Kurzarbeitergeld
3. KugBeV
1 Allgemein
Das Kurzarbeitergeld ist der Entgeltersatz für den Verdienstausfall des Arbeitnehmers infolge der Einführung von Kurzarbeit.
2 Voraussetzungen
Rechtsgrundlage des Kurzarbeitergeldes sind die §§ 95 – 100 SGB III.
Ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld:
Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor. Wann ein Arbeitsausfall als erheblich anzusehen ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 96 SGB III.
Die in § 97 SGB III aufgeführten betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt.
Die in § 98 SGB III aufgeführten persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
Hinweis:
Arbeitnehmer, die nach dem Erreichen ihrer persönlichen Altersgrenze zur Inanspruchnahme der Altersrente weiterarbeiten, sind gemäß § 28 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Aufgrund des Fehlens eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sind die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht erfüllt.
Die Einführung der Kurzarbeit wurde der örtlichen Arbeitsagentur vom Arbeitgeber oder Betriebsrat angezeigt.
3 Leistungshöhe
Das Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 105 SGB III 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettolohn, den der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielen würde (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettolohn, den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erzielt (Ist-Entgelt).
4 Leistungsdauer
Nach der gesetzlichen Regelung des § 104 SGB III wird das Kurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate gezahlt.
§ 109 SGB III ermächtigt den Bundesarbeitsminister durch Rechtsverordnung bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die gesetzlich vorgesehene Dauer hinweg auf bis zu 24 Monate zu verlängern.
Gemäß der Dritten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV) wurde die mögliche Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung ist bis zum 31.12.2025 befristet.
5 Besteuerung
Das Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausgezahlt. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes der Einkommensteuer berücksichtigt wird.
6 Sonderformen
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes sind das Saison-Kurzarbeitergeld sowie das Transferkurzarbeitergeld (siehe Transfermaßnahmen).