Neitzel & Cie.: MS Cornelia insolvent

Neitzel & Cie.: MS Cornelia insolvent
16.12.2015427 Mal gelesen
Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds Neitzel & Cie. MS Cornelia am 30. November eröffnet (Az. 504 IN 16/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Neitzel & Cie. hatte den Schiffsfonds MS Cornelia Ende Dezember 2007 aufgelegt. Anleger konnten sich mit einer Mindestbeteiligung von 15.000 Euro beteiligen. Zuletzt gab es offenbar in den USA Probleme mit dem Massengutfrachter, der dort nach Angaben des "fondstelegramms" arrestiert wurde. Die finanzierende Bank wollte offenbar keine Bürgschaft stellen, so dass jetzt das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS Conny Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet wurde.

Für die Anleger kann die Insolvenz zu hohen finanziellen Verlusten bis zum Totalverlust der Einlage führen. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann rechtliche Schritte prüfen. Dabei kommt auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht.

Anspruchsgrundlage kann z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Viele Anleger beteiligten sich im Jahr 2008 an dem Schiffsfonds. Zu dem Zeitpunkt dürfte sich die Finanzkrise bereits abgezeichnet haben. Etliche Schiffsfonds wurden von der Finanzkrise getroffen und gerieten auf Grund aufgebauter Überkapazitäten und sinkenden Charterraten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Vielen Fondsgesellschaften blieb nur noch der Gang zum Insolvenzgericht. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren.

Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Mit den Fondsanteilen erwerben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen und stehen damit auch im Risiko. Am schwersten wiegt dabei das Risiko des Totalverlusts. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig nur unzureichend oder gar nicht erläutert.

Ebenso hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen legen müssen. Wurden die Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigen.

 

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