PROKON-Insolvenz: Was kommt auf die Anleger nach dem Startschuss des Insolvenzverfahrens zu

PROKON-Insolvenz: Was kommt auf die Anleger nach dem Startschuss des Insolvenzverfahrens zu
07.05.2014211 Mal gelesen
Das PROKON-Insolvenzverfahren steht noch an dessen Beginn. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie sich jetzt mit den verschiedenen Fragestellungen eines Insolvenzverfahrens und auch dessen Ablauf auseinandersetzen müssen. Fachanwälte können betroffene Anleger unterstützen.

Am 1.Mai 2014 sind die Würfel im Fall PROKON gefallen: Die lange offene Frage, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann, ist entschieden und das Amtsgericht Itzehoe eröffnet das Insolvenzverfahren. Für Anleger, die in PROKON Genussrechte investierten, bedeutet dies, dass sie nun an einem Insolvenzverfahren teilnehmen werden. Diese Erfahrung wird für nicht wenige Anleger vollkommen neu sein. In erster Linie stellt sich für Anleger natürlich die Frage, was in den kommenden Wochen und Monaten konkret auf sie zukommen wird und um was sie sich kümmern müssen. Zunächst sollten die Genussrechte-Inhaber darauf achten, dass sie bestimmte Fristen im Auge behalten. So müssen die Forderungen bis zum 15.09.2014 angemeldet sein. Doch warum müssen Anleger sich hierum kümmern? Und betrifft dies alle Anleger oder nur bestimmte Gruppen?

 

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der PROKON Regenerative Energien GmbH wurden die Genussschein-Inhaber zu Gläubigern. Wer Insolvenzgläubiger eines Unternehmens ist, muss seine Forderungen anmelden, um diese in das Insolvenzverfahren einzubringen. Ohne Anmeldung bleibt eine Forderung außen vor. Bei der Anmeldung müssen Anleger beachten, dass auch solche Forderungen angemeldet werden müssen, die eigentlich noch gar nicht fällig sind. Der Grund hierfür ist die gesetzliche Bestimmung, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden - also auch solche Forderungen, die eigentlich erst zu einem späteren Zeitpunkt hätten fällig hätten werden sollen. Dies betrifft zum Beispiel PROKON-Genussrechte, die erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden.

 

Doch auch aus einem weiteren Grund sollte PROKON-Anleger die weitere Entwicklung im Auge behalten. Ein Insolvenzverfahren kann in seinem Verlauf gestaltet werden und sich weiterentwickeln. So sollen beispielsweise in der am 22.07.2014 stattfindenden Gläubigerversammlung unter anderem verschiedene wegweisende Beschlüsse gefasst werden, die den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens beeinflussen. Aber auch nach der Gläubigerversammlung können sich Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf das PROKON-Insolvenzverfahren haben können (z. B. Klagen anderer Gläubiger).

 

Anleger, die Unterstützung bei den verschiedenen Etappen des PROKON-Insolvenzverfahrens wünschen, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft die insolvenzrechtlichen Fragestellungen und meldet mit seinem Team von Insolvenzsachbearbeitern die Forderungen an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft http://www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

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