Klageverzichtsklausel kann unwirksam sein

Arbeit Betrieb
06.07.2015146 Mal gelesen
Die in einem formularmäßigen Aufhebungsvertrag enthaltene Klageverzichtsklausel zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Die in einem formularmäßigen Aufhebungsvertrag enthaltene Klageverzichtsklausel  zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12. 3. 2015 - 6 AZR 82/14 unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz festgestellt und das Verfahren zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Unternehmen mit rund 25.000 Mitarbeiter seit 2001 beschäftigt. Im Dezember 2012 hielt die Beklagte dem Kläger in einem Personalgespräch vor, zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand verzehrt zu haben, ohne sie in die Liste der Personalkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben.  Die Beklagte bot dem Kläger die Unterzeichnung eines vorgefertigten Aufhebungsvertrages an, der u.a. für den Kläger den Verzicht auf den Widerruf des Aufhebungsvertrages sowie den Verzicht auf  Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorsah, andernfalls die Beklagte ihm fristlos kündigen und Strafanzeige wegen Diebstahls erstatten werde. Zudem habe er mit einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen. Der Kläger bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete jedoch am Ende des Personalgesprächs, welches etwa anderthalb Stunden dauerte, den Aufhebungsvertrag.

Noch am selben Tag focht der Kläger durch anwaltliches Faxschreiben seine zu dem Aufhebungsvertrag gegebene Willenserklärung wegen offensichtlicher und eklatanter Sittenwidrigkeit an. Ferner bot er mit dem Schreiben seine Arbeitskraft an.

Die Kündigungsschutzklage des Klägers wies das Arbeitsgericht mit der Begründung zurück, die Anfechtung des Klägers sei unwirksam, da die Beklagte mit einer fristlosen Kündigung habe drohen dürfen. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben mit der Begründung, durch die in dem anwaltlichen Schreiben erklärte Anfechtung sei der Vertrag auch wirksam widerrufen worden. Die Widerrufsklausel in dem Aufhebungsvertrag benachteilige den Kläger unangemessen und sei daher unwirksam.

Das Bundearbeitsgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger habe in dem anwaltlichen Schreiben nur die Anfechtung, nicht jedoch den Widerruf des Vertrages erklärt. Beides seien unterschiedliche Erklärungen, die unterschiedlichen Voraussetzungen unterlägen und unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich zögen. Mit der Anfechtung könne der Kläger zwar die von ihm abgegebene Willenserklärung gegenüber der Beklagten anfechten. Die Anfechtung bleibe jedoch ohne die Möglichkeit, ihre Wirksamkeit auch gerichtlich inhaltlich überprüfen lassen zu können, wirkungslos.

Ob vorliegend die Klageverzichtsklausel wirksam sei, so das BAG weiter, bedürfe weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht zu der Frage, ob die von der Beklagten erklärte Drohung widerrechtlich war. Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung sei mit dem gesetzlichen Leitbild nur dann zu vereinbaren, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte und die Drohung deshalb nicht widerrechtlich ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, benachteilige eine solche Klageverzichtsklausel den Arbeitnehmer hingegen unangemessen.