PROKON: Genussrechte-Inhaber sollten nicht nur die Gläubigerversammlung, sondern auch die wichtige Forderungsanmeldung im Auge behalten

PROKON: Genussrechte-Inhaber sollten nicht nur die Gläubigerversammlung, sondern auch die wichtige Forderungsanmeldung im Auge behalten
11.07.2014413 Mal gelesen
Nach langem Warten stehen für die Inhaber von PROKON-Genussrechten nur zwei wichtige Schritte des Insolvenzverfahrens bevor. Zum einen findet in wenigen Tagen die erste Gläubigerversammlung statt. Zum anderen steht die Forderungsanmeldung an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energie GmbH nimmt für die betroffenen Genussrecht-Inhaber konkrete Formen an. In ca. 1 ½ Wochen wird die erste Gläubigerversammlung abgehalten. Die wegweisende Veranstaltung ist im Vorfeld heiß umkämpft, da die Vorstellungen, wie es bei der PROKON Regenerative Energien GmbH konkret weitergehen soll, sehr unterschiedlich sind. Dies zeigt sich insbesondere bei der Kontroverse zwischen dem ehemaligen Chef Rodbertus und dem Insolvenzverwalter. Der zweite wichtige Schritt ist die Forderungsanmeldung. Nach dem Erhalt der entsprechenden Formulare stellt sich für die Genussrechte-Inhaber die Frage, wie sie ihre Forderungen nun konkret anmelden sollten. Eine Frage, die sich vor allem bei Genussrechte-Inhaber auftun kann, die sich noch mit einem Insolvenzverfahren und dessen Ablauf befassen mussten.

 

Forderungsanmeldung ist die "Eintrittskarte" für das weitere Insolvenzverfahren

 

Zunächst sollten die Inhaber von PROKON Genussrechten bedenken, dass eine fristgerechte Anmeldung bis zum 15.09.2014 ausreichend, aber auch notwendig ist. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens soll es zu keinem "Wettrennen" zwischen gleich zu behandelnden Gläubigern kommen - daher ist bei Forderungsanmeldung eine schnellstmögliche Anmeldung nicht ausschlaggebend. Jedoch betrifft die Anmeldung alle Forderungen von Genussrechte-Inhabern - also nicht nur bereits gekündigte Genussrechte müssen angemeldet werden, sondern auch ungekündigte und noch nicht abgelaufene Genussrechte sollten angemeldet werden. Denn in der Insolvenzordnung, die den gesetzlichen Rahmen des Insolvenzverfahrens bildet, ist geregelt, dass auch eigentlich nicht fällige Forderungen fällig werden.

 

Ein weiterer Aspekt der Forderungsanmeldung betrifft die Begründung, mit der die Forderungen in das Insolvenzverfahren eingebracht werden. In diesem Zusammenhang sollte bedacht werden, dass es im Verlauf des weiteren Insolvenzverfahrens ggf. darauf ankommen kann, aus welchen (rechtlichen) Gründen die Forderungen geltend gemacht wurden. Denn ein Insolvenzverfahren folgt keine starren Ablauf, sondern kann flexibel gestaltet werden. Je nach konkreter Ausgestaltung kann die verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Beispiel hierfür ist der zur Debatte stehende Insolvenzplan. Bislang ist weder entschieden, dass ein solcher Plan erstellt wird, noch wie ein eventueller Plan das Verfahren und die Rechte der PROKON-Anleger gestaltet. Die entsprechenden Entscheidungen werden in Gläubigerversammlungen getroffen.

 

PROKON-Anleger können sich im Insolvenzverfahren unterstützen lassen

 

Die Genussrechte-Inhaber müssen sich zum Beginn des PROKON-Insolvenzverfahrens mit zwei wichtigen und verfahrensformenden Verfahrensschritten befassen - der Gläubigerversammlung und der Forderungsanmeldung. Wenn sich Inhaber von PROKON Genussrechten hierbei Unterstützung wünschen, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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