Medico Nr. 41: Landgericht Heidelberg verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz von über € 75.000!

Medico Nr. 41: Landgericht Heidelberg verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz von über € 75.000!
12.09.2014453 Mal gelesen
12.09.2014: In dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil hat die 2. Kammer des LG Heidelberg die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds Nr. 41 verurteilt.

Das Landgericht Heidelberg hat der Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben.

 

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin Ziff. 1 bzw. Vater der anderen Klägerinnen von dem Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 41 empfohlen.

 

Das LG Heidelberg geht unproblematisch vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde die Ehefrau des Verstorbenen sowieso der damalige Berater vernommen.

 

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

 

Das Landgericht Heidelberg hat festgestellt, daß die Aufklärung gewährleisten muß, daß der Kunde im Hinblick auf das Risiko im Wesentlichen den gleichen Wissensstand hat wie der Berater. Der Prospekt muß aber rechtzeitig übergeben worden sein, woran es hier gefehlt hat.

 

Der Berater hat übereinstimmend mit der Klägerin ausgesagt, daß er den Prospekt erst zum Zeichnungstermin mitgebracht hat. Das sah das Landgericht Heidelberg als zu spät an. Des Weiteren wurde der Anleger damals nicht darauf hingewiesen, daß die Haftung bei nicht gewinngedeckten Ausschüttungen wieder aufleben kann. Auch über das Fremdwährungsrisiko war der Ehemann der Kl. damals nicht aufgeklärt worden.

 

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des LG Heidelberg auch kausal für den Schaden. Die Kl. kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

 

Die Ansprüche der Kl. sah das LG Heidelberg auch nicht als verjährt an.

 

Die Kl. bzw. ihr Ehemann waren nach der Entscheidung des LG Heidelberg nicht verpflichtet, den Prospekt später durchzulesen.

 

Steuervorteile waren nicht anzurechnen - das LG Heidelberg verwies auf die Entscheidung des BGH vom 18.12.2012,NJW-RR 2013, S. 611.

 

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl. aus der Fondsbeteiligung verurteilt.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, daß die Bonnfinanz Berufung einlegen wird.