Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Neues Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) tritt in Kraft
08.05.2018679 Mal gelesen
Vorgaben für Arbeitgeber: Internetpräsenzen und andere Werbemaßnahmen

Das sogenannte "Recht am eigenen Bild", ein Teil des Foto- und Bildrechts, ist im KUG (Kunsturhebergesetz) geregelt. Laut § 22 S.1 KUG dürfen Bildnisse "nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden". Die Einwilligung kann insoweit grundsätzlich auch mündlich oder konkludent erteilt werden.

Im Rahmen arbeitsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse sind die Vorgaben etwas strenger. Der Grund hierfür ist nachvollziehbar: Arbeitnehmer könnten sich in Anbetracht der für sie in der Regel sehr wichtigen abhängigen Beschäftigung möglicherweise dazu verpflichtet fühlen, der Bitte des jeweiligen Arbeitgebers nach Erteilung einer Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildnisses etwa im Internet oder für Werbemaßnahmen nachzukommen.

Demzufolge darf eine Einwilligung nach § 22 S.1 KUG nicht im Rahmen des Arbeitsvertrages erfolgen. Eine entsprechende Einwilligungsklausel im Arbeitsvertrag wäre mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr.1 BGB).

Des Weiteren ist eine Einwilligung zwangsläufig schriftlich zu erteilen. Eine mündlich oder gar konkludent erteilte Einwilligung stellt sich grundsätzlich als unwirksam dar (Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 8 AZR 1010/13).

Das Bundesarbeitsgericht hat dies wie folgt begründet: "Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen".

Einer der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG kommt im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen regelmäßig nicht in Betracht.

Sofern der Arbeitgeber entgegen dieser Vorgaben ein Bildnis seines Arbeitnehmers veröffentlicht, stehen dem Arbeitnehmer entsprechende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zu, die auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können. Während der Laufzeit des Arbeitsvertrages wird sich der Arbeitnehmer in der Regel - verständlicherweise - nicht dazu in der Lage fühlen, diese Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer zu formulieren. Der Arbeitgeber hat das Mitarbeiterfoto umgehend zu entfernen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können dem Arbeitnehmer eine angemessene Geldentschädigung oder im Wege der Lizenzanalogie zu beziffernde Schadensersatzansprüche zustehen.

Zum Thema Datenschutz und Recht am eigenen Bild unter Geltung der DS-GVO und dem Verhältnis zum KUG (DS-GVO / BDSG (alt/neu) / KUG) wird in Kürze ein ausführlicher Fachartikel von RA Ludwig Rentzsch erscheinen.