VIP-MEDIENFONDS – LG München entscheidet zugunsten der Anleger

Aktien Fonds Anlegerschutz
23.08.20071613 Mal gelesen

Geprellte Anleger können das investierte Kapital und Zinsen zurück fordern

 
Mit zwei Entscheidung vom 20.4.2007 hatte das LG München I noch Klagen von Anlegern des "VIP"-Medienfonds abgewiesen. In seiner jüngsten Entscheidung (Az.: 28 O 22503/06) hat das Gericht jetzt jedoch seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Anleger wegen falscher Beratung so zu stellen sind, als hätten sie die Investition nie getätigt. Den Anlegern ist also das Eigenkapital sowie die Zinsen zurück zu zahlen. Außerdem sind sie von einem Darlehen frei zu stellen, das zur Erbringung der Einlage abgeschlossen werden musste.

Damit hat das Gericht erstmals einem Anleger Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung am "VIP 4" - Medienfonds zugesprochen.

Die Entscheidung betrifft die Fälle, in denen die Medienfonds "VIP 3" bzw. "VIP 4" als Garantie- und Steuersparfonds verkauft wurden, was sie in Wahrheit gar nicht waren.

Verknüpft wurde die Beteiligung mit einer Kreditaufnahme durch die Hypovereinsbank (HVB). Empfehlende Bank war überwiegend die Commerzbank. Der Vertrieb des Fonds erfolgte durch eine euphorische Beratung (aufgrund erheblicher Provisionen der Bank!) unter Herausstellung des - vermeintlichen - Garantiecharakters. Die mündliche Beratung durch die Bank entbehrte jeglichen Risikohinweisen. Prospekte wurden nicht hinzugezogen, sondern erfolgten erst nach Initiierung des Kaufentschlusses, wobei die Prospektangaben auch noch bis zur Bedeutungslosigkeit relativiert wurden.

Das LG München I meinte insbesondere, dass dem Anleger seitens der Commerzbank wahrheitswidrig mitgeteilt wurde, dass durch die Garantiezahlung der HVB die Rückzahlung des Kommanditkapitals gesichert sei. In Wahrheit hatte die HVB jedoch nur eine Schuldübernahmeerklärung zugunsten der Fondsgesellschaft abgegeben. Das Gericht führte aus, dass durch eine Mitteilung in einem Verkaufsprospekt ("also nicht nur ihre Bareinlage"), dass 115% der von den Klägern geleisteten Einlage durch die Schuldübernahme gedeckt sei, die Bank ihre Pflichten zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung verletzt habe. Die geprellten Anleger seien durch - angebliche - Steuervorteile angezogen worden und hätten auf die Bankgarantien vertraut.

Schon das LG München hatte übrigens in seinem Urteil vom 20.4.2007 festgestellt, dass das Unterbleiben der Aufklärung über die Provision, die die Bank erhielt, Schadensersatzansprüche auslöst.

Geschädigte Anleger, die sich in Zusammenhang mit den Medienfonds "VIP 3" bzw. "VIP 4" oder vergleichbaren als "Steuersparmodell" angepriesenen Fonds falsch beraten fühlen, sollten jetzt ihre Chance ergreifen, um zu ihrem Recht zu kommen. Hierbei wird ein schnelles Handeln empfohlen, da die Ansprüche in der Regel drei Jahre nach dem fehlerhaften Beratungsgespräch verjähren. Außerdem besteht die Gefahr, dass bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen die Gerichte urteilen, dass Ansprüche gegen die Bank "verwirkt" sind, weil durch ein zu langes Zuwarten des Anlegers dieser den Eindruck erweckt, er hätte er auch bei Kenntnis der Risiken die Beteiligung gezeichnet.

LEDERER & PARTNER

Ansprechpartner:

RA Maximilian Koch

Business Tower Nürnberg (17. Etage)

Ostendstraße 100

90482 Nürnberg

Telefon: 0911 - 54 44 88 0

Telefax: 0911 - 54 4488 10

E-Mail: info@lederer-rechtsanwaelte.de

Internet: www.anwalt.de/lederer