Schwerbehinderung: Was ist das?

Arbeit Betrieb
29.03.200932165 Mal gelesen
Eine Schwerbehinderung kann jeden treffen. Als Ursachen kommen Unfälle, aber auch Krankheit und Alter in Betracht. Eine Schwerbehinderung hat medizinische und persönliche, häufig vor allem auch berufliche Konsequenzen: Denn schlimmstenfalls droht der Verlust des Arbeitsplatzes.

Eiine Schwerbehinderung ist nicht gleichzusetzen mit Erwerbsminderung (früher: Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit). Im Gegenteil: Nicht jede Behinderung ist sichtbar. Das Bild vom Schwerbehinderten im Rollstuhl ist ein Klischee. Häufig führen Erkrankungen der inneren Organe, aber auch geistige und seelische Behinderungen oder Einschränkungen von Gliedmaßen, Wirbelsäule, Rumpf und Brustkorb zu einer Schwerbehinderung. Vielen Betroffenen ist gar nicht bekannt, dass für sie ein Schwerbehindertenausweis in Betracht kommt und welche Vergünstigungen ihnen möglicherweise zustehen. Dieser Artikel soll eine Orientierung über die Vorteile und Vergünstigungen bieten, die sich aus einer anerkannten Schwerbehinderung ergeben sowie das Antragsverfahren, Aspekte der medizinischen Begutachtung und die Möglichkeiten, gegen eine fehlerhafte Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, darstellen.

Schwerbehindert ist, wer

  • einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, und
  • entweder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder
  • eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Der Grad der Behinderung bezeichnet die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird nach Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt.

Welche Vergünstigungen gibt es bei Schwerbehinderung?

1. Vorzeitige Altersrente
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, für die eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren zurückgelegt werden muss, wird derzeit bei einem Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschlag, bei einem Rentenbeginn ab dem 60. Lebensjahr mit einem Abschlag von 10,8 Prozent gezahlt.

2. Kündigungsschutz
Schwerbehinderte können nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden (§ 85 SGB IX). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen (§ 86 SGB IX).

3. Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von jeglicher Form der Mehrarbeit freizustellen ( § 124 SGB IX).

4. Anspruch auf Zusatzurlaub
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 125 SGB IX). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen, die einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben unberührt.

5. Steuerermäßigungen
Schwerbehinderten stehen bei der Einkommensteuer Freibeträge zu. Sie betragen z.Zt. bei einem Grad der Behinderung

von 25 und 30        310 Euro,
von 35 und 40:       430 Euro,
von 45 und 50:       570 Euro,
von 55 und 60:       720 Euro,
von 65 und 70:       890 Euro,
von 75 und 80:    1.060 Euro,
von 85 und 90:    1.230 Euro,
von 95 und 100:  1.420 Euro.

Für behinderte Menschen, die hilflos sind, sowie für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro

6. Nachteilsausgleiche und Merkzeichen
Neben dem GdB können sog. Merkzeichen in den Ausweis eingetragen werden. Sie bieten u.a. folgende "Vergünstigungen:"

G:  Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, erhebliche Gehbehinderung, Stehbehinderung (Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer bzw. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (einkommensabhängig))

aG:  Außergewöhnliche Gehbehinderung: (Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer)

H:  Hilflosigkeit (Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer)

RF:  Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Gebührenermäßigung beim Telefonhauptanschluss.

B:  Notwendigkeit einer ständigen Begleitung.

BL:  Blindheit (Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer)

GL:  Gehörlosigkeit

Kl:  Benutzung der 1. Klasse mit Fahrausweis der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten (nur für Schwerkriegsbeschädigte und Entschädigungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit einer MdE um mindestens 70 v.H.

G u. B:  Kostenlose Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr

Bl u aG:  Parkerleichterungen im Straßenverkehr

7. Weitere Vorteile sind u.a.

  • Bevorzugte Zulassung zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
  • Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
  • Technische Arbeitshilfen
  • Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
  • Zuschuss zur Erhaltung der Arbeitskraft
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und
  • Fertigkeiten
  • Leistungen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
  • Hilfe zur Wohnraumbeschaffung


Der Schwerbehindertenausweis
Die Behörde stellt einen Schwerbehindetenausweis aus, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Er dient dem Nachweis der Schwerbehinderung und der Höhe des GdB und damit der Wahrnehmung der Rechte, die schwerbehinderten Menschen zustehen.

Gleichgestellte
Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 können einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird durch das für den Wohnort zuständige Arbeitsamt ausgesprochen. Der Antrag ist unter Vorlage des Feststellungsbescheides der zuständigen Behörde beim Arbeitsamt zu stellen. Sollten Sie bereits im Besitz eines sonstigen Bescheides mit einer entsprechenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sein, können Sie sich unter Vorlage des Bescheides unmittelbar an das Arbeitsamt wenden.

Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt
Wird bei einem GdB, der weniger als 50, aber mindestens 25 beträgt, festgestellt, dass Funktionsbeeinträchtigungen zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt haben oder die Funktionsbeeinträchtigungen auf einer typischen Berufskrankheit beruhen, stellt die Außenstelle zur Vorlage beim Finanzamt eine Bescheinigung aus.

Verfahren
Erforderlich ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde. Diese stellt auf Antrag den Grad der Behinderung (GdB) fest und erteilt hierüber einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt. Beträgt die im Bescheid oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung anderweitig festgestellte MdE mindestens 50 v.H., stellt die Behörde einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und die Höhe des GdB aus.

Früher waren die sogenannten Versorgungämter für das Antragsverfahren zuständig. In vielen Bundesländern wurde in den vergangenen Jahren die Sozialverwaltung neu organisiert. Die Versorgungsämter wurden zum Teil in andere Behörden, teils auf Landes- teils auf Kommunalebene überführt. Man kann Adressen der aktuell zuständigen Ämter bei der örtlich zuständigen Gemeinde- oder Kreisverwaltung, insbesondere den Sozialämtern oder auch der Landesregierung erfragen. Auch die Behindertenverbände geben Auskunft.

Medizinische Begutachtung
Dies ist der wichtigste Aspekt des Verfahrens: Wie wird der Grad der Behinderung praktisch festgestellt? In dem Antragsformular muss der Antragsteller seine Funktionsbeeinträchtigungen sowie die behandelnden Ärzte angeben und sich mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte durch die Behörde einverstanden erklären. Diese setzt sich mit den behandelnden Ärzten in Verbindung und fordert aktuelle Befundberichte an. Ein Vertrauensarzt der Behörde wertet sie nach Aktenlage aus und schlägt in einem kurzen Gutachten die prozentuale Bewertung der Beeinträchtigungen vor. Dieses Gutachten bildet die Grundlage der Entscheidung. Eine zusätzliche Untersuchung des Antragstellers erfolgt dabei im Regelfall noch nicht. Die prozentuale Festsetzung eines GdB (Grad der Behinderung) im Schwerbehindertenrecht erfolgt anhand von Begutachtungsrichtlinien, in denen bestimmte Funktionsbeeinträchtigungen prozentual bewertet werden. Sie stellen zwar keine Rechtsnormen dar, geben aber den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, d. h. der sogenannten Schulmedizin wieder und sind von der Rechtsprechung, insbesondere vom Bundessozialgericht anerkannt.


Rechtsmittel
Wenn das Versorgungsamt den GdB als zu niedrig einstuft, müssen Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen den Feststellungsbescheid der Behörde kann Widerspruch eingelegt werden. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen der Widerspruchsbescheid kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Sowohl der Widerspruch als auch die Klage müssen jeweils innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Im Gerichtsverfahren werden sehr oft zusätzliche Begutachtungen angeordnet. Wenn der Kläger einen speziellen Antrag stellt, ist das Gericht sogar verpflichtet, ein Arzt eigener Wahl anzuhören.

 

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