Adoption durch homosexuelles Paar

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10.10.201940 Mal gelesen
Das OLG München stärkt die Rechte biologischer Eltern bei der Leihmutterschaft und ermöglicht so die Adoption durch ein homosexuelles Pärchen.

Während sich die Politik zum kontrovers diskutierten Thema der Leihmutterschaft in Schweigen hüllt und eine gesetzliche Regelung weiter auf sich warten lässt, sind die Leidtragenden der rechtlichen Unklarheit oft Kinder.  

Das Oberlandesgericht (OLG) München stärkt nun zurecht die Rechte der Betroffenen. Im Münchener Fall ging es um die Adoption eines Kindes durch ein homosexuelles Paar nach einer Leihmutterschaft in der Ukraine. Die genetische Mutter des Kindes ist eine Eizellenspenderin, der genetische Vater der Ehemann des Annehmenden

Die Leihmutterschaft in Deutschland

Das Konstrukt der Leihmutterschaft ist im deutschen Familienrecht - anders als in den USA und vielen anderen Ländern der Welt -  verboten. Bei uns ist die Frau, die das Kind zur Welt bringt, seine Mutter - im Falle der Leihmutterschaft also die Leihmutter. Von wem die Eizelle stammt, ist daher grundsätzlich egal. Das erschwert eine Leihmutterschaft in Deutschland. Denn die genetische Mutter hat im Zweifel, wenn die Leihmutter es sich anders überlegt, (anders als der genetische Vater) keinerlei Rechte.

Gleichzeitig kann es der Leihmutter passieren, dass sie auf einem nicht gewünschten und genetisch nicht eigenen Kind "sitzen bleibt", wenn die Eltern es sich anders überlegen. Denn private Absprachen in diesem Zusammenhang sind in unserer Rechtsordnung bisher sittenwidrig und damit ungültig. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass Leihmutterschaft eine Form von "Menschenhandel" sei.

Grundrechte des Kindes entscheiden

Die obersten Gerichte des Landes neigen allerdings jüngst dazu, die Adoption als kindeswohlförderlich zu beurteilen und damit auch im Falle einer Leihmutterschaft zu erleichtern.

Hintergrund des Richtungswechsels ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2014, die zwar nicht unmittelbar auf diese Konstellation anwendbar ist. In dem Urteil entschieden die Richter aber, dass die Grundrechte des Kindes aus dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen seien. Kinder hätten grundsätzlich einen Anspruch darauf, zwei Elternteile zu haben.

Gerichte schreiben neues Recht?

In Anlehnung an die Argumentation des Gerichtshofes urteilten nun die Richter in München, dass eine Leihmutterschaft zwar gegen inländisches Recht verstoße - die Verbringung des Kindes ins Inland allerdings nicht. Relevant sei für die Adoption einzig und allein das Kindeswohl unter Berücksichtigung der Grundrechte des Kindes.

Generalpräventive Erwägungen dahingehend, dass man die Beauftragung einer Leihmutter im Ausland erschweren wolle und deshalb höhere Voraussetzungen an die Adoption stellt, dürften nicht zum Nachteil des einmal geborenen Kindes gereicht werden. Dabei auch zu berücksichtigen, dass die Leihmutter nach ukrainischem Recht nicht die Mutter des Kindes ist.