Vom Stiefkind zum leiblichen Kind

Vom Stiefkind zum leiblichen Kind
06.07.20128708 Mal gelesen
Patchworkfamilien sind heutzutage keine Ausnahme mehr. Verstirbt die Mutter und wird sie von ihrem zweiten Ehemann beerbt, stellt sich für ihr Kind aus erster Ehe die Frage nach der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

Besteht zwischen dem Kind und dem Stiefvater ein gutes Verhältnis, wird das Kind seinen Pflichtteil nicht geltend machen und darauf vertrauen, den Stiefvater eines Tages zu beerben. Was aber, wenn der Stiefvater kein entsprechendes Testament verfasst oder erneut heiratet? In beiden Fällen wäre die erbrechtliche Situation für das Kind wesentlich vorteilhafter, wenn es ein leibliches Kind wäre. Die Stellung eines leiblichen Kindes kann das Stiefkind auch noch nach dem Tod seiner Mutter erlangen, und zwar durch Adoption.

Voraussetzungen

Ein Volljähriger kann adoptiert werden, wenn die Adoption "sittlich gerechtfertigt" ist. Dies ist anzunehmen, wenn zwischen dem Adoptierenden und dem Volljährigen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Ob ein derartiges Verhältnis tatsächlich vorliegt, ist aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Finanzielle Gründe, insbesondere der Wunsch, eine erbrechtliche Besserstellung zu erlangen, reichen als Adoptionsgrund nicht aus.

Wirkungen der Adoption von Volljährigen

Adoptiert ein Ehegatte das volljährige Kind des anderen Ehegatten, erlangt das Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. Wenn der Stiefvater das Kind seiner Ehefrau aus erster Ehe adoptiert, ist das Kind im Falle seines Ablebens also erb- und pflichtteilsberechtigt. Gleiches gilt für den Stiefvater, wenn das adoptierte Kind versterben sollten.

Die Wirkungen der Adoption erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Stiefvaters. Mit ihnen wird das adoptierte Kind also nicht verwandt. Erbrechte bestehen insofern nicht. Die Wirkungen der Adoption erstrecken sich auch nicht auf die leiblichen Verwandten des Kindes. Wenn der leibliche Vater verstirbt, wäre das Kind - trotz Adoption durch seinen Stiefvater - daher nach wie vor erb- und pflichtteilsberechtigt. Eine deutliche Änderung nach außen tritt mit der Adoption insofern ein, als sich der Geburtsname des Kindes ändert.

Formalitäten

Der Adoptionsantrag ist gegenüber dem Familiengericht zu stellen und bedarf der notariellen Beurkundung. Das Familiengericht entscheidet über die Adoption, nachdem es alle Beteiligten gehört hat. Der leibliche Vater muss der Adoption zwar nicht zustimmen, er würde aber vom Familiengericht dazu befragt werden.

Ich berate Sie gerne.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover