Gläubigerversammlung bei PROKON: Anleger können mitbestimmen, wie das weitere Insolvenzverfahren verlaufen wird

Gläubigerversammlung bei PROKON: Anleger können mitbestimmen, wie das weitere Insolvenzverfahren verlaufen wird
04.06.2014543 Mal gelesen
Bei der Gläubigerversammlung haben die PROKON-Anleger mitbestimmen, welchen Kurs das Insolvenzverfahren einschlagen wird. Was können Anleger unternehmen, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren auseinandersetzen mussten? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Seit dem Beginn des Jahres 2014 beschäftigen die Geschehnisse bei der PROKON Regenerative Energien GmbH die breite Öffentlichkeit. Die Inhaber von PROKON-Genussscheinen werden sich auch noch einige Zeit damit fassen müssen, da das Insolvenzverfahren erst eröffnet wurde und somit erst am Anfang steht. Welchen Weg das Insolvenzverfahren einschlagen wird, hängt auch von den Anlegern selbst ab. Denn sie können als Insolvenzgläubiger (mit)bestimmen, welche konkrete Gestalt das Insolvenzverfahren annehmen soll. Eine zentrale Rolle nimmt hierbei die Gläubigerversammlung ein.


Bei der PROKON Regenerative Energien GmbH ist die erste Gläubigerversammlung auf den 22.07.2014 terminiert. Dort sollen die Genussrechte-Inhaber und weitere Gläubiger entscheiden, ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung weitergeführt werden soll. Hierbei handelt es sich um eine Verfahrensvariante, bei welcher das insolvente Unternehmen von der Geschäftsführung mit der Unterstützung eines gerichtlich bestellten Sachwalters weitergeführt wird und nicht vom Insolvenzverwalter.

 

Der weitere Verlauf des Insolvenzverfahrens wird auch von der Entscheidung, ob für das PROKON-Verfahren ein Insolvenzplan erstellt werden soll, in erheblichem Maß beeinflußt. Ein Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden Teil (was geschah bisher) und einem gestaltenden Teil (was soll zukünftig geschehen). Letzterer Teil ist besonderes wichtig, denn dort kann der Verfahrensverlauf gestalten werden, indem festlegt wird, inwieweit von den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung abgewichen wird. Doch momentan müssen sich die PROKON-Anleger noch nicht mit einem konkreten Inhalt auseinandersetzen. Bei der kommenden Gläubigerversammlung geht es zunächst um die Entscheidung, ob ein Insolvenzplan für die PROKON Regenerative Energien GmbH ausgearbeitet werden soll. Die Annahme eines fertigen Insolvenzplans bliebe einer späteren Beschlussfassung vorbehalten.

 

Die soeben umrissenen Entscheidungsmöglichkeiten zeigen, dass ein Insolvenzverfahren keinem vorgegebenen "Fahrplan" folgen muss, sondern dass die Entwicklung sich flexibel gestalten lässt. Wegen der verschiedenen insolvenzrechtlichen Möglichkeiten und den damit verbundenen Auswirkungen können gerade bei Anlegern, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten, Fragen entstehen. Möchten PROKON-Anleger sich bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen und sich auch im weiteren Insolvenzverfahren unterstützen lassen, sollten sie sich an auf das Insolvenz- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwälte wenden. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Auf der Internetpräsenz www.prokon-schutzgemeinschaft.de befinden sich weitere Informationen rund um den Fall PROKON sowie die der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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