Medico Nr. 33: LG Rottweil verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

Medico Nr. 33: LG Rottweil verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!
25.10.2013260 Mal gelesen
03.11.2013: Urtteil vom 11.10.2013 Landgerichts Rottweil verurteilt die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds Nr. 33

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 33 empfohlen.

 

Das Landgericht Rottweil geht völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeuge wurde der damalige Berater vernommen sowie der Ehemann der Klägerin. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts die Kl. beraten, denn dieser stellte den Fonds unter Zuhilfenahme des Prospekts vor.

 

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

 

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Rottweil als erwiesen an, daß der Berater die Kl. nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hat. Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Berater die Angaben im Fondsprospekt zur Fungibilität relativiert und verharmlost hat.

  

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Rottweil auch kausal für den Schaden. Die Kl. kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

 

Die Ansprüche der Kl. sah das Landgericht Rottweil auch nicht als verjährt an. Der Kl. kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden.

 

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

 

Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Kl. erhalten hat, in Abzug gebracht. Steuervorteile sind aber, so das Landgericht Rottweil, nicht anzurechnen! Bezüglich eines kleinen Betrages hinsichtlich entgangenen Gewinns wurde die Klage abgewiesen.

 

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl. aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

 

Die Bonnfinanz hat Berufung eingelegt, so daß abzuwarten bleibt, wie das OLG Stuttgart entscheiden wird.