser-Geschwindigkeitsmessung auf. Damit das Gericht einen entsprechenden Einwand überhaupt berücksichtigt, muss dieser allerdings qualifiziert vorgetragen werden.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, Düsseldorf, ist auf die Verteidigung von Betroffenen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisert - bundesweit. Weitere Infos unter www.cd-recht.de