Vergleichsangebote - Vorsicht und Sorgfalt für Albis Finance Anleger bei Annahme

Vergleichsangebote - Vorsicht und Sorgfalt für Albis Finance Anleger bei Annahme
10.03.2014642 Mal gelesen
Anleger der Albis Finance AG sollten achtsam und vorsichtig bei der Annahme von Vergleichsangeboten vorgehen. Die Albis Finance AG hat ihre Anleger teilweise auf Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen und Weiterzahlung verklagt. Wie sollten sich betroffene Anleger verhalten?

Gute Nachrichten für verklagte Anleger der ALBIS Finance AG - Landgericht Ingolstadt hält Klage der Gesellschaft derzeit für unschlüssig - Wie gestaltet sich das sichere Vorgehen für Albis Finance Anleger?

Die ALBIS Finance AG (vormals Lease Trend AG) hat ihre Anleger teilweise auf Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen und Weiterzahlung von Sprintraten verklagt. Dies betrifft hauptsächlich Anleger, welche eine ordentliche Kündigung ausgesprochen haben, die durch die ALBIS Finance AG bestätigt wurde. Die ALBIS Finance AG wurde ebenfalls vom Emissionshaus Rothmann & Cie. AG (HFT) emittiert. Anleger konnten sich in Form einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligen. Wahlweise konnte man eine Einmaleinlage (Classic) eine Einmaleinlage mit Wiedereinlage von Ausschüttungen (Classic-Plus) und eine Rateneinlage (Sprint) wählen. Die Mindestvertragslaufzeit war 10 Jahre.

Gerichtsverfahren ALIBIS Finance AG laufen

Derzeit laufen verschiedene Gerichtsverfahren vor den deutschen Gerichten. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ingolstadt am 25.02.2014 führte der Vorsitzende Richter am Landgericht wörtlich aus:

"Die Klage sei nach seinem derzeitigen Stand unschlüssig. Die Klägerin (ALBIS Finance AG) hat unter Berufung auf die Bestimmung von Ziff. 1g des Gesellschaftsvertrages .. mitgeteilt, dass das Abfindungsguthaben durch einen Wirtschaftsprüfer in Höhe der jeweiligen Klageforderung ermittelt worden ist. Dies genügt nach Überzeugung der Kammer nicht für einen schlüssigen Vortrag. Die Klägerin muss ihr Ergebnis substantiiert vortragen, sodass die Beklagten bzw. gegebenenfalls ein von den Beklagten zugezogener Sachverständiger in der Lage ist nachzuvollziehen, ob die Ermittlung des Abfindungsguthabens schlüssig und entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist."

Verunsicherte ALBIS Finance Anleger können sich erfolgreich zur Wehr setzen

Rechtsanwältin Buchmann von Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte freut sich für die betroffenen Anleger: "Auch hier sind Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte der Auffassung, dass die bisher eingereichten Klagen unschlüssig sind. Unschlüssigkeit bedeutet, dass die Klage abgewiesen werden muss. Keiner unserer Anleger hat bisher eine detaillierte Erstellung seines Abfindungsguthabens erhalten, geschweige denn einen Nachweis dafür, dass dies durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgt ist. Es wird Zeit, dass sich die verunsicherten und geschädigten Anleger gegen solche Machenschaften wehren."

Derzeit wird die ALBIS Finance AG durch die Prozessbevollmächtigten Dr. May, Hofmann und Kollegen betreut. Viele betroffene und verunsicherte Anleger haben bereits Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide oder gar Klagen erhalten und wissen nun nicht, wie sie sich richtig verhalten sollen. Die Anleger sind nicht alleine, in jedem Fall sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Insbesondere ist es wichtig zu wissen, dass hier diverse Fristen einzuhalten sind. Geht z. B. ein Anleger nicht rechtzeitig gegen einen Mahnbescheid vor, so erlässt das zuständige Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid. Dies stellt einen Vollstreckungstitel dar, der vorläufig zur Vollstreckung berechtigt. Aber auch hier sollten Anleger nicht verzagen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, denn auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann Einspruch eingelegt und die vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben werden. Für Rückfragen und fairen Rat stehen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner gerne zur Verfügung.

Vergleichsmöglichkeiten für ALBIS Finance AG Anleger prüfen

Den Albis Anlegern werden teilweise Vergleichsangebote übersandt. "Doch Vorsicht! Zwar ist ein Vergleich nicht immer die die schlechteste Lösung", sagt Rechtsanwältin Buchmann, "jedoch sollte man ein solches Vergleichsangebot sorgfältig durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Insbesondere ist aufgefallen, dass häufig Abfindungssummen benannt werden, ohne dass dem betroffenen Anleger mitgeteilt wird, auf welcher Basis bzw. auf welchem endgültigen Abfindungsguthaben die Gesellschaft zu dieser Vergleichssumme gelangt ist.

Außerdem sollte den AlbisFinance AG Anlegern klar sein, dass, sobald sie ein solches Vergleichsangebot unterschreiben, sämtliche weiteren Ansprüche auch gegen Vermittlungsgesellschaften ausgeschlossen sind, da die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann und Kollegen hier üblicherweise eine sogenannte "Generalquittung" unterschreiben lassen, mit der auf sämtliche Ansprüche verzichtet wird."

  

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas SchulteRechtsanwalt

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030-715 206 70