Änderungsabsichten der Verbraucherinsolvenz – eine Katastrophe für alle Insolvenzler

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18.10.20111533 Mal gelesen
Die bevorstehende Änderung der Insolvenzordnung betrifft vor allem die Verbraucherinsolvenz. In Erfüllung der Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag soll die Wohlverhaltensphase von 6 auf 3 Jahre verkürzt werden. Leider eine Mogelpackung, weil nichts von dem drin ist, was drauf steht.

Anlässlich der so eben zu Ende gegangen Herbsttagung von.Insolvenz Anwalt 24.de ,  eine Vereinigung von ausschließlich auf Schuldnerseite tätigen Insolvenzrechtsspezialisten,  wurde durch eine Vertreterin des Bundesjustizministerium erstmals Einblick gegeben in die Details der Gesetzesvorlage aus dem BJM zur Änderung der Verbraucherinsolvenz.

 Danach sei Kernstück der Neuregelung die Reduzierung der Wohlverhaltensphase (WVP) von jetzt  6 auf dann 3 Jahre.

Diese "Wohltat" gibt es allerdings nicht gratis.

Nur derjenige redliche Schuldner, dem es gelingt, innerhalb von 3 Jahren mindestens 25 % der Gesamtverschuldungssumme zzgl. der Gerichts- und IV/TH-Kosten  zu leisten, soll die Verkürzung beanspruchen dürfen.

  Was für eine dramatische Verbesserung !!

 Nein, im Ernst, diese Art von "verschlimmbessernder" Neugestaltung ist dann doch mehr eine leicht durchschaubares Ablenkungsmanöver zur Verschleierung des wahren politischen Willens, wonach das Inso-Verfahren keineswegs zu Gunsten der Insolvenzbetroffenen sondern vielmehr zu deren Ungunsten "modernisiert" werden soll.

 Dies zeigt anschaulich ein simples Beispiel: Legt man die Durchschnittsverschuldung des typischen "Insolvenzlers" von ca. 50.000,- € zu Grunde, müsste dieser 12.500,- € zzgl. Verfahrenskosten von weiteren ca. 5.000,- insgesamt also17.500,- €  innerhalb von 3 Jahren zu zahlen in der Lage sein, d.h. ihm müssten monatlich  frei verfügbare, nicht zur Lebensgestaltung auf Sozialniveau benötigte ca. 500,-€ als "Ansparrate"  verbleiben.

 Sorry, aber aus den mehr als 1.000 von mir anwaltlich betreuten Insolvenzverfahren ist mir kein einziger derart leistungsfähiger Schuldner erinnerlich.

Was auch absolut verständlich sein dürfte, denn bei derartiger Finanzkraft erscheint schon die Insolvenzfälligkeit fraglich. Jedenfalls wäre ein derartiger Fall in kürzester Zeit auch ohne gerichtliche Hilfe  im Verhandlungswege mit den Gläubigern zu vergleichen.

Das dringende Erfordernis, überhaupt einen Insolvenzantrag zu stellen, wird also bei derart liquiden Schuldnern fehlen.

 Da aber die Zielgruppe der Verkürzungsregelung  - wie gesehen- de facto gar nicht existiert, verbleibt es regelmäßig unverändert bei der bereits nach  aktueller Gesetzeslage geltenden Dauer der WVP von 6 Jahren.

 

Aber damit nicht genug: Geplant ist weiterhin,

 -         die Zulassungsvoraussetzungengem. § 304 Inso zu erweitern und restriktiver anzuwenden.

-         Neuer Versagungsgrund zu konzipieren, z.B.wenn "der Schuldner durch eine schuldhafte Handlung das Vermögen der Beteiligten geschädigt hat und deswegen verurteilt worden ist (in dieser weit gefassten Form eine Regelung, die kaum Bestand haben wird, vom kryptischen Inhalt , Ziel- und Zweckrichtung ganz zu schweigen !) 

-         im Gegensatz zur geltenden Rechtslage, wo die Gläubiger nur im Schlusstermin mündlich Versagungsbegehren vorbringen konnten, diese für die gesamten Dauer des Verfahrens zu ermächtigen, schriftlich Versagungsanträge dem Gericht vorzulegen (was umgehend zu einer Flut von Anträgen durch solche Gläubiger  führen wird, die sich im natürlichen Sinne betrogen fühlen, es aber rechtlich gar nicht sind) 

-         neben den Gläubigern auch dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht ein durchgreifendes Versagungsantragsrecht einzuräumen; 

-         den Insolvenzverwalter durch einen Gläubigerausschuss bestimmen zu lassen, wobei die größte Schuldsumme bei unterschiedlich vorgeschlagenen Personen den Ausschlag gibt (soll heißen: zukünftig werden die Insolvenzverwalter/Treuhänder grundsätzlich nicht mehr vom Gericht, sondern von den Banken oder FA's als die in den meisten Fällen größten Gläubiger bestimmt, was allen bisherigen Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht);

 

Vorstehende Aufzählung geplanter Neuregelungen ist nicht abschließend, sondern lediglich die Darstellung der weit reichensten Änderungen. Es gibt davon noch viele weitere, natürlich sämtlich tendenziell  zum Nachteil des Insolvenzbetroffenen!

 

Die Neuregelung dürfte hiernach weniger auf einem echten politischen Änderungs- bzw. Rechtsmodernisierungswillen beruhen, sondern vielmehr in Anbetracht der sich neigenden Legislaturperiode bestimmt sein von der Umsetzungsnotwendigkeit des Handlungsauftrages aus dem Koalitionsvertrag, wo man seinerzeit die alsbaldige  Verkürzung der Wohlverhaltensphase (WVP) von 6 auf 3 Jahre vereinbart hatte.

Nur unter der Prämisse , die vertraglich übernommenen Verpflichtungen erfüllen zu müssen ohne dies politisch zu wollen und deswegen die Sache so zu regeln, dass der (angeblich) angestrebte Verkürzungserfolg praktisch in keinem Falle zu erreichen sein wird, lässt sich das Regelwerk nachvollziehen, gleichwohl aber weder rechtfertigen noch entschuldigen.

Wenn dann zusätzlich aber noch der zur nachhaltigen Verbesserung der Schuldnersituation gedachte Neuregelungsauftrag zum Anlass genommen wird, allgemein die Zugangsvoraussetzungen zur  Verbraucherinsolvenz , deren Durchführung und die Erfolgswahrscheinlichkeit anschließender Restschuldbefreiung (RSB) drastisch zu verschärfen, so ist dies m.E. an Zynismus schwer zu übertreffen, einfach nur peinlich und insgesamt unwürdig..

 Diese (Fehl-)Entwicklung des jungen Rechtsgebiets "Privatinsolvenzrecht" muss unbedingt gestoppt werden:

 Anfangs beinhaltete die Insolvenzordnung tatsächlich in vielerlei Hinsicht einen Bruch mit hergebrachten, rechtsstaatlichen Konventionen. Unter Hervorhebung des Sozialstaatsgedankens hielt es der damalige Gesetzgeber für zulässig,  massiv in die Privatautonomie der Vertragsparteien einzugreifen, dem Gläubiger faktisch ein Sonderopfer (Verlust seiner Forderungen) aufzuerlegen und dies ggf. sogar zwangsweise, um dadurch gleichzeitig redlichen Schuldnern die Möglichkeit umfassender Entschuldung bei zuvor eingetretener Überschuldung einzuräumen. Freilich sollte trotzdem eine realistische Gläubigerbefriedigung eintreten, weswegen der Insolvenzler sein pfändbares Einkommen 6 Jahre lang an den Treuhänder /Insolvenzverwalter abzutreten hatte.

 Allgemein war man der Ansicht , diese sog. "neue Kultur der 2.Chance" sei zeitgemäß, notwendig und aus sozialstaatlichen Erwägungen heraus auch erforderlich. Demgegenüber habe das Erfüllungsinteresse der Gläubiger mehr oder weniger stark zurück zu treten.

 Dann lehrte uns die praktische Anwendung des Regelwerks, dass damit deren Zielsetzung  seltenst erreicht werden konnte, weil der Schuldner entweder ohne  pfändbares Einkommen  und Vermögen keinerlei Erfüllungsbeitrag leisten konnte oder er dazu  nur in so geringem Ausmaß in der Lage war, das gerade mal die vorrangig zu tilgenden Kosten und Gebühren für Treuhänder/IV und Gericht  gedeckt werden konnten. Und dies trotz der Dauer voni 6 Jahren Restschuldbefreiungszeit.

Jedenfalls konnte nur in 6 % aller Insolvenzen der letzten Jahre eine nennenswerte Ausschüttung an die Gläubiger erfolgen, 94 % der Verfahren endeten demnach für die Gläubiger mit einer Quote von 0,00 EUR.

Spätestens jetzt ließ sich nicht mehr abstreiten, dass im Fall einer Privatinsolvenz in der Regel nur der Insolvenzverwalter/ Treuhänder Kasse macht, alle andern Beteiligten leider trotz des extremen Verwaltungsaufwands und der hochbürokratischen Handhabung des Verfahrens komplett leer ausgehen.

 Vermag nun aber ein Gesetz den mit ihm bezweckten Erfolg (Gläubigerbefriedigung) nicht zu  erreichen, ist es aufzuheben oder zielorientiert anzupassen.

Letzteres behauptet zwar  das BJM, mit seinem Gesetzesentwurf  zu tun, doch ist dies leider - wie oben dargestellt- so nicht zutreffend. Die Änderungsabsichten erscheinen insgesamt als Mogelpackung, weil die Verkürzung der WVP nur auf dem Papier stattfindet und der Insolvenzler insgesamt im Verhältnis zur aktuellen Rechtslage schlechter gestellt wird.

 Insbesondere wird die Erteilung der Restschuldbefreiung (RSB) derart mit Versagungsgründen und Antragsrechten Dritter überfrachtet, wodurch das Schuldnerrisiko, die letztlich angestrebte RSB schlussendlich auch tatsächlich zu erlangen, ins Unermessliche steigt, und zwar sowohl bei 6 wie auch bei 3 Jahren WVP.

 Ist die Wahrscheinlichkeit, die Insolvenz ohne RSB zu beenden für den Schuldner aber letztlich größer, als die RSB erteilt zu bekommen, wird er sich sehr viel genauer als aktuell überlegen, ob dies den ganzen Aufwand, die Überwachung und die Kosten überhaupt lohnt.

 Allein deswegen  dürfte sodann ein deutlicher Rückgang der Privatinsolvenz feststellbar sein, was sich politisch als Erfolg verkaufen lässt, mit moderner Sozial- und Wirtschaftspolitik aber rein gar nichts zu tun hat.

 Anstatt aus den legislativen Mängeln der geltenden Insolvenzordnung zu lernen, deren Fehler "unpolitisch" zu analysieren und mittels Neuregelung zu beseitigen, ist das BJM offenbar bemüht, die alten Mängel fortzusetzen und zu verfestigen, eingekleidet in eine scheinbare Verbesserung der Schuldnersituation.

Ein verdammt schlechter Stil und rechtsstaatlich so nicht akzeptabel

 

Im Übrigen sei noch auf Folgendes hingewiesen:

 In fast allen anderen europäischen Ländern, die über unterschiedlich ausgestaltete Verbraucherinsolvenzregeln verfügen, greift zunehmend ein Umdenken bei der Prioritätenbestimmung von Ziel und Zweck der Insolvenz in Ansehung des ökonomischen  Wandels um sich.

 

Stand früher der Abschreckungsgedanke, die Bewahrung der (Zahlungs-)moral sowie die Disziplinierung und Stigmatisierung des Insolvenzlers im Vordergrund, gepaart mit dem Ziel einer dennoch bestmöglichen Gläubigerbefriedigung, weichen diese Zielvorgaben zunehmend  der Einsicht in die Erkenntnis, dass eine nennenswerte Gläubigerbefriedigung mittels Verbraucherinsolvenz sowieso nicht erreichbar ist, egal, ob die WVP 3,6 oder 10 Jahre andauert, dafür aber der Insolvenzler über viele lange Jahre dem Konsumentenmarkt weitgehend entzogen wird und er in vielen Fällen stattdessen äußerst gemeinschaftsschädlich staatliche Hilfen wegen insolvenzbedingter Krankheiten und Gesundheitsschäden in Anspruch nehmen muss.

 Angesichts dieser Realität wird zunehmend der Entschuldungsgedanke in den Vordergrund gerückt, so  wie schon lange in Amerika und seit 2008  auch in Großbritannien. Wenn schon eine sinnvolle Gläubigerbefriedigung nicht erreichbar ist, soll wenigstens die Person des Schuldners schnellstmöglich zurück in die ordentliche Zivilgesellschaft entlassen werden , auf dass diese umgehend weiteren Kredite aufnehme, Steuern zahle und zum Wohle der Binnenkonjunktur konsumiere. Deswegen beträgt die reine Wohlverhaltensdauer in den meisten europäischen Ländern im Normalfalle auch nur 3 , maximal 5 Jahre.

Die nach den Plänen des BJM faktisch verweigerte  Verkürzung der WVP nach deutschem Recht von 6 auf 3 Jahre erscheint demgegenüber realitätsfremd, wirtschafts- und europafeindlich und insgesamt als deutliche Verschlechterung der bestehenden Rechtslage. 

Dies gilt es zu verhindern !!!!

 Berlin, 18.10.2011

Heinz Egerland