Welche Rechte haben Minijobber in der Corona-Pandemie?

Arbeitsrecht Corona
09.12.2021701 Mal gelesen
Auch Minijobber und geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Entschädigungen für Verdienstausfälle während der Corona-Pandemie.

Während der Corona-Krise unterstützt die Bundesregierung Beschäftigte mit zahlreichen Maßnahmen. Doch diese Regelungen gelten vor allem für Arbeitnehmer in regulären Arbeitsverhältnissen. Minijobber werden aufgrund der schlechten Auftragslage während der Pandemie oft nicht beschäftigt und nicht bezahlt - dabei haben auch sie grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Was gilt während der Pandemie arbeitsrechtlich für Minijobber und geringfügig Beschäftigte in Deutschland?  

Zwei Arten von Minijobs in Deutschland 

Minijobs bzw. geringfügige Beschäftigungen werden in gewerblichen Betrieben oder in privaten Haushalten ausgeübt. Arbeitsrechtlich gelten für Minijob und geringfügige Beschäftigung dieselben Regelungen. In diesen Arbeitsverhältnissen besteht eine klar vorgegebene Verdienstgrenze oder eine festgelegte Arbeitszeitgrenze, die nicht überschritten werden darf. Mit "geringfügig" ist die Bezahlungsobergrenze und nicht der Arbeitsumfang der Erwerbstätigkeit gemeint.  

In Deutschland werden zwei Arten von Minijobs bzw. geringfügigen Beschäftigungen unterschieden: der sogenannte 450-Euro-Job und die kurzfristige geringfügige Beschäftigung. Beim 450-Euro-Job wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verdienstgrenze vereinbart, jedoch keine zeitliche Begrenzung des Minijobs bzw. der geringfügigen Beschäftigung. Bei der kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung wird dagegen im Arbeitsvertrag eine klare zeitliche Begrenzung festgeschrieben. 

Gibt es für geringfügig Beschäftigte Kurzarbeitergeld

Minijobber bzw. geringfügige Beschäftigte sind arbeitsrechtlich gut abgesichert und haben ähnliche Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte. So haben auch Minijobber Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 

Kurzarbeitergeld können geringfügig Beschäftigte allerdings nicht beziehen. Das in der Pandemie verabschiedete Gesetz zu krisenbedingten Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 betrifft nur Arbeitnehmer, die einen Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Weil Kurzarbeitergeld eine Leistung der Arbeitslosenversicherung ist, kann es nur von Arbeitnehmern bezogen werden, für die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Geringfügig Beschäftigte gelten als versicherungsfrei und zahlen demnach nicht in die Arbeitslosenversicherung ein. Arbeitgeber können deshalb für Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte auch kein Kurzarbeitergeld beantragen. 

Haben Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit? 

Wenn der Arbeitgeber pandemiebedingt eine Freistellung von der Arbeit ausspricht, haben auch Beschäftigte in Minijobs einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, denn das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis besteht während der Pandemie weiter. Auch die Meldung bei der Minijob-Zentrale bleibt bestehen und die Abgaben für den Minijob werden wie gewohnt weitergezahlt.  

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in diesen Fällen eine Entschädigung vor - wenn der Minijobber geimpft ist. Kommt es aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zu Auswirkungen auf den Arbeitsbetrieb, zahlt die zuständige Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslands Entschädigungen. Betroffene Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber, der sich die Kosten erstatten lassen kann. Die Entschädigung ist an folgende Bedingungen geknüpft:  

  • Der Betrieb muss aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne bzw. Lockdown-Maßnahme geschlossen werden. 
  • Der Minijobber bzw. der geringfügig Beschäftigte muss in eine angeordnete Quarantäne oder an einer Corona-Virus-Infektion erkrankt sein. 

Gilt der gesetzliche Kündigungsschutz auch für geringfügig Beschäftigte? 

Auch Minijobber bzw. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer genießen den gesetzlichen Kündigungsschutz. Die Corona-Pandemie kann allerdings ein ausreichender Grund dafür sein, dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Betroffene sollten sich im Fall einer Kündigung von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.  

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