Möglichkeiten der Stiefkindadoption erweitert

Hofeigenschaft im landwirtschaftlichen Erbrecht
04.09.201939 Mal gelesen
Der Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die bisherige Regelung, nach der Stiefkinder nur von verheirateten Ehepartnern adoptiert werden können, verstößt gegen das Grundgesetz. Da Stiefkinder die Hälfte aller Adoptionen Minderjähriger ausmachen, kann man zurecht von einem wegweisenden Urteil sprechen. In der großen Koalition zeichnet sich indes Streit in der Umsetzung der richterlichen Vorgaben ab.

 

Benachteiligung der Kinder unehelicher Partner

Es gab zwar bisher keine explizite Regelung, die die Adoption für nichteheliche Partner ausschloss. Es war und ist aber vorgesehen, dass das Kind die Verwandtschaft zu seinem bisherigen Elternteil verliert, wenn es durch einen nichtehelichen Stiefelternteil adoptiert wird.

Da das Kind so etwa bei der Adoption durch den Stiefvater die Verwandtschaft zur Mutter verlieren würde, kam eine Stiefkindadoption bisher faktisch für nichteheliche Partner nicht infrage.

Damit standen die Stiefeltern bisher weitgehend rechtlos. Insbesondere im Fall des Todes oder der Erkrankung des leiblichen Elternteils bestanden für sie keinerlei Sorgerechte.

 

Wegweisendes Urteil

Dieser Gestaltung hat das oberste Gericht für Grundrechte nun gekippt. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die bisherige Regelung zur Stiefkindadoption verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung treffen.

Grundlage der Entscheidung war die Klage einer Familie, die vor eben diesem Problem steht. Der Vater der Kinder war 2006 verstorben, seit 2007 lebt die Mutter mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen. 2009 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren. Heiraten wollten die beiden aber nicht. Das liegt auch daran, dass die Mutter der Kinder Witwenrente bezieht, die bei einer Heirat weggefallen wäre. Die Adoption der Kinder durch den Lebensgefährten wurde abgelehnt.

Das Paar, das durch alle Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) zog, hatte zunächst keinen Erfolg. Der BGH war der Meinung, der Gesetzgeber handele im Rahmen seines Ermessensspielraums, wenn er die Stabilität einer Beziehung an der rechtlichen Absicherung der Partnerschaft in Form einer Ehe orientiere. Das Bundesverfassungsgericht sah dies nun anders und hob die Entscheidung auf.

 

Stabile Beziehungen auch außerhalb der Ehe

Die derzeitige Gesetzeslage führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Familien gegenüber Kindern verheirateter Paare, so die Richter. Für diese Ungleichbehandlung gebe es aber keinen sachlichen Grund. Vielmehr gebe es auch stabile Beziehungen außerhalb der Ehe.

Die Gesellschaft, so führt das Urteil aus, habe sich ausweislich einschlägiger Statistiken insofern gewandelt. Die nichteheliche Familie habe sich mehr und mehr als Familienform etabliert.  Es genüge, andere Indikatoren für die Beurteilung der Stabilität heranzuziehen - etwa die bisherige Dauer der Beziehung, das Verhältnis der Stiefeltern zum Kind oder die Existenz eigener Kinder in der Beziehung.

 

Neues Gesetz lässt auf sich warten

Wie anders kaum zu erwarten, ist in der großen Koalition inzwischen Streit um die Umsetzung des Urteils entbrannt.

Während Mitglieder der SPD eine Neuregelung gänzlich ohne Einschränkungen für alle nichtehelichen Paare befürworten, will die CDU solche Konstellationen ausnehmen, in denen die leiblichen Eltern weiter verheiratet sind. Auf welche Fassung sich die Parteien einigen, bleibt abzuwarten.