Darlehensverträge: Kündigung, Widerruf, Vorfälligkeitsschaden, Zinsanpassung und Kosten

Darlehensverträge: Kündigung, Widerruf, Vorfälligkeitsschaden, Zinsanpassung und Kosten
23.11.2013638 Mal gelesen
Eine Studie der Verbraucherzentrale Hamburg ergab, dass zwei Drittel von 300 überprüften Darlehensverträgen fehlerhaft waren.

Diese Auffassung können wir nur bestätigen. Für den Darlehnsnehmer eröffnen sich daher, je nach dem welcher Teil des Vertrages betroffen ist, verschiedenste Möglichkeiten Ansprüche gegen deutsche Banken und Sparkassen geltend zu machen.

Widerrufsbelehrungen fehlerhaft

Durch fehlerhafte und damit unwirksame Widerrufsbelehrungen müssen die betroffenen Verbraucher ihren laufenden Vertrag nicht kündigen, sondern können ihn jederzeit einfach widerrufen. Woraufhin die Rückabwicklung des Vertrages stattfindet und die erhaltenen Leistungen zurück zu gewähren sind. Die Fehler der Kreditinstitute liegen meist in unzulänglicher Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist, oder es fehlen entscheidende Hinweise, insbesondere zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs. Teilweise werden auch verwirrende und irreführende Formulierungen verwendet, von denen viele im Zuge höchstrichterlicher Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden. Darüber hinaus sind die Deutschen Banken und Sparkassen dazu angehalten die Belehrung in deutlicher Form mittels gliedernden Zwischenüberschriften und Hervorhebungen zu gestalten. Schließlich soll der Verbraucher entsprechend dem Sinn der Belehrung nicht nur über seine Rechte In-Kenntnis gesetzt werden, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit haben diese selber in Anspruch nehmen zu können.

Vorfälligkeitsentschädigung unrechtmäßig

Viele Bankkunden stehen vor dem Problem ihr Darlehen nicht vorzeitig auflösen zu können, ohne die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung für den Zinsausfall der Bank zahlen zu müssen. Dabei würde sich angesichts der niedrigen Zinsen eine vorzeitige Umschuldung durchaus lohnen. Denn gerade die meisten Immobilienbesitzer haben in den vergangenen Jahren zu viel für ihr Baugeld bezahlt. In Anbetracht der enormen Anzahl von mangelbehafteten Widerrufsbelehrungen besteht die Möglichkeit einer Vorfälligkeitszahlung zu entgehen und so viel Geld zu sparen. Bei unwirksamer Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfirst nicht zu laufen und der Vertrag kann auch noch Jahre später widerrufen werden. Im Zuge der Vertragsrückabwicklung kann die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen. Selbst wenn Ihre Widerrufsbelehrung wirksam sein sollte, raten wir erfahrungsgemäß dazu die von der Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigung fachmännisch überprüfen zu lassen, da hierbei die Höhe oft ungerechtfertigt ist. Die Berechnungen berücksichtigen häufig entscheidende Vertragsinhalte wie Sondertilgungsrechte oder vorzunehmende Abzinsungen nicht, sodass entweder ein Anspruch auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Betrags besteht oder die Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten des Darlehensnehmers geringer ausfällt.

Zins-Cap-Darlehen

Bei Darlehen mit vereinbarter Ober-und Untergrenze des Zinssatzes handelt es sich um sog. Zins-Cap-Darlehen. Für die Festlegung des Zinshöchstsatzes erhebt die Bank eine sogenannte Zinssicherungsgebühr (Zinscap-Gebühr). Schließlich trägt sie das Risiko, dass der variable Zinssatz den vereinbarten Höchstsatz übersteigt. Aufgrund fehlerhafter Zinsanpassungsklauseln besteht aber die Möglichkeit Zinscap-Gebühren sowie etwaig zu viel gezahlte Zinsen zurück zu erhalten. Oftmals verstoßen die vertraglichen Zinsanpassungsklauseln gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot, indem keine Referenzgrößen wie der z.B Euribor angegeben werden. Dabei soll der Kunde bereits bei Vertragsschluss, vorhersehen können unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere Zinsen treffen.

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln können bei Verbraucherdarlehen dazu führen, dass der gesetzliche Zinssatz von 4 % zur Anwendung gelangt. Für manchen Darlehensnehmer kann ein Fehler im Vertrag daher teilweise überaus positive Folgen haben.

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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