S & K-Fonds, Insolvenzen u.s.w. Was könnte der investierte Anleger in realistischer Weise sinnvoll tun ?

S & K-Fonds, Insolvenzen u.s.w. Was könnte der investierte Anleger in realistischer Weise sinnvoll tun ?
17.05.2013504 Mal gelesen
Was kann der Anleger aufgrund der bestehenden Möglichkeiten tun, um ein Teil seiner Investition zurück zu erhalten. Aufgrund der Gesamtlage wird empfohlen, dass der Anleger die Beratungssituation auf Aufklärungs- und Beratungsfehler überprüfen lassen sollte.

Geschlossene Fonds der S&K Gruppe sind insolvent und weitere Fonds sind betroffen. Spätestens jetzt stellt sich für den Anleger die Frage was er tun kann oder tun soll. Leider aber aufgrund der Machenschaften ist mit erheblichen Verlusten bis hin zum Totalverlust zu rechnen. Ob und in welchem Umfang hier überhaupt noch etwas zurückzuholen ist werden unter anderem die Inolvenzverfahren in der Zukunft zeigen.

Betroffen sind quasi alle Gesellschaften z.B.: S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH; Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG; Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG; S&K Investment Plan GmbH & Co. KG; S&K Investment GmbH & Co. KG; Deutsche Sachwerte Emissionshaus AG; Asset Trust AG.

Darüberhinaus sind weitere Gesellschaften betroffen, in die sich die S&K Gruppe sozusagen eingekauft haben oder sonstige geschäftliche Verbindungen bestehen. Hier geht es um Fondsgesellschaften der SHB, der DCM, MIDAS und der CIS, die eine große Anzahl von Fonds aufgelegt haben.

Inwieweit die Machenschaften der S&K Gruppe Einfluss auf diese Fonds hat wird sich noch erweisen. Es ist nicht die Aufgabe eines Rechtsanwaltes Unsicherheit oder gar Angst zu verbreiten. Aber auch bei einer Investition in diese Fondsgesellschaften kann nur die Empfehlung erteilt werden, dass der Anleger überprüfen lassen sollte, ob in seinem Fall eine Falschberatung erfolgte, was bejahendenfalls Schadensersatz auslösen würde.

Selbstverständlich kann der Anleger sich z.B. bei der Polizei in Hessen melden und dort seinen Schaden etc. anmelden. Er kann eine Strafanzeige erstatten und seine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Hierzu sei nebenbei erwähnt, dass zunächst regulär echte Insolvenzgläubiger aus dem noch vorhandenen Vermögen bedient werden. Weiter sei auch klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft Vermögen der S&K Gruppe sichergestellt hat. Ein Zugriff auf dieses Vermögen hat der einzelne jedoch nur, wenn er einen Titel gegen die Fondsgesellschaft oder gegen andere Personen hat, denen das sichergestellte Vermögen eigentumsrechtlich gehört. Der Anleger müsste gegen die einzelne Gesellschaft oder z.B. gegen die Herren S & K klagen und ein positives Urteil erlangen und dann kann er aufgrund des Urteils in noch vorhandenes Vermögen vollstrecken. Und dies auch nur soweit das Vermögen nicht zur Insolvenzmasse eines Insolvernzverfahrens gehört. Ob eine solche Vorgehensweise für den einzelnen Anleger überhaupt sinnvoll ist, hängt von weiteren Umständen bzw. Faktoren ab.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob neben den Verantwortlichen der S & K Gruppe, die von den Insolvenzverwaltern notfalls in Anspruch genommen werden, noch weitere Personen haffen.

Und hier stellt sich wie bei jeder Kapitalanlage und jeder Anlageberatung die Frage, ob der Berater (Bank oder Makler) den Anleger fehlerhaft aufgeklärt und/oder fehlerhaft beraten hat. Hierzu ist eine Auswertung der Beratung etc. notwendig.

Wurde der Anleger fehlerhaft aufgeklärt oder beraten, so hat er einen Schadensersatzanspruch gegen den Berater, d.h. im Normalfall gegen die Bank oder gegen den Makler.

Jede Person ist verantwortlich für Pflichtverletzungen, die er begangen hat. Und realistisch betrachtet macht es hier primär Sinn die Beratungssituation zu beleuchten, um feststellen zu können, ob Beratungsfehler begangen wurden.

Nicht nur aufgrund der Machenschaften der S&K Gruppe sondern vor dem Hintergrund der für den juristisch ungeschulten Laien nicht leicht verständlichen Verjährungsproblematik sollte der Anleger seine Angelegenheit von einem auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt hinsichtlich der Beratung möglichst umgehend überprüfen lassen.