Was kommt auf die PROKON-Anleger bei der Gläubigerversammlung und im weiteren Insolvenzverfahren zu?

Was kommt auf die PROKON-Anleger bei der Gläubigerversammlung und im weiteren Insolvenzverfahren zu?
03.06.2014698 Mal gelesen
Das PROKON-Insolvenzverfahren steht erst am Beginn. Die Anleger müssen jedoch bereits in den ersten Monaten bei wichtigen Weichenstellungen mitwirken.

Der Fall PROKON wird seit Beginn des Jahres 2014 von einer beständigen öffentlichen Diskussion über den grauen Kapitalmarkt begleitet. Doch die Frage, welche Lehren aus der Insolvenz der PROKON Regenerative Energien GmbH für die Zukunft zu ziehen sind, kommt für die Inhaber von PROKON-Genussscheinen zu spät: Sie müssen sich mit dem Insolvenzverfahren des Itzehoer Unternehmens und den Folgen für ihr investiertes Geld auseinandersetzen. Da Insolvenzen bei Kapitalanlagen nicht an der Tagesordnung sind, sind für die betroffenen Genussrechte-Inhaber mit dem Insolvenzverfahren vor allem Fragen verbunden. Für Anleger, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren auseinandersetzen mussten, stehen meist praktische Fragen im Vordergrund: Um was müssen sich kümmern?

 

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Insolvenzverfahren nicht "automatisch" abläuft, sondern dass die betroffenen Insolvenzgläubiger im Verfahren mitwirken können und teilweise auch mitwirken müssen, wenn sie ihr Geld zurückerhalten möchten. Zu den ersten Gelegenheiten, bei welcher die Inhaber von PROKON-Genussscheinen selbst aktiv werden können, zählt die Gläubigerversammlung. Am 22.07.2014 soll unter anderem entscheiden werden, in welchem (Verfahrens-)Rahmen das PROKON-Insolvenzverfahren fortgeführt werden soll. Soll ein Insolvenzplan erstellt werden, um den Verlauf des Verfahrens und die Gläubigerstellung festzuschreiben? Soll der Insolvenzverwalter an der Spitze des Unternehmens bleiben oder soll bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung die Geschäftsführung federführend bleiben? Darüberhinaus sollen die Anleger bei der ersten Gläubigerversammlung auch Informationen über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens erhalten.

 

Doch die Mitwirkung der Genusschein-Inhaber ist nicht auf die Gläubigerversammlung begrenzt: Die Anmeldung der Forderungen ist ein zentraler Schritt, bei dem die PROKON-Anleger selbst aktiv werden müssen. Im Juli 2014 sollen Formulare für Forderunganmeldung an die Anleger versendet werden. Mithilfe dieser Vordrucke sollen die Anleger bis zum Fristende am 15.09.2014 ihre Forderungen anmelden - unangemeldete Forderungen werden im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt. Die Anmeldung betrifft aufgrund gesetzlicher Regelungen auch Forderungen, die "eigentlich" noch nicht fällig geworden sind (z. B. ungekündigte Genussrechte). Doch neben der rechtzeitigen Anmeldung stellt sich auch die Frage, und mit welcher Begründung die Anleger die Forderungen bestmöglich anmelden können.

 

Schon diese Weichenstellungen zeigen, dass das Verfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH erst am Anfang steht. Auch wird deutlich, dass ein Insolvenzverfahren flexibel ausgestaltbar ist. Da weichenstellende Entscheidung Konsequenzen für den weitern Verfahrensgang haben, können bei Anlegern, die sich noch mit einem Insolvenzverfahren auseinandersetzen mussten, Frage auftauchen. Wenn PROKON-Anleger sich bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen und sich auch im weiteren Insolvenzverfahren unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an auf das Insolvenz- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwälte wenden. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Auf der Internetpräsenz www.prokon-schutzgemeinschaft.de befinden sich weitere Informationen rund um den Fall PROKON sowie die der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

prokon@dr-stoll-kollegen.de

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