Steuervorteile der Lebensversicherung gegenüber Aktienfonds jetzt vom Bundesfinanzhof bestätigt

Aktien Fonds Anlegerschutz
15.02.20071466 Mal gelesen


Der Bundesfinanzhof in München hat jetzt mit einer aktuellen Entscheidung in aller Deutlichkeit auf die Nachteile offener Aktienfonds im Falle der Finanzierung über die Lebensversicherung hingewiesen.


Im Zuge der immer weiter aufklaffenden Schere zwischen Arbeitseinkommen und der zu erwartenden Rente haben so genannte "alternative Anlageformen" jenseits von Sparbuch, Bausparvertrag und Kapital-Lebensversicherung zur Vermeidung der Altersarmut Hochkonjunktur.


Im Bereich der Finanzdienstleistungsbranche werden Verbraucher daher immer wieder von Finanz- und Vermögensberatern zweifelhafter Qualifikation dazu überredet, von der klassischen Lebensversicherung zu "neuen und innovativen " Aktienfonds zu wechseln.

Die propagierte Unabhängigkeit der Berater erschöpft sich dann auch meist darin, dass die bestehende Lebensversicherung schlecht gemacht und der neue Fondanteil schön geredet wird. Natürlich werden nicht verschiedene Fonds angeboten, sondern lediglich jene, für deren Vermittlung der Berater auch Provisionen erhält.


Da natürlich die finanziellen Mittel der Kunden beschränkt sind, bedarf es meist zum Erwerb der Fondanteile spiegelbildlich der Kürzung bei der Lebensversicherung. Wie das zu bewerkstelligen ist, zeigt der Berater ebenfalls auf und gibt völlig uneigennützig Kündigungshilfe bis hin zum Aushändigen eines vorformulierten Kündigungsschreibens.


Neben der Kündigung oder der Empfehlung der Beitragsfreistellung wird oftmals dem Kunden auch empfohlen bei der Versicherung ein Darlehn in Anspruch zu nehmen, welches dann über die bestehende Lebensversicherung abgesichert ist und dann die Darlehnssumme in den neu erworbenen Aktienfond zu investieren; dies nennt man dann ein Policendarlehn.


Und genau hier lauert eine große Gefahr!


Bereits seit dem 01. Januar 2005 sind Steuervorteile für Policendarlehen fast vollständig weggefallen, aber für die große Anzahl zuvor abgeschlossener Verträge gelten sie fort und daran wird sich auf Grund der sehr langen Laufzeiten auch auf Jahre hinaus nichts ändern.


Gemäß § 20, Absatz 1 Nr. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) unterliegen Zinsen der Steuerpflicht; gemäß § 20, Absatz 1, Nr. 6, Satz 2 EStG sind aber Zinsen privilegiert, welche aus Versicherungen herrühren, die mit Beiträgen verrechnet (Policendarlehen!), bzw. im Falle des Rückkaufes nach mehr als zwölf Jahren seit Vertragsabschluß gezahlt werden. Also ein klarer Vorteil der Lebensversicherung.


Wenn das Darlehn jetzt für die Anschaffung von Fondanteilen an offenen Aktienfonds verwendet wird, sind die Zinsen steuerpflichtig, gemäß § 20, Absatz 1, Nr. 6 EStG, weil eben in einem Aktienfond neben den Aktien Kapitalforderungen enthalten sind, welche nicht steuerbegünstigt sind, sodass letztlich auch die Zinsen aus der Lebensversicherung vollständig der Steuerpflicht unterliegen und mit einem Schlag ihre Privilegierung verlieren; so die ständige Handhabung der Finanzämter.


Der Bundesfinanzhof hat jetzt mit dem erwähnten Urteil vom 07. November 2006 (Aktenzeichen: - VIII R 01/06 -) die Auffassung der Finanzämter bestätigt und ausgeführt, dass es sich bei der Privilegierung der Zinserträge aus Lebensversicherungen um eine Ausnahmevorschrift handelt und diese nicht auf Aktienfonds zu übertragen ist.
Wer also den engen Rahmen der steuerbegünstigten Lebensversicherungen und der auf ihnen basierenden Policendarlehn verlässt, muss auch die steuerlichen Nachteile tragen.


Am Rande sei angemerkt, dass der Verbraucher auch Ansprüche gegen den Vermögensberater, bzw. die Vermittlergesellschaft haben kann, da die Entscheidung des Bundesfinanzhofes nicht wirklich eine Überraschung ist, nachdem das Bundesfinanzministerium bereits in einem Rundschreiben vom 15.06.2000 auf diese Steuerpflicht hinwies und das Problem mithin bekannt war.


Wer daher leichtfertig seine seit Jahren bestehende Lebensversicherung kündigt oder umwandelt, etc. sollte sich auch über alle negativen Folgen informieren.


Ulf Linder


Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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