Kick-Back: Beratung über Kosten und Provisionen – Transparenz für die Kunden?

Kick-Back: Beratung über Kosten und Provisionen – Transparenz für die Kunden?
02.07.2015143 Mal gelesen
Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zu den verschwiegenen Provisionen – Kickback Rechtsprechung – Zusammenhänge und Übersicht über die wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshof (BGH) zur sog. Kick-Back Rechtsprechung.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte: Unter dem Link http://www.hh-h.de/wissenswertes/uebersicht-zu-der-kick-back-rechtsprechung-des-bgh.html finden Sie zunächst eine Übersicht über die wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshof (BGH) zur sog. Kick-Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).

Kick-Backs finden immer ohne Kenntnis des Kunden hinter dessen Rücken statt. Klassisch lässt sich die Bank vom Fondanbieter Provisionen zahlen, die dem Kunden gegenüber nicht erwähnt oder ausgedeckt wurden.

Zu unterscheiden von Kick-Backs ist die sog. überhöhte Innenprovision. Diese Provision ist kein Kick-Back und es gibt hierzu eine gesonderte Rechtsprechung des BGH. Auf Innenprovisionen muss nach der Rechtsprechung hingewiesen werden, wenn diese einen Rahmen von 15% übersteigt, so der BGH.

RA Dr. Tintemann: Welche Tendenz zeichnet sich in der Rechtsprechung ab?

RA Dr. Schulte: Viele Rechtsstreite können nur mit dem Verweis auf die Kick-Back Rechtsprechung gewonnen werden, weil die Bank im Zweifel nachweisen muss, dass der Kunde über Kick-Backs aufgeklärt wurde.

Die Falschberatung an sich muss der Kunde darlegen und beweisen. Beim Kick-Back muss der Kunde zunächst nur Vortragen, dass er hierüber nicht aufgeklärt wurde und dass es Kick-Backs gab. Dies muss die Bank dann qualifiziert bestreiten.

RA Dr. Sven Tintemann: Gibt es abweichende Urteile? Welche?

RA Dr. Thomas Schulte: Abweichende Urteile gibt es meist nicht in Bezug auf das Vorliegen von Kick-Backs, sondern mehr in der Bewertung der Nachweispflichten, der sog. Kausalität und der Beweislastverteilung.

Rechtsanwalt Dr. Tintemann: Herr Dr. Schulte, gibt es auch Urteile, in denen Provisionen ab einer gewissen Höhe als "überhöht" angesehen werden?

Rechtsanwalt Dr. Schulte: Das sind die Urteile des BGH zu Innenprovisionen. Hier hat zuletzt der BGH eine sehr wichtige Entscheidung getroffen, mit der er auch die Zukunft gleich mit geregelt (also Gesetzgeber gespielt) hat.

Dr. Sven Tintemann: Gibt es Urteile, in denen die Kickback Argumentation als unredlicher Versuch, Schadensersatz zu bekommen, angesehen werden?

 

Interessante Frage Herr Dr. Tintemann, meiner Erkenntnis nach ist die so nicht der Fall. Die Gerichte lösen dies meist über die Kausalität. Wenn also, wie bei mir schon geschehen, ein Mandant in der Verhandlung aussagt, es sei ihm "Zitat: Piepe, was die Bank verdient habe.", dann ist leider damit die Angelegenheit verloren.

Oft wird von Seiten der Banken auf das Vorwissen des Kunden abgestellt. Droht ein Rechtsstreit zu Ungunsten der Bank zu kippen, gibt es auch oft Vergleichsangebote.

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann Mit welcher Begründung werden Kickback-Klagen von den Richtern abgelehnt?

Dr. Thomas Schulte: Klagen werden nicht abgelehnt, sondern abgewiesen. Das aber nur nebenbei.

Herr Dr. Tintemann, hier geht es oft um die Frage, ob der Kunde beim Wissen um die Kick-Backs den Vertrag nicht abgeschlossen hätten (Kausalität). Grundsätzlich streitet für den Kunden die sog. "Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens". Diese Vermutung kann die Bank aber erschüttern (z.B. durch die o.g. Piepe-Aussage des Kunden).

Auch wenn der Kunde vor Zeichnung der Kapitalanlage mehrere andere solcher Anlagen gezeichnet hatte, kann dies als Argument gegen den Kunden vom Gericht gewertet werden.

RA Dr. Sven Tintemann: In welchen Fallgestaltungen (Fonds, Versicherung, Fremdfinanzierung etc.) spielt diese Rechtsprechung eine besondere Rolle?

RA Dr. Thomas Schulte: Wesentlich ist die Rechtsprechung bei der Vermittlung von

  • Offenen Fonds
  • Geschlossenen Fonds

durch Banken.

Auch bei der Vermittlung von Versicherungen wird die Anwendung der Kick-Back Rechtsprechung diskutiert.

RA Dr. Tintemann: Gibt es Bereiche, in denen sie unwichtig ist?

RA Dr. Schulte: Vermittelt die Bank hauseigene Kapitalanlagen, fallen meist keine Kick-Backs an. Für diese Konstellationen greift daher die Problematik nicht durch.  Zudem hat der BGH alle Fälle der Beratung durch einen freien Berater, der nicht in der Bank sitzt (z.B. AWD u.a.) von der Rechtsprechung zu Kick-Backs ausgenommen.

Dr. Schulte gibt zu bedenken, dass diese Begründung hierzu wenig überzeugt, da der BGH meint, beim Freien Berater müsse der Kunde davon ausgehen, dass dieser irgendwie leben und Geld verdienen müsse, bei der Bank hingegen nicht.

Zudem sind die gesamten Fälle der Vermittlung von Lehman Zertifikaten von der Rechtsprechung ausgenommen, da die Banken von Lehman kein Kick Back erhalten hatten. Die Anlagen wurden vielmehr mit Rabatt gekauft und dann teurer wieder verkauft, was der BGH aber nicht als problematisch bewertete.

Rechtsanwalt Dr. Tintemann: Welche Summen betrifft die Kickback-Rechtsprechung und ist die Tendenz steigend?

Dr. Schulte: Klassisch dürften Anlagesummen zwischen 10.000 und 100.000 Euro von der Kickback- Rechtsprechung betroffen sein. Die Anwendung der Rechtsprechung ist hier nicht begrenzt, wurde hier aber oft auf durch Banken vermittelte Schiffsfonds zur Anwendung gebracht.

Bei Lehman Klagen und auch Klagen gegen Vermittlungsfirmen wurde die Argumentation natürlich auch verwendet, führte aber letztendlich nicht zu einem höchstrichterlichen Erfolg.

Vielen Dank für das Interview.


Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Malteserstraße 170/172

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Sofortkontakt unter 030 - 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de

 

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