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Sparbuch

 Normen 

§ 808 BGB

 Information 

Ein Sparbuch ist ein Namenspapier in der Form eines qualifizierten Legitimationspapiers gemäß § 808 BGB.

"Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (BGH Urteile vom 25.04.2005 - II ZR 103/03)."Im Rahmen der Auslegung sind dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen , so u.a.:"Neben der im Sparbuch vorgenommenen Eintragung zur Kontoinhaberschaft (...) sind hierfür unter anderem die Angaben im Kontoeröffnungsantrag (...) und wegen § 808 BGB insbesondere die Besitzverhältnisse am Sparbuch bedeutsam (...). Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen, inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehält (...), mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll (...) sowie ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt wird, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wird" (BGH 17.07.2019 - XII ZB 425/18). Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lässt nach der Entscheidung BGH 18.01.2005 - X ZR 264/02 für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.Bezüglich den in der Praxis immer wieder auftauchenden Konstellationen innerhalb eines Familienverbunds hat der BGH wie folgt unterschieden (BGH 17.07.2019 - XII ZB 425/18):

"Diese Rechtsprechung ist allerdings zum Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln ergangen. (...)

Mithin lässt sich aus dem Besitz der Eltern am Sparbuch nicht typischerweise darauf schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen, weil gleichermaßen wahrscheinlich ist, dass die Eltern ihrem Kind den Besitz am Sparbuch im Sinne von § 868 BGB vermitteln. (...)

Für den Anspruch des Kindes gegen seine Eltern ist vielmehr letztlich das Innenverhältnis zwischen ihnen maßgeblich; die rechtliche Beziehung zur Bank hat insoweit nur indizielle Bedeutung. Nur wenn das Kind im Innenverhältnis als Berechtigter einzustufen ist, kommt ein Zahlungsanspruch gegen die Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über das Sparguthaben in Betracht."

Nichtvorlage des Sparbuchs:

"Legt der Anspruchsteller das Sparbuch nicht im Original, sondern nur einen Ausschließungsbeschluss vor, mit dem das Sparbuch für kraftlos erklärt worden ist, ist dies ein starkes Indiz für eine infolge der Auszahlung des Sparguthabens erfolgte Entwertung oder Vernichtung des Sparbuchs, unabhängig davon, ob das Kreditinstitut sich an dem Aufgebotsverfahren beteiligt hat oder nicht" (BGH 18.01.2022 - XI ZR 380/20).

 Siehe auch 

Bankgeschäfte

Girovertrag

Schenkung

Becker: Zur pflichtwidrigen Abhebung vom Sparbuch des Kindes; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2016, 869