Resch Rechtsanwälte: Infinus Insolvenz - Stiftung Warentest gegen Staatsanwaltschaft Dresden

Resch Rechtsanwälte: Infinus Insolvenz - Stiftung Warentest gegen Staatsanwaltschaft Dresden
07.02.20141365 Mal gelesen
Stiftung Warentest drängt Anleger der Future Business, EcoConsort und Prosavus, die diese Wertpapiere über die Infinus vermittelt bekommen haben, einen dinglichen Arrest zu beantragen.

In einem Beitrag vom 04.02.2014 rät Stiftung Warentest den Anlegern dazu, einen dinglichen Arrest zu beantragen, obwohl die Staatsanwaltschaft Dresden auf der eigenen Homepage http://www.justiz.sachsen.de/stadd/download/Allgemeine_Information.pdf ausdrücklich darauf hinweist, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus:

"Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte in der Regel nicht mehr möglich sind, wenn eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen einer zur Infinus-Gruppe gehörenden Gesellschaft angeordnet worden ist. Im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft wird die Staatsanwaltschaft die bei dieser Gesellschaft vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugunsten des vom Amtsgericht Dresden bestellten Insolvenzverwalters freigeben. Der Insolvenzverwalter wird dann im eröffneten Insolvenzverfahren über die Verteilung der vorhandenen Vermögenswerte unter den Gläubigern entscheiden."

Hiermit korrespondiert auch die Nachricht des vorläufigen Insolvenzverwalters unter http://www.fubus.de/fubus/download/Fubus-PM-Insolvenzantrag.pdf wo ausgeführt wird:

"Die Staatsanwaltschaft hat sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt. Verfügungen der inhaftierten Gesellschafter und Geschäftsführer zulasten der Gläubiger sind daher ausgeschlossen. Ein "Windhundrennen" der betroffenen Anleger zur Sicherung ihrer Vermögenswerte ist somit weder erforderlich noch rechtlich möglich."

Aber auch aus anderen Überlegungen drängt sich ein Arrestverfahren nicht auf.

Ein dinglicher Arrest ist ein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes per Beschluss eines Gerichts ergehender vorläufiger Titel der bewirkt, dass behauptete Ansprüche gegen den Anspruchsgegner bis zu einer Entscheidung in einem Klageverfahren durch einen Arrest/Pfändung gesichert sind. An das Arrestverfahren muss sich also zwingend ein Klageverfahren anschließen, in dem festgestellt werden muss, dass der Anspruch auch tatsächlich besteht und der (dinglich) arrestierte Gegenstand, oder die gepfändete Forderung auch tatsächlich dem Kläger zusteht. Zwischen dem Arrest und dem rechtskräftigen Urteil können einige Jahre vergehen.

Selbst wenn in der vorliegenden Konstellation ein Arrest möglich und sinnvoll wäre, müssten anschließend die Verantwortlichen der Future Business Gruppe vom Anleger verklagt und vom Gericht wegen einer vorsätzlichen Schädigung des Anlegers verurteilt werden, ohne das jemals ein direkter Kontakt bestanden hat. Hier bestehen erhebliche Zweifel, ob eine solche Klage Erfolg haben könnte.

Resch Rechtsanwälte werden daher auch weiterhin die Interessen der Anleger vor allem gegenüber der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut, dem Haftungsdach der vertraglich gebundenen Vermittler, verfolgen. Gegenüber der Infinus bestehen Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung unter mehreren Gesichtspunkten, für die auch eine Haftpflichtversicherung einzustehen hat.

 Die Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte erstellt für die Anleger der Future Business, EcoConsort und Prosavus eine kostenfreie Ersteinschätzung der rechtlichen Möglichkeiten auf Schadenersatz im Einzelfall.