VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG – Anleger werden vom vorläufigen Insolvenzverwalter zur Zahlung rückständiger Einlagen aufgefordert.

Aktien Fonds Anlegerschutz
11.11.2013315 Mal gelesen
Betroffene Anleger sollten auf das Schreiben der Rechtsanwälte Kilger & Fülleborn aus Hamburg reagieren.

Im Jahr 2007 wurde der VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG
aufgelegt, der überwiegend von Mitarbeitern der Anlageberatungs- und
Vermittlungsgesellschaft Nobella AG mit Sitz in Hamm vertrieben wurde.
Als Anleger wurden meist Privatpersonen gewonnen, denen die Beteiligung
an diesem Private Equity Fonds größtenteils als "kapitalgeschützte
Kapitalanlage" verkauft worden ist. Die Berater der Nobella AG empfahlen
oft, die vorhandenen Kapitallebensversicherungen zu kündigen und die
Rückkaufswerte in diese "sichere" Beteiligung zu investieren.

Bereits im Jahr 2010 zeichnete sich ab, dass es um das Vermögen und die Führungdes Fonds nicht besonders gut bestellt war. In einer
Treugeberversammlung in Hamburg gab der Geschäftsführer Herr Andreas
Bünter kund, dass "die Geschäfte nicht so gut liefen" und die Firmen, in
die investiert wurden, "pleite" seien. Als einziger Vermögenswert seien
noch Aktien an der Nobella AG vorhanden, diese sollten verkauft werden,
von dem Verkaufserlös sollten die ausstehenden Schulden des Fonds
bezahlt und der Fonds liquidiert werden.

Daraufhin geschah allerdings nichts, Informationen blieben aus, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Treuhänderin H.P.O. kündigte im Jahr
2012 aufgrund ausstehender Verbindlichkeiten das Mandat. Im August 2013
wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nobella
AG eröffnet - wodurch der "einzige Vermögenswert" nunmehr auch  verloren
sein dürfte.

In der Vergangenheit wurden viele erfolgreiche Klagen wegen einer fehlerhaften
Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Vertrieb der VenGrow
Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG gegen die Nobella AG geführt, die
Anleger konnten größtenteils beweisen, dass ihnen das Anlagemodell als
risikolos dargestellt worden ist und sie die Beteiligungen nicht
gezeichnet hätten, wenn sie von den vorhandenen Risiken gewusst hätten.
Im Rahmen der Beweisaufnahmen haben sogar einige Vermittler eingeräumt,
dass sie aufgrund ihrer Schulungen zu dem Fondsmodell davon ausgegangen
seien, dass es sich um eine "sichere Sache" gehandelt habe und sie die
Beteiligung als entsprechende kapitalerhaltene Beteiligung empfohlen
haben.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Nobella AG
im August 2013 können betroffene Anleger nunmehr ihre Forderungen wegen
einer fehlerhaften Anlageberatung zur Insolvenztabelle der Nobella AG
anmelden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 09.09.2013 wurde zur Sicherung
der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes Herr
Rechtsanwalt Jörn Weitzmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das
Vermögen des VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG bestellt.

Mit Schreiben vom 08.11.2013 haben die Rechtsanwälte Kilger & Fülleborn
aus Hamburg einige Anleger des VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH &
Co. KG angeschrieben und zur Zahlung offener Einlagen bis zum 29.11.2013
aufgefordert. Bis zum gleichen Datum können die betroffenen Anleger
allerdings auch Einwendungen gegen die Forderungen vorbringen. Zu den
Einwendungen zählen eine fehlerhafte Anlageberatung, Prospektfehler und
weitere Gründe.

Soweit einem betroffenen Anleger Einwendungen oder Einreden (Erfüllung,
Stundung, Verjährung, Schadensersatzansprüche u. ä.) gegen die Forderung
bereits vor Insolvenzeröffnung zustanden, kann er diese auch weiterhin
entgegenhalten.

Betroffene Anleger sollten das Schreiben der Rechtsanwälte Kilger & Fülleborn
keinesfalls ignorieren, sondern - eventuell über einen versierten
Rechtsanwalt - ihre Ansprüche und Einwendungen gegen die Forderung
geltend machen. Hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich auch gern zur
Verfügung.